Infektionsschutzgesetz

   9. Abschnitt - Tätigkeiten mit Krankheitserregern (§§ 44 - 53a)   
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Textdarstellung

  

§ 50
Veränderungsanzeige

1Wer eine in § 44 genannte Tätigkeit ausübt, hat jede wesentliche Veränderung der Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen, der Entsorgungsmaßnahmen sowie von Art und Umfang der Tätigkeit unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. 2Anzuzeigen ist auch die Beendigung oder Wiederaufnahme der Tätigkeit. 3§ 49 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. 4Die Anzeigepflicht gilt nicht für Personen, die auf der Grundlage des § 46 tätig sind.

Querverweise

Auf § 50 IfSG verweisen folgende Vorschriften:

    Infektionsschutzgesetz (IfSG) 
      Tätigkeiten mit Krankheitserregern
        § 50a (Laborcontainment und Ausrottung des Poliovirus; Verordnungsermächtigung)
     
      Straf- und Bußgeldvorschriften
        § 73 (Bußgeldvorschriften)
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