Infektionsschutzgesetz
| 10. Abschnitt - Vollzug des Gesetzes und zuständige Behörden (§§ 54 - 54b) |
1Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung die zuständigen Behörden im Sinne dieses Gesetzes, soweit eine landesrechtliche Regelung nicht besteht und dieses Gesetz durch die Länder vollzogen wird. 2Sie können ferner darin bestimmen, dass nach diesem Gesetz der obersten Landesgesundheitsbehörde oder der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde zugewiesene Aufgaben ganz oder im Einzelnen von einer diesen jeweils nachgeordneten Landesbehörde wahrgenommen werden und dass auf die Wahrnehmung von Zustimmungsvorbehalten der obersten Landesbehörden nach diesem Gesetz verzichtet wird.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 19.05.2020
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 23.05.2020 | Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite | 19.05.2020 |
Rechtsprechung zu § 54 IfSG
93 Entscheidungen zu § 54 IfSG in unserer Datenbank:
- VG Karlsruhe, 18.01.2021 - 9 K 66/21 Corona
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Ausschließliche Briefwahl; Briefwahl; Corona; Corona-Lockdown; Corona-Pandemie; ...
Querverweise
Auf § 54 IfSG verweisen folgende Vorschriften:
- Infektionsschutzgesetz (IfSG)
- Bekämpfung übertragbarer Krankheiten
- § 27 (Gegenseitige Unterrichtung)