Infektionsschutzgesetz
| 14. Abschnitt - Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 73 - 76) |
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
| 1. | einer vollziehbaren Anordnung nach § 30 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 32 Satz 1, zuwiderhandelt, | |
| 2. | entgegen § 42 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 42 Abs. 5 Satz 1, oder § 42 Abs. 3 eine Person beschäftigt oder eine Tätigkeit ausübt, | |
| 3. | ohne Erlaubnis nach § 44 Krankheitserreger verbringt, ausführt, aufbewahrt, abgibt oder mit ihnen arbeitet oder | |
| 4. | entgegen § 52 Satz 1 Krankheitserreger oder Material abgibt. |
(2) Ebenso wird bestraft, wer einer Rechtsverordnung nach § 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
(3) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung eine in § 6 Abs. 1 Nr. 1 genannte Krankheit oder einen in § 7 genannten Krankheitserreger verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, soweit nicht die Tat in anderen Vorschriften mit einer schwereren Strafe bedroht ist.
(4) Handelt der Täter in den Fällen der Absätze 1 oder 2 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
(5) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 24 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung § 15 Absatz 1 Satz 2, eine Person behandelt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Apothekenversorgung (Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz) vom 26.06.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 02.07.2026 | Gesetz zur Weiterentwicklung der Apothekenversorgung (Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz) | 26.06.2026 | |
| 09.12.2022 | Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes | 04.12.2022 | |
| 23.05.2020 | Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite | 19.05.2020 |
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Rechtsprechung zu § 75 IfSG
48 Entscheidungen zu § 75 IfSG in unserer Datenbank:
- AG Berlin-Tiergarten, 18.09.2020 - 336 Cs 138/20 Corona
OWi-Verfahren: Teilnahme an einer Ansammlung - teils Verurteilung, teils ...
- AG Berlin-Tiergarten, 09.09.2020 - 336 Cs 123/20 Corona
OWi-Verfahren: Verurteilung wegen Teilnahme an einer Versammlung
- LAG Berlin-Brandenburg, 23.06.2022 - 26 Sa 1322/21 Corona
Kündigung - Verstoß gegen zu Unrecht ergangene Quarantäneanordnung - ...
- VG Ansbach, 27.03.2020 - AN 18 S 20.00538 Corona
Ausgangsbeschränkungen und weitere Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus
- BVerfG, 31.03.2020 - 1 BvR 712/20 Corona
Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde gegen §§ 1 und 14 der Berliner ...
- VG Minden, 03.05.2023 - 7 K 1979/20 Corona
- ArbG Köln, 15.04.2021 - 8 Ca 7334/20 Corona
Kündigung wegen einer Covid-19-Quarantäne
- VG Hamburg, 26.05.2020 - 13 E 2094/20 Corona
Erfolgloser Eilantrag gegen die aus der Corona-Verordnung folgende ...
- VG Neustadt, 02.04.2020 - 5 L 333/20 Corona
Corona-Virus verhindert 2-Personen-Demo in Kandel
- VG Schleswig, 03.04.2020 - 1 B 40/20 Corona
Infektionsschutzgesetz - Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
Querverweise
Auf § 75 IfSG verweisen folgende Vorschriften:
- Infektionsschutzgesetz (IfSG)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 76 (Einziehung)