Infektionsschutzgesetz
3. Abschnitt - Überwachung (§§ 6 - 15) |
(1) 1Die nichtnamentliche Meldung nach § 6 Absatz 3 Satz 1 muss unverzüglich erfolgen und dem Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Einrichtung befindet, spätestens 24 Stunden nach der Feststellung des Ausbruchs vorliegen. 2Die Meldung muss, soweit vorliegend, folgende Angaben enthalten:
3§ 9 Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(2) 1Die nichtnamentliche Meldung nach § 7 Absatz 3 Satz 1 muss innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Meldende Kenntnis erlangt hat, an das Robert Koch-Institut erfolgen. 2Das Robert Koch-Institut bestimmt die technischen Übermittlungsstandards. 3Die Meldung muss folgende Angaben enthalten:
1. | in den Fällen des § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 eine fallbezogene Pseudonymisierung, | |
2. | Geschlecht der betroffenen Person, | |
3. | Monat und Jahr der Geburt der betroffenen Person, | |
4. | die ersten drei Ziffern der Postleitzahl der Hauptwohnung oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes, | |
5. | Untersuchungsbefund einschließlich Typisierungsergebnissen, | |
6. | Monat und Jahr der Diagnose, | |
7. | Art des Untersuchungsmaterials, | |
8. | Nachweismethode, | |
9. | wahrscheinlicher Infektionsweg und wahrscheinliches Infektionsrisiko, | |
10. | Staat, in dem die Infektion wahrscheinlich erfolgt ist, | |
11. | bei Treponema pallidum, HIV und Neisseria gonorrhoeae Angaben zu einer zum wahrscheinlichen Zeitpunkt der Infektion erfolgten Maßnahme der spezifischen Prophylaxe und bei Neisseria gonorrhoeae Angaben zu einer vorliegenden verminderten Empfindlichkeit gegenüber Azithromycin, Cefixim oder Ceftriaxon, | |
12. | Name, Anschrift und weitere Kontaktdaten des Einsenders und | |
13. | Name, Anschrift und weitere Kontaktdaten des Meldenden. |
4Der Einsender hat den Meldenden bei den Angaben nach Satz 3 zu unterstützen und diese Angaben gegebenenfalls zu vervollständigen. 5§ 9 Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(3) 1Die nichtnamentliche Meldung nach § 7 Absatz 4 Satz 1 muss spätestens 24 Stunden, nachdem der Meldende Kenntnis von dem Untersuchungsergebnis erlangt hat, an das Robert Koch-Institut erfolgen. 2Die Meldung muss folgende Angaben enthalten:
(4) 1Die fallbezogene Pseudonymisierung nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 besteht aus dem dritten Buchstaben des ersten Vornamens in Verbindung mit der Anzahl der Buchstaben des ersten Vornamens sowie dem dritten Buchstaben des ersten Nachnamens in Verbindung mit der Anzahl der Buchstaben des ersten Nachnamens. 2Bei Doppelnamen wird jeweils nur der erste Teil des Namens berücksichtigt; Umlaute werden in zwei Buchstaben dargestellt. 3Namenszusätze bleiben unberücksichtigt. 4§ 14 Absatz 3 bleibt unberührt. 5Angaben nach den Sätzen 1 bis 3 und die Angaben zum Monat der Geburt dürfen vom Robert Koch-Institut lediglich zu der Prüfung, ob verschiedene Meldungen sich auf denselben Fall beziehen, verarbeitet werden. 6Sie sind zu löschen, sobald nicht mehr zu erwarten ist, dass die damit bewirkte Einschränkung der Prüfung nach Satz 5 eine nicht unerhebliche Verfälschung der aus den Meldungen zu gewinnenden epidemiologischen Beurteilung bewirkt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Bevölkerungsstatistikgesetzes, des Infektionsschutzgesetzes, personenstands- und dienstrechtlicher Regelungen sowie der Medizinprodukte-Abgabeverordnung vom 17.07.2023
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
21.07.2023 | Gesetz zur Änderung des Bevölkerungsstatistikgesetzes, des Infektionsschutzgesetzes, personenstands- und dienstrechtlicher Regelungen sowie der Medizinprodukte-Abgabeverordnung | 17.07.2023 | |
17.09.2022 | Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 | 16.09.2022 | |
19.11.2020 | Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite | 18.11.2020 | |
23.05.2020 | Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite | 19.05.2020 | |
26.11.2019 | Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU) | 20.11.2019 | |
25.07.2017 | Gesetz zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Krankheiten | 17.07.2017 | |
29.03.2013 | Gesetz zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) und zur Änderung weiterer Gesetze | 21.03.2013 | |
04.08.2011 | Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze | 28.07.2011 |
ermächtigung § 14Elektronisches Melde-
und Informationssystem; Verordnungs-
ermächtigung § 14aInteroperabilität; Verordnungs-
ermächtigung § 15Anpassung der Meldepflicht an die epidemische Lage
Rechtsprechung zu § 10 IfSG
23 Entscheidungen zu § 10 IfSG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 11.01.2022 - 1 S 3805/21 Corona
Verpflichtung von Anbieterinnen oder Anbietern, Veranstalterinnen oder ...
- OLG München, 11.11.2021 - 14 U 1203/21 Corona
Keine Deckung aus Betriebsschließungsversicherung in der Corona-Pandemie bei ...
- VGH Baden-Württemberg, 11.01.2022 - 1 S 3781/21 Corona
Normenkontrollantrag; Schutzmaßnahmen während der Corona-Pandemie; Einzelhandel; ...
- OVG Sachsen, 21.12.2021 - 3 B 435/21 Corona
Corona; 2G; Gaststätte
- OVG Sachsen, 21.12.2021 - 3 B 436/21 Corona
Corona; Genesen; Geimpft; G2-Regelung; Genesenennachweis
- OLG München, 03.12.2021 - 25 U 5568/21 Corona
COVID-19-Pandemie und Transparenz von Versicherungsbedingungen einer ...
- LG Kassel, 16.04.2021 - 5 O 774/20 Corona
Betriebsschließungsversicherung: Keine Entschädigung bei Schließung wegen ...
- LG Nürnberg-Fürth, 29.12.2020 - 2 O 5654/20 Corona
Leistungen aus Betriebsschließungsversicherung nach behördlicher Maßnahme wegen ...
- LG Hamburg, 18.12.2020 - 306 O 256/20 Corona
Eintrittspflicht einer Betriebsschließungsversicherung bei einer coronabedingten ...
- LG Hamburg, 04.11.2020 - 412 HKO 83/20 Corona
Coronapandemie: Betriebsschließungsversicherung muss zahlen