Infektionsschutzgesetz
13. Abschnitt - Rechtsweg und Kosten (§§ 68 - 69) |
(1) 1Folgende Kosten sind aus öffentlichen Mitteln zu bestreiten, soweit nicht ein anderer Kostenträger zur Kostentragung verpflichtet ist:
1. | Kosten für die Übermittlung der Meldungen nach den §§ 6 und 7, | |
2. | Kosten für die Durchführung der Erhebungen nach § 13 Absatz 2, | |
3. | Kosten für die Ablieferung von Untersuchungsmaterial an bestimmte Einrichtungen der Spezialdiagnostik nach § 13 Absatz 3 Satz 1, | |
4. | Kosten für Maßnahmen nach § 17 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, soweit sie von der zuständigen Behörde angeordnet worden sind und die Notwendigkeit der Maßnahmen nicht vorsätzlich herbeigeführt wurde, | |
5. | Kosten für Maßnahmen nach § 19, | |
6. | Kosten für Schutzimpfungen oder andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe gegen bestimmte übertragbare Krankheiten nach § 20 Absatz 5, | |
7. | Kosten für die Durchführung von Ermittlungen nach § 25, | |
8. | Kosten für die Durchführung von Schutzmaßnahmen nach den §§ 29 und 30, | |
9. | Kosten für ärztliche Untersuchungen nach § 20 Absatz 12 Satz 2, § 20a Absatz 5 Satz 2, § 36 Absatz 5 Satz 1 und 3, Absatz 6 Satz 2, Absatz 7 Satz 2 und Absatz 10 Satz 2. |
2In einer Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 2 Satz 7 kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen vorgesehen werden, dass der Bund sich im Hinblick auf die Durchführung der Erhebung durch das Robert Koch-Institut anteilig an der Kostentragung beteiligt. 3Soweit ein anderer Kostenträger zur Kostentragung verpflichtet ist oder solange dies noch nicht feststeht, können die entsprechenden Kosten vorläufig aus öffentlichen Mitteln bestritten werden. 4Der andere Kostenträger ist zur Erstattung der Kosten verpflichtet.
(2) Wer die öffentlichen Mittel aufzubringen hat, bleibt, soweit nicht bundesgesetzlich geregelt, der Regelung durch die Länder vorbehalten.
(3) 1Für aus öffentlichen Mitteln zu bestreitende Kosten der Quarantänemaßnahmen nach § 30 ist der Kostenträger zuständig, in dessen Bezirk die von der Maßnahme betroffene Person zum Zeitpunkt der Anordnung der Maßnahme ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte. 2Falls ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht feststellbar ist, werden die Kosten vorläufig von dem Kostenträger übernommen, in dessen Bezirk die Maßnahme angeordnet wird. 3Der zuständige Kostenträger ist im Fall des Satzes 2 zur Erstattung verpflichtet. 4Satz 1 gilt nicht, soweit die Länder abweichende Vereinbarungen treffen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
17.09.2022 | Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 | 16.09.2022 | |
19.11.2020 | Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite | 18.11.2020 | |
23.05.2020 | Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite | 19.05.2020 | |
11.05.2019 | Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz) | 06.05.2019 | |
01.01.2019 | Gesetz zur Stärkung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz) | 11.12.2018 | |
25.07.2017 | Gesetz zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Krankheiten | 17.07.2017 | |
15.07.2016 | Zweites Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht | 08.07.2016 | |
29.03.2013 | Gesetz zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) und zur Änderung weiterer Gesetze | 21.03.2013 |
Rechtsprechung zu § 69 IfSG
24 Entscheidungen zu § 69 IfSG in unserer Datenbank:
- VG Berlin, 14.03.2018 - 14 K 65.15
Kostenerstattung für die Absonderung eines an Tuberkulose erkrankten Patienten in ...
- VG Trier, 07.04.2014 - 6 K 1342/13
Übernahme von Behandlungskosten nach dem Infektionsschutzgesetz
- VG Mainz, 29.11.2017 - 1 K 1430/16
Kostentragung für Maßnahmen des Infektions- und Seuchenschutzes; Desinfektion; ...
- VG Minden, 03.05.2023 - 7 K 1979/20 Corona
- OVG Niedersachsen, 17.08.2023 - 14 KN 48/22 Corona
Corona; Covid 19; Testung; Zur Testung von Beschäftigten auf eine Infektion mit ...
- VGH Baden-Württemberg, 30.07.2020 - 1 S 2087/20 Corona
Corona-Krise; CoronaVSchlachtBtrV BW vom 07.07.2020; Pflicht der Beschäftigten in ...
- OVG Niedersachsen, 03.05.2018 - 13 LB 80/16
Erhebung einer Gebühr für Amtshandlungen im Rahmen der infektionshygienischen ...
- VG Oldenburg, 15.07.2008 - 7 A 117/06
Verwaltungsakt, Bekanntgabe per E-Mail; Verwaltungsakt, Bekanntgabe an ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 25.07.2019 - L 20 SO 60/19
Rechtmäßigkeit einer Rechtswegsverweisung auf die Verwaltungsgerichtsbarkeit im ...
- SG Detmold, 11.08.2022 - S 32 KR 2441/18
Querverweise
Auf § 69 IfSG verweisen folgende Vorschriften:
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
- Beziehungen zu sonstigen Leistungserbringern
- § 132e (Versorgung mit Schutzimpfungen)