Infektionsschutzgesetz
4. Abschnitt - Verhütung übertragbarer Krankheiten (§§ 15a - 23a) |
(1) Bei der Durchführung der folgenden infektionshygienischen oder hygienischen Überwachung unterliegen Personen, die über Tatsachen Auskunft geben können, die für die jeweilige Überwachung von Bedeutung sind, den in Absatz 2 genannten Pflichten und haben die mit der jeweiligen Überwachung beauftragten Personen die in Absatz 3 genannten Befugnisse:
1. | infektionshygienische Überwachung durch das Gesundheitsamt nach § 23 Absatz 6, | |
2. | infektionshygienische Überwachung durch das Gesundheitsamt nach § 35 Absatz 1 Satz 3 und § 36 Absatz 1 und 2, | |
3. | hygienische Überwachung durch das Gesundheitsamt nach § 37 Absatz 3 und | |
4. | infektionshygienische Überwachung durch die zuständige Behörde nach § 41 Absatz 1 Satz 2. |
(2) 1Personen, die über Tatsachen Auskunft geben können, die für die Überwachung von Bedeutung sind, sind verpflichtet, den mit der Überwachung beauftragten Personen auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte insbesondere über den Betrieb und den Betriebsablauf einschließlich dessen Kontrolle zu erteilen und Unterlagen einschließlich des tatsächlichen Standes entsprechende technische Pläne vorzulegen. 2Der Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden; Entsprechendes gilt für die Vorlage von Unterlagen.
(3) 1Die mit der Überwachung beauftragten Personen sind, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, befugt,
2Der Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist verpflichtet, den Beauftragten der zuständigen Behörde oder des Gesundheitsamtes die Grundstücke, Räume, Anlagen, Einrichtungen und Verkehrsmittel sowie sonstigen Gegenstände zugänglich zu machen. 3Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(4) Weitergehende Pflichten und Befugnisse, insbesondere unter den Voraussetzungen der §§ 16 oder 17 oder nach den Vorschriften des 5. Abschnitts, bleiben unberührt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes vom 04.12.2022
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
09.12.2022 | Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes | 04.12.2022 | |
17.09.2022 | Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 | 16.09.2022 | |
01.01.2019 | Gesetz zur Stärkung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz) | 11.12.2018 |
hygienischen und hygienischen Überwachung § 16Allgemeine Maßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten § 17Besondere Maßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten, Verordnungs-
ermächtigung § 18Behördlich angeordnete Maßnahmen zur Desinfektion und zur Bekämpfung von Gesundheits-
schädlingen, Krätzmilben und Kopfläusen; Verordnungs-
ermächtigung § 19Aufgaben des Gesundheitsamtes in besonderen Fällen § 20Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe § 20a(weggefallen) § 20b(weggefallen) § 20cDurchführung von Grippeschutz-
impfungen und Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-
CoV-
2 durch Apotheker § 21Impfstoffe § 22Impf-, Genesenen- und Testdokumentation § 22aImpf-, Genesenen-
und Testnachweis bei COVID-
19; COVID-
19-
Zertifikate; Verordnungs-
ermächtigung § 23Nosokomiale Infektionen; Resistenzen; Rechtsverordnungen durch die Länder § 23aPersonenbezogene Daten über den Impf- und Serostatus von Beschäftigten
Rechtsprechung zu § 15a IfSG
2 Entscheidungen zu § 15a IfSG in unserer Datenbank:
- VG Minden, 24.08.2020 - 7 L 662/20 Corona
Wöchentliche Corona-Testpflicht in Fleischereibetrieben - Corona-Virus
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.10.2021 - 1 LZ 767/19
Verhältnis von allgemeiner infektionshygienischer Überwachung zu Maßnahmen nach ...
Querverweise
Auf § 15a IfSG verweisen folgende Vorschriften:
- Infektionsschutzgesetz (IfSG)
- Verhütung übertragbarer Krankheiten
- § 20 (Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe)
- Vollzug des Gesetzes und zuständige Behörden
- § 54b (Vollzug durch das Eisenbahn-Bundesamt)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 73 (Bußgeldvorschriften)