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Infektionsschutzgesetz

   7. Abschnitt - Wasser (§§ 37 - 41)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ IfSG (https://dejure.org/gesetze/IfSG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ IfSG
__paste_bez__ __paste_norm__ Infektionsschutzgesetz (https://dejure.org/gesetze/IfSG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Infektionsschutzgesetz
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§ 41
Abwasser

(1) 1Die Abwasserbeseitigungspflichtigen haben darauf hinzuwirken, dass Abwasser so beseitigt wird, dass Gefahren für die menschliche Gesundheit durch Krankheitserreger nicht entstehen. 2Einrichtungen zur Beseitigung des in Satz 1 genannten Abwassers unterliegen der infektionshygienischen Überwachung durch die zuständige Behörde.

(2) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, bezüglich des Abwassers durch Rechtsverordnung entsprechende Gebote und Verbote zur Verhütung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. 2Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen. 3Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) kann insoweit eingeschränkt werden.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz) vom 11.12.2018 (BGBl. I S. 2394), in Kraft getreten am 01.01.2019 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2019
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Stärkung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz)11.12.2018BGBl. I S. 2394

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Rechtsprechung zu § 41 IfSG

5 Entscheidungen zu § 41 IfSG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 41 IfSG verweisen folgende Vorschriften:

    Infektionsschutzgesetz (IfSG) 
      Verhütung übertragbarer Krankheiten
        § 15a (Durchführung der infektionshygienischen und hygienischen Überwachung)
     
      Vollzug des Gesetzes und zuständige Behörden
        § 54b (Vollzug durch das Eisenbahn-Bundesamt)
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