Infektionsschutzgesetz
3. Abschnitt - Überwachung (§§ 6 - 15) |
(1) 1Zur Überwachung übertragbarer Krankheiten können der Bund und die Länder weitere Formen der epidemiologischen Überwachung durchführen. 2Bei Erhebungen des Bundes ist den jeweils zuständigen Landesbehörden Gelegenheit zu geben, sich zu beteiligen. 3Das Bundesministerium für Gesundheit kann im Benehmen mit den jeweils zuständigen obersten Landesgesundheitsbehörden festlegen, welche Krankheiten und Krankheitserreger durch Erhebungen nach Satz 1 überwacht werden.
(2) 1Das Robert Koch-Institut und die Länder können zur Überwachung übertragbarer Krankheiten Sentinel-Erhebungen und insbesondere Testungen und Befragungen bei bestimmten Personengruppen mit Einwilligung der jeweils betroffenen Person sowie Testungen an bestimmten Wasserproben in bestimmten Gebietskörperschaften durchführen. 2Die Erhebungen nach Satz 1 können in Zusammenarbeit mit ausgewählten Einrichtungen der Gesundheitsvorsorge und gesundheitlichen sowie pflegerischen Versorgung zu Personen stattfinden, die diese Einrichtungen unabhängig von der Sentinel-Erhebung in Anspruch nehmen. 3Die Erhebungen nach Satz 1 können auch über anonyme unverknüpfbare Testungen an Restblutproben oder anderem geeigneten Material erfolgen. 4Sentinel-Erhebungen an Abwasserproben können in Zusammenarbeit mit ausgewählten Einrichtungen der Abwasserbeseitigung und -analytik stattfinden. 5Werden personenbezogene Daten verwendet, die bereits bei der Vorsorge oder Versorgung erhoben wurden, sind diese zu anonymisieren. 6Daten, die eine Identifizierung der in die Erhebungen einbezogenen Personen erlauben, dürfen nicht erhoben werden. 7Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates festzulegen, dass und auf welche Weise bestimmte in den Sätzen 2 und 4 genannte Einrichtungen verpflichtet sind, an den Sentinel-Erhebungen mitzuwirken. 8Die Rechtsverordnung nach Satz 7 bedarf des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz, soweit Sentinel-Erhebungen nach Satz 4 betroffen sind.
(3) 1Für Zwecke weiterer Untersuchungen und der Verwahrung können die in § 23 Absatz 3 Satz 1 genannten Einrichtungen sowie Laboratorien Untersuchungsmaterial und Isolate von Krankheitserregern an bestimmte Einrichtungen der Spezialdiagnostik abliefern, insbesondere an nationale Referenzzentren, an Konsiliarlaboratorien, an das Robert Koch-Institut und an fachlich unabhängige Landeslaboratorien. 2Die Einrichtungen der Spezialdiagnostik können Untersuchungsmaterial und Isolate von Krankheitserregern für den gleichen Zweck untereinander abliefern. 3Gemeinsam mit dem abgelieferten Material können pseudonymisierte Falldaten übermittelt werden. 4Die Ergebnisse der Untersuchungen können an die abliefernden Einrichtungen übermittelt werden sowie pseudonymisiert einem nach § 7 gemeldeten Fall zugeordnet werden. 5Eine Wiederherstellung des Personenbezugs der übermittelten pseudonymisierten Daten ist für die Einrichtungen der Spezialdiagnostik auszuschließen. 6Enthält das Untersuchungsmaterial humangenetische Bestandteile, sind angemessene Maßnahmen zu treffen, die eine Identifizierung betroffener Personen verhindern. 7Humangenetische Analysen des Untersuchungsmaterials sind verboten. 8Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates festzulegen, dass die Träger der in § 8 Absatz 1 Nummer 2 und 3 genannten Einrichtungen sowie Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen Untersuchungsmaterial und Isolate von Krankheitserregern untersucht werden, verpflichtet sind, Untersuchungsmaterial und Isolate von Krankheitserregern zum Zwecke weiterer Untersuchungen und der Verwahrung an bestimmte Einrichtungen der Spezialdiagnostik abzuliefern (molekulare und virologische Surveillance). 9Die Sätze 3 bis 7 gelten entsprechend. 10In der Rechtsverordnung nach Satz 8 kann insbesondere bestimmt werden,
11Die Länder können zusätzliche Maßnahmen der molekularen und virologischen Surveillance treffen.
(4) 1Für Zwecke der Überwachung der Verbreitung von Krankheitserregern, insbesondere solcher mit Resistenzen, und der entsprechenden Therapie- und Bekämpfungsmaßnahmen können die in Absatz 3 Satz 1 genannten Einrichtungen untereinander pseudonymisierte Falldaten übermitteln. 2Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates festzulegen, dass bestimmte in Absatz 3 Satz 1 genannte Einrichtungen verpflichtet sind, dem Robert Koch-Institut in pseudonymisierter Form einzelfallbezogen folgende Angaben zu übermitteln:
3In der Rechtsverordnung kann insbesondere bestimmt werden,
4Eine Wiederherstellung des Personenbezugs der nach Satz 1 oder der auf Grund der Rechtsverordnung nach Satz 2 übermittelten pseudonymisierten Daten ist für den jeweiligen Empfänger der Daten auszuschließen.
(5) 1Die Kassenärztlichen Vereinigungen und, soweit die Angaben bei ihnen vorliegen, die für die Durchführung von Schutzimpfungen verantwortlichen Einrichtungen und Personen haben für Zwecke der Feststellung der Inanspruchnahme von Schutzimpfungen und von Impfeffekten (Impfsurveillance) dem Robert Koch-Institut und für Zwecke der Überwachung der Sicherheit von Impfstoffen (Pharmakovigilanz) dem Paul-Ehrlich-Institut in von diesen festgelegten Zeitabständen folgende Angaben zu übermitteln:
2Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die zur Durchführung von Schutzimpfungen verantwortlichen Einrichtungen und Personen dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit es erforderlich ist, um ihre Verpflichtung nach Satz 1 zu erfüllen. 3Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Folgendes festzulegen:
1. | das Nähere zum Verfahren der Übermittlung der Angaben nach Satz 1, | |
2. | Ausnahmen zu den nach Satz 1 zu übermittelnden Angaben. |
4Das Robert Koch-Institut bestimmt die technischen Übermittlungsstandards für die im Rahmen der Impfsurveillance und der Pharmakovigilanz zu übermittelnden Daten sowie das Verfahren zur Bildung des Patienten-Pseudonyms nach Satz 1 Nummer 1. 5Eine Wiederherstellung des Personenbezugs der übermittelten pseudonymisierten Daten ist für das Robert Koch-Institut und das Paul-Ehrlich-Institut auszuschließen.
(6) 1Für Zwecke der Feststellung einer überdurchschnittlichen Sterblichkeit hat das zuständige Standesamt der zuständigen Landesbehörde spätestens am dritten Arbeitstag nach der Eintragung in das Sterberegister und hat die zuständige Landesbehörde am folgenden Arbeitstag dem Robert Koch-Institut anonymisiert den Tod, die Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit einer im Inland verstorbenen Person mit folgenden Angaben zu übermitteln (Mortalitätssurveillance):
2Für die Übermittlungen von den zuständigen Landesbehörden an das Robert Koch-Institut bestimmt das Robert Koch-Institut die technischen Übermittlungsstandards. 3Die im Rahmen der Mortalitätssurveillance übermittelten Daten können durch das Robert Koch-Institut anderen obersten und oberen Bundesbehörden für den gleichen Zweck übermittelt werden.
(7) 1Für Zwecke der Feststellung der Auslastung der Krankenhauskapazitäten (Krankenhauskapazitätssurveillance) sind Krankenhäuser verpflichtet, folgende Angaben an das Robert Koch-Institut zu übermitteln:
2Die Übermittlung nach Satz 1 Nummer 1 und 3 hat über das elektronische Melde- und Informationssystem nach § 14 zu erfolgen. 3Die Übermittlung nach Satz 1 Nummer 2 hat an das vom Robert Koch-Institut geführte DIVI IntensivRegister zu erfolgen. 4Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Folgendes festzulegen:
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
17.09.2022 | Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 | 16.09.2022 | |
01.11.2021 | Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) | 10.02.2020 | |
31.03.2021 | Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen | 29.03.2021 | |
19.11.2020 | Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite | 18.11.2020 | |
23.05.2020 | Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite | 19.05.2020 | |
01.03.2020 | Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) | 10.02.2020 | |
26.11.2019 | Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU) | 20.11.2019 | |
25.07.2017 | Gesetz zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Krankheiten | 17.07.2017 |
ermächtigung § 14Elektronisches Melde-
und Informationssystem; Verordnungs-
ermächtigung § 14aInteroperabilität; Verordnungs-
ermächtigung § 15Anpassung der Meldepflicht an die epidemische Lage
Rechtsprechung zu § 13 IfSG
19 Entscheidungen zu § 13 IfSG in unserer Datenbank:
- VG Schwerin, 22.02.2024 - 3 B 2192/23
Rechtmäßige zwangsgeldbewehrte Aufforderung von Eltern eines Schülers zur Vorlage ...
- VG Hamburg, 29.04.2021 - 2 E 1710/21 Corona
Teilweise erfolgreicher Eilantrag eines Grundschülers gegen die Pflicht, vor ...
- VG Stade, 10.03.2021 - 6 B 252/21 Corona
Baptisten; Corona; COVID-19; Feststellung, vorläufige; Freikirche; Gebet; ...
- VG Düsseldorf, 19.01.2021 - 7 L 48/21 Corona
Kein Anspruch gegenüber dem Gesundheitsministerium auf sofortige Schutzimpfung ...
- OVG Niedersachsen, 21.12.2021 - 13 MN 478/21 Corona
Vorläufiger Rechtsschutz gegen die coronabedingte Weihnachts- und Neujahrsuhe im ...
- BSG, 17.03.2021 - B 6 KA 2/20 R
Vertragsärztliche Versorgung - Bedarfsplanung der spezialisierten fachärztlichen ...
- BVerwG, 07.07.2022 - 1 WB 2.22 Corona
Aufnahme der Covid-19-Impfung in die Liste der für alle aktiven Soldatinnen und ...
- BVerwG, 07.07.2022 - 1 WB 5.22 Corona
Mündliche Verhandlung am 1. April 2022 in den Verwaltungsstreitsachen BVerwG 1 WB ...
- VGH Bayern, 10.08.2022 - 7 CE 22.1099 Corona
Kein presserechtlicher Auskunftsanspruch im Zusammenhang mit ...
- VG Gelsenkirchen, 02.03.2023 - 2 K 2643/22 Corona
Corona: Betretungs- und Tätigkeitsverbote waren rechtens
Querverweise
Auf § 13 IfSG verweisen folgende Vorschriften:
- Infektionsschutzgesetz (IfSG)
- Überwachung
- § 14 (Elektronisches Melde- und Informationssystem; Verordnungsermächtigung)
- Rechtsweg und Kosten
- § 69 (Kosten)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 73 (Bußgeldvorschriften)
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz
- Informationsgrundlagen
- Grundsätze der Datenverarbeitung
- § 285 (Personenbezogene Daten bei den Kassenärztlichen Vereinigungen)