Infektionsschutzgesetz
| 10. Abschnitt - Vollzug des Gesetzes und zuständige Behörden (§§ 54 - 54b) |
Im Bereich der Eisenbahnen des Bundes und der Magnetschwebebahnen obliegt der Vollzug dieses Gesetzes für Schienenfahrzeuge sowie für Anlagen zur ausschließlichen Befüllung von Schienenfahrzeugen dem Eisenbahn-Bundesamt, soweit die Aufgaben des Gesundheitsamtes und der zuständigen Behörde nach den §§ 15a, 37 bis 39 und 41 betroffen sind.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes vom 04.12.2022
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 09.12.2022 | Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes | 04.12.2022 | |
| 23.05.2020 | Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite | 19.05.2020 |
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Rechtsprechung zu § 54b IfSG
2 Entscheidungen zu § 54b IfSG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 Corona
Verfassungsbeschwerden betreffend Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im Vierten ...
- BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 971/21 Corona
Schulschließungen waren nach der im April 2021 bestehenden Erkenntnis- und ...
Querverweise
Auf § 54b IfSG verweisen folgende Vorschriften:
- Infektionsschutzgesetz (IfSG)
- Bekämpfung übertragbarer Krankheiten
- § 27 (Gegenseitige Unterrichtung)