Infektionsschutzgesetz
| 4. Abschnitt - Verhütung übertragbarer Krankheiten (§§ 15a - 23a) |
(1) 1Das Gesundheitsamt bietet bezüglich sexuell übertragbarer Krankheiten und Tuberkulose Beratung und Untersuchung an oder stellt diese in Zusammenarbeit mit anderen medizinischen Einrichtungen sicher. 2In Bezug auf andere übertragbare Krankheiten kann das Gesundheitsamt Beratung und Untersuchung anbieten oder diese in Zusammenarbeit mit anderen medizinischen Einrichtungen sicherstellen. 3Die Beratung und Untersuchung sollen für Personen, deren Lebensumstände eine erhöhte Ansteckungsgefahr für sich oder andere mit sich bringen, auch aufsuchend angeboten werden. 4Im Einzelfall können die Beratung und Untersuchung nach Satz 1 bezüglich sexuell übertragbarer Krankheiten und Tuberkulose die ambulante Behandlung durch eine Ärztin oder einen Arzt umfassen, soweit dies zur Verhinderung der Weiterverbreitung der übertragbaren Krankheit erforderlich ist. 5Die Angebote können bezüglich sexuell übertragbarer Krankheiten anonym in Anspruch genommen werden, soweit hierdurch die Geltendmachung von Kostenerstattungsansprüchen nicht gefährdet wird. 6Die zuständigen Behörden können mit den Maßnahmen nach den Sätzen 1 bis 4 Dritte beauftragen.
(2) 1Soweit die von der Maßnahme betroffene Person gegen einen anderen Kostenträger einen Anspruch auf entsprechende Leistungen hat oder einen Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für entsprechende Leistungen hätte, ist dieser zur Tragung der Sachkosten verpflichtet. 2Wenn Dritte nach Absatz 1 Satz 6 beauftragt wurden, ist der andere Kostenträger auch zur Tragung dieser Kosten verpflichtet, soweit diese angemessen sind.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 19.05.2020
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 14.05.2020 | Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite | 19.05.2020 | |
| 11.05.2019 | Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz) | 06.05.2019 |
hygienischen und hygienischen Überwachung § 16Allgemeine Maßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten § 17Besondere Maßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten, Verordnungs-
ermächtigung § 18Behördlich angeordnete Maßnahmen zur Desinfektion und zur Bekämpfung von Gesundheits-
schädlingen, Krätzmilben und Kopfläusen; Verordnungs-
ermächtigung § 19Aufgaben des Gesundheitsamtes in besonderen Fällen § 20Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe § 20a(weggefallen) § 20b(weggefallen) § 20cDurchführung von Schutzimpfungen durch Apotheker § 21Impfstoffe § 22Impf-, Genesenen- und Testdokumentation § 22aImpf-, Genesenen-
und Testnachweis bei COVID-
19; COVID-
19-
Zertifikate; Verordnungs-
ermächtigung § 23Nosokomiale Infektionen; Resistenzen; Rechtsverordnungen durch die Länder § 23aPersonenbezogene Daten über den Impf- und Serostatus von Beschäftigten
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Rechtsprechung zu § 19 IfSG
12 Entscheidungen zu § 19 IfSG in unserer Datenbank:
- VG Düsseldorf, 29.08.2014 - 23 K 9350/13
Tuberkulose Untersuchung Behandlung Kostenerstattung
- VG Karlsruhe, 27.06.2025 - 7 K 5571/23
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- OVG Nordrhein-Westfalen, 05.12.2007 - 13 A 931/05
Absonderung, Kostenerstattung
- LG Düsseldorf, 19.12.2022 - 9a O 386/21
Querverweise
Auf § 19 IfSG verweisen folgende Vorschriften:
- Infektionsschutzgesetz (IfSG)
- Rechtsweg und Kosten
- § 69 (Kosten)