Infektionsschutzgesetz
| 9. Abschnitt - Tätigkeiten mit Krankheitserregern (§§ 44 - 53a) |
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften
| 1. | über die an die Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen zu stellenden Anforderungen sowie | |
| 2. | über die Sicherheitsmaßnahmen, die bei Tätigkeiten nach § 44 zu treffen sind, |
zu erlassen, soweit dies zum Schutz der Bevölkerung vor übertragbaren Krankheiten erforderlich ist.
(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann zum Zwecke der Überwachung der Tätigkeiten auch vorgeschrieben werden, dass bei bestimmten Tätigkeiten Verzeichnisse zu führen und Berichte über die durchgeführten Tätigkeiten der zuständigen Behörde vorzulegen sowie bestimmte Wahrnehmungen dem Gesundheitsamt zu melden sind, soweit dies zur Verhütung oder Bekämpfung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes über die weitere Bereinigung von Bundesrecht vom 08.07.2016
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 15.07.2016 | Zweites Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht | 08.07.2016 | |
| 29.03.2013 | Gesetz zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) und zur Änderung weiterer Gesetze | 21.03.2013 | |
| 08.11.2006 | Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.10.2006 |
ermächtigung § 51Aufsicht § 52Abgabe § 53Anforderungen an Räume und Einrichtungen, Gefahrenvorsorge § 53aVerfahren über eine einheitliche Stelle, Entscheidungsfrist
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Rechtsprechung zu § 53 IfSG
2 Entscheidungen zu § 53 IfSG in unserer Datenbank:
- LVerfG Sachsen-Anhalt, 02.02.2021 - LVG 4/21 Corona
Einstweiliger Rechtsschutz, 9. SARS-CoV-2-EindV
- VG Gera, 03.11.2022 - 3 K 819/21 Corona
Corona-Krise; Höhe der Verdienstausfallentschädigung wegen Absonderung; ...
Querverweise
Auf § 53 IfSG verweisen folgende Vorschriften:
- Infektionsschutzgesetz (IfSG)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 73 (Bußgeldvorschriften)