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Infektionsschutzgesetz
| 9. Abschnitt - Tätigkeiten mit Krankheitserregern (§§ 44 - 53a) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Infektionsschutzgesetz (https://dejure.org/gesetze/IfSG/__paste_norm__.html)
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1Wer eine in § 44 genannte Tätigkeit ausübt, hat jede wesentliche Veränderung der Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen, der Entsorgungsmaßnahmen sowie von Art und Umfang der Tätigkeit unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. 2Anzuzeigen ist auch die Beendigung oder Wiederaufnahme der Tätigkeit. 3§ 49 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. 4Die Anzeigepflicht gilt nicht für Personen, die auf der Grundlage des § 46 tätig sind.
§ 44Erlaubnispflicht für Tätigkeiten mit Krankheitserregern
§ 45Ausnahmen
§ 46Tätigkeit unter Aufsicht
§ 47Versagungsgründe, Voraussetzungen für die Erlaubnis
§ 48Rücknahme und Widerruf
§ 49Anzeigepflichten
§ 50Veränderungsanzeige
§ 50aLaborcontainment und Ausrottung des Poliovirus; Verordnungs-
ermächtigung § 51Aufsicht § 52Abgabe § 53Anforderungen an Räume und Einrichtungen, Gefahrenvorsorge § 53aVerfahren über eine einheitliche Stelle, Entscheidungsfrist
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ermächtigung § 51Aufsicht § 52Abgabe § 53Anforderungen an Räume und Einrichtungen, Gefahrenvorsorge § 53aVerfahren über eine einheitliche Stelle, Entscheidungsfrist
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Querverweise
Auf § 50 IfSG verweisen folgende Vorschriften:
- Infektionsschutzgesetz (IfSG)
- Tätigkeiten mit Krankheitserregern
- § 50a (Laborcontainment und Ausrottung des Poliovirus; Verordnungsermächtigung)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 73 (Bußgeldvorschriften)