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Infektionsschutzgesetz

   9. Abschnitt - Tätigkeiten mit Krankheitserregern (§§ 44 - 53a)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ IfSG (https://dejure.org/gesetze/IfSG/__paste_norm__.html)
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__paste_bez__ __paste_norm__ Infektionsschutzgesetz
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 53a
Verfahren über eine einheitliche Stelle, Entscheidungsfrist

(1) Verwaltungsverfahren nach diesem Abschnitt können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.

(2) 1Über Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 44 entscheidet die zuständige Behörde innerhalb einer Frist von drei Monaten. 2§ 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Gewerberecht und in weiteren Rechtsvorschriften vom 17.07.2009 (BGBl. I S. 2091), in Kraft getreten am 28.12.2009 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
28.12.2009
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Gewerberecht und in weiteren Rechtsvorschriften17.07.2009BGBl. I S. 2091

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