Infektionsschutzgesetz
9. Abschnitt - Tätigkeiten mit Krankheitserregern (§§ 44 - 53a) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Infektionsschutzgesetz (https://dejure.org/gesetze/IfSG/__paste_norm__.html)
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
§ 44Erlaubnispflicht für Tätigkeiten mit Krankheitserregern
§ 45Ausnahmen
§ 46Tätigkeit unter Aufsicht
§ 47Versagungsgründe, Voraussetzungen für die Erlaubnis
§ 48Rücknahme und Widerruf
§ 49Anzeigepflichten
§ 50Veränderungsanzeige
§ 50aLaborcontainment und Ausrottung des Poliovirus; Verordnungs-
ermächtigung § 51Aufsicht § 52Abgabe § 53Anforderungen an Räume und Einrichtungen, Gefahrenvorsorge § 53aVerfahren über eine einheitliche Stelle, Entscheidungsfrist
Neu Gesamtansicht
ermächtigung § 51Aufsicht § 52Abgabe § 53Anforderungen an Räume und Einrichtungen, Gefahrenvorsorge § 53aVerfahren über eine einheitliche Stelle, Entscheidungsfrist