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Infektionsschutzgesetz

   9. Abschnitt - Tätigkeiten mit Krankheitserregern (§§ 44 - 53a)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ IfSG (https://dejure.org/gesetze/IfSG/__paste_norm__.html)
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__paste_bez__ __paste_norm__ Infektionsschutzgesetz
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§ 44
Erlaubnispflicht für Tätigkeiten mit Krankheitserregern

Wer Krankheitserreger in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen, sie ausführen, aufbewahren, abgeben oder mit ihnen arbeiten will, bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Behörde.

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Rechtsprechung zu § 44 IfSG

5 Entscheidungen zu § 44 IfSG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 44 IfSG verweisen folgende Vorschriften:

    Infektionsschutzgesetz (IfSG) 
      Tätigkeiten mit Krankheitserregern
        § 45 (Ausnahmen)
        § 46 (Tätigkeit unter Aufsicht)
        § 48 (Rücknahme und Widerruf)
        § 49 (Anzeigepflichten)
        § 50 (Veränderungsanzeige)
        § 51 (Aufsicht)
        § 53 (Anforderungen an Räume und Einrichtungen, Gefahrenvorsorge)
        § 53a (Verfahren über eine einheitliche Stelle, Entscheidungsfrist)
     
      Straf- und Bußgeldvorschriften
        § 75 (Weitere Strafvorschriften)
     
      Übergangsvorschriften
        § 77 (Übergangsvorschriften)
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