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   VG Gera, 01.12.2020 - 3 E 1801/20   

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VG Gera, 01.12.2020 - 3 E 1801/20 (https://dejure.org/2020,40446)
VG Gera, Entscheidung vom 01.12.2020 - 3 E 1801/20 (https://dejure.org/2020,40446)
VG Gera, Entscheidung vom 01. Dezember 2020 - 3 E 1801/20 (https://dejure.org/2020,40446)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Thüringen

    § 80 Abs 5 VwGO, § 28 IfSG
    Maskenpflicht im Freien in der Fußgängerzone und an Haltestellen während der Corona-Pandemie

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • VG Gera, 11.11.2020 - 3 E 1661/20

    Coronapandemie; Maskenpflicht im öffentlichen Raum; Kontaktbeschränkung im

    Auszug aus VG Gera, 01.12.2020 - 3 E 1801/20
    Nachdem der Antragsteller im Verfahren 3 E 1661/20 Ge insoweit obsiegt hat, als die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Anordnung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen Raum auf stark frequentierten Verkehrswegen, Plätzen und Flächen (insbesondere Fußgängerzonen, Verkehrsknotenpunkte), wenn der Mindestabstand von 1, 5 m nicht durchgängig sichergestellt werden kann, angeordnet worden ist, hat die Antragsgegnerin eine neue Regelung getroffen.

    Im Hinblick auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts unter dem Aktz: 3 E 1661/20 Ge sei nunmehr die Anordnung hinreichend bestimmt.

    Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass die Verpflichtung zur Nutzung einer Maske zu unbestimmt ist, wenn sie nur bei einer nicht durchgehenden Einhaltung des Mindestabstandes gilt (vgl. Kammerbeschluss vom 11. November 2020 - 3 E 1661/20 Ge -).

    Eine Regelung, die die Maskenpflicht an die voraussichtliche Unterschreitung des Mindestabstandes bzw. an eine gewisse Wartezeit ohne die Einhaltung des Mindestabstandes knüpft, wäre zu unbestimmt (vgl. hierzu Kammerbeschluss vom 11. November 2020 - 3 E 1661/20 Ge -).

  • VG Osnabrück, 29.10.2020 - 3 B 77/20

    Corona; Innenstadt; Maskenpflicht

    Auszug aus VG Gera, 01.12.2020 - 3 E 1801/20
    Des Weiteren sind die Gesundheitsämter, einschließlich des Amtes der Antragsgegnerin, angesichts der hohen Zahlen nicht mehr in der Lage, das Ausbruchsgeschehen umfassend nachzuverfolgen (vgl. täglicher Lagebericht vom 24. November 2020, S. 10 ff. - https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Nov_2020/2020-11-24-de.pdf?__blob=publicationFile; vgl. auch VG Osnabrück, Beschluss vom 29. Oktober 2020 - 3 B 77/20 - juris Rn. 29).

    Es kann zur Verlangsamung des Infektionsgeschehens beitragen (vgl. VG Osnabrück, Beschluss vom 29. Oktober 2020 - 3 B 77/20 - juris Rn. 29).

  • VerfGH Bayern, 23.11.2020 - 59-VII-20

    Verfassungsmäßigkeit von Regelungen der EinreiseQuarantäneverordnung des

    Auszug aus VG Gera, 01.12.2020 - 3 E 1801/20
    Angesichts einer erheblichen Risiko- und Gefahrenlage, aber nur beschränkten Erkenntnissen über Art, Ursache und Verbreitung der übertragbaren Krankheit, ist der Behörde - solange keine gegenläufigen gesicherten Tatsachen vorliegen - hinsichtlich der zu ergreifenden Maßnahmen ein Entscheidungsspielraum einzuräumen, dem auch notwendigerweise Pauschalierungen, Verallgemeinerungen und Generalisierungen innewohnen (BayVGH, Entscheidung vom 23. November 2020 - Vf. 59-VII-20 - Rn. 61 ThürOVG, Beschluss vom 7. Mai 2020 - 3 EN 312/20 - n.v.).

    Gleichzeitig steht der zuständigen Behörde ein Beurteilungsspielraum zu (vgl. BayVGH, Entscheidung vom 23. November 2020 - Vf. 59-VII-20 - Rn. 54).

  • OVG Thüringen, 22.05.2020 - 3 EN 341/20

    Corona-Pandemie: Außervollzugsetzung der Schließung von Fitnessstudios in

    Auszug aus VG Gera, 01.12.2020 - 3 E 1801/20
    Dementsprechend ist die zuständige Stelle zum Handeln verpflichtet (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 22. Mai 2020 - 3 EN 341/20 - juris Rn. 96).

    Die Maßnahmen müssen zur Verhinderung der (Weiter-)Verbreitung der Krankheit erforderlich und auch verhältnismäßig sein (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 22. Mai 2020 - 3 EN 341/20 - juris Rn. 98).

  • VGH Bayern, 30.03.2020 - 20 CS 20.611

    Schließung von Ladengeschäften des Einzelhandels wegen Corona-Virus (Covid-19)

    Auszug aus VG Gera, 01.12.2020 - 3 E 1801/20
    Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist nicht der Erlass der Allgemeinverfügung, sondern der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, da es sich um einen Verwaltungsakt mit einer noch bestehenden Dauerwirkung handelt (vgl. Kammerbeschluss vom 16. April 2020 - 3 E 545/20 - juris Rn. 46; BayVGH, Beschluss vom 30. März 2020 - 20 CS 20.611 - zitiert nach Juris, Rn. 4).

    Angesichts der bestehenden Ungewissheiten in der vorliegenden Pandemiesituation ist der zuständigen Stelle weiterhin eine Einschätzungsprärogative im Hinblick auf das gewählte Mittel einzuräumen, soweit sich nicht andere Maßnahmen eindeutig als gleich geeignet und weniger belastend darstellen (OVG NRW, Beschluss vom 6. April 2020 - 13 B 398/20.NE - BayVGH, Beschluss vom 30. März 2020 - 20 NE 20.632 - juris Rn. 60 und - 20 CS 20.611 - juris Rn. 22; OVG Berl-Brdg, Beschluss vom 23. März 2020 - OVG 11 S 12/20 - juris Rn. 10).

  • VG Neustadt, 05.11.2020 - 5 L 958/20

    Allgemeinverfügung der Stadt Ludwigshafen: Maskenpflicht in Fußgängerzone nicht

    Auszug aus VG Gera, 01.12.2020 - 3 E 1801/20
    Die Antragsgegnerin hat dies auch berücksichtigt und die Zeiten von 18.00 Uhr bis 10.00 Uhr, in denen erfahrungsgemäß kein größeres Passantenaufkommen mehr anzutreffen ist, von der Maskenpflicht ausgenommen (vgl. insoweit VG Neustadt, Beschluss vom 5. November 2020 - 5 L 958/20.NW - juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.04.2020 - 13 B 398/20

    Eilantrag gegen die Schließung von Einzelhandelsgeschäften erfolglos

    Auszug aus VG Gera, 01.12.2020 - 3 E 1801/20
    Angesichts der bestehenden Ungewissheiten in der vorliegenden Pandemiesituation ist der zuständigen Stelle weiterhin eine Einschätzungsprärogative im Hinblick auf das gewählte Mittel einzuräumen, soweit sich nicht andere Maßnahmen eindeutig als gleich geeignet und weniger belastend darstellen (OVG NRW, Beschluss vom 6. April 2020 - 13 B 398/20.NE - BayVGH, Beschluss vom 30. März 2020 - 20 NE 20.632 - juris Rn. 60 und - 20 CS 20.611 - juris Rn. 22; OVG Berl-Brdg, Beschluss vom 23. März 2020 - OVG 11 S 12/20 - juris Rn. 10).
  • VGH Bayern, 30.03.2020 - 20 NE 20.632

    Keine Außervollzugsetzung der Bayerischen Verordnung über befristete

    Auszug aus VG Gera, 01.12.2020 - 3 E 1801/20
    Angesichts der bestehenden Ungewissheiten in der vorliegenden Pandemiesituation ist der zuständigen Stelle weiterhin eine Einschätzungsprärogative im Hinblick auf das gewählte Mittel einzuräumen, soweit sich nicht andere Maßnahmen eindeutig als gleich geeignet und weniger belastend darstellen (OVG NRW, Beschluss vom 6. April 2020 - 13 B 398/20.NE - BayVGH, Beschluss vom 30. März 2020 - 20 NE 20.632 - juris Rn. 60 und - 20 CS 20.611 - juris Rn. 22; OVG Berl-Brdg, Beschluss vom 23. März 2020 - OVG 11 S 12/20 - juris Rn. 10).
  • VGH Bayern, 10.11.2020 - 20 NE 20.2477

    Kontaktbeschränkung

    Auszug aus VG Gera, 01.12.2020 - 3 E 1801/20
    Dementsprechend wird auch in § 5 Abs. 1 Nr. 2 ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO eine erweiterte Maskenpflicht im Freien, wenn sich Personen auf engen Raum aufhalten, als Mittel zur Eindämmung der Ausbreitung des Virus angesehen (vgl. ferner z.B. im Corona-Warn- und Aktionsplan von Rheinland-Pfalz bei dem Erreichen des Inzidenzwertes von 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner: https://corona.rlp.de/de/aktuelles/corona-warn-und-aktionsplan-rlp/; § 24 Abs. 1 der 8. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 30. Oktober 2020; hierzu auch BayVGH, Beschluss vom 10. November 2020 - 20 NE 20.2477 -, juris; Entsprechendes wurde auch in der jüngsten Videoschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 25. November 2020 beschlossen - vgl. 2. (2)).
  • VG Schleswig, 28.10.2020 - 1 B 126/20

    Maskenpflicht in Meldorf bleibt bestehen - Antrag einer Helgoländerin gegen

    Auszug aus VG Gera, 01.12.2020 - 3 E 1801/20
    Auch wenn der Bereich nicht dergestalt überfüllt ist, dass er durchgängig nur unter Verletzung des Mindestabstandes passiert werden kann, kann damit gerechnet werden, dass einzelne Personen unnötig dicht an anderen vorbeigehen oder stehenbleiben, um z.B. in ein Schaufenster zu sehen oder um - im Einklang mit der grundsätzlich bestehenden Kommunikationsfunktion einer Fußgängerzone - mit anderen Menschen unter Einhaltung des erforderlichen Sicherheitsabstandes zu kommunizieren (vgl. VG Frankfurt, Beschluss vom 9. November 2020 - 5 L 2944/20.F - juris Rn. 37; Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 28. Oktober 2020 - 1 B 126/20 - juris Rn. 11).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.03.2020 - 11 S 12.20

    Eilantrag gegen Coronavirus-Verordnung Brandenburg vom 22. März 2020 erfolglos

  • VG Gera, 16.04.2020 - 3 E 545/20

    Eilantrag gegen Mundschutz-Pflicht in Jena erfolglos

  • VG Frankfurt/Main, 09.11.2020 - 5 L 2944/20

    Maskenpflicht für Fußgänger im Stadtgebiet

  • VG Freiburg, 19.05.2022 - 4 K 689/21

    Bekanntgabe einer Allgemeinverfügung im Internet - Corona: Abstandsunabhängige

    Dies zugrunde gelegt war die Regelung nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. Abs. 2 Nr. 9 Corona-Verordnung a.F., wonach in Fußgängerbereichen eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden musste, sofern ein Abstand von 1, 5 Metern zu weiteren Personen nicht sicher eingehalten werden konnte, kein eindeutig gleich geeignetes Mittel (vgl. bereits VG Freiburg, Beschluss vom 26.10.2020 - 3 K 3340/20 -, juris Rn. 12, und Beschluss vom 30.10.2020 - 5 K 3403/20 -, juris Rn. 13; ebenso - zu den jeweiligen Landesverordnungen - VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 28.10.2020 - 1 B 126/20 -, juris Rn. 11; VG Osnabrück, Beschluss vom 29.10.2020 - 3 B 77/20 -, juris Rn. 29; VG Neustadt, Beschluss vom 05.11.2020 - 5 L 958/20.NW -, juris Rn. 21; VG Frankfurt, Beschluss vom 09.11.2020 - 5 L 2944/20.F -, juris Rn. 37; VG Düsseldorf, Beschluss vom 18.11.2020 - 29 L 2277/20 -, juris Rn. 58; VG Gera, Beschluss vom 01.12.2020 - 3 E 1801/20 -, juris Rn. 37ff.; a.A. VG Karlsruhe, Beschluss vom 26.10.2020 - 7 K 4209/20 -, juris Rn. 11; VG Stuttgart, Beschluss vom 10.11.2020 - 16 K 5206/20 -, juris Rn. 45ff.).

    Vielmehr steht der Behörde zur Förderung der Wirksamkeit einer Maßnahme die Befugnis zur Vereinfachung zu; sie darf in gewissen Grenzen generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne damit gegen verfassungsrechtliche Grundsätze zu verstoßen (vgl. Bayerischer VerfGH, Entscheidung vom 23.11.2020 - Vf. 59-VII-20 -, juris Rn. 61: VG Gera, Beschluss vom 01.12.2020 - 3 E 1801/20 -, juris Rn. 32).

  • VG Freiburg, 15.01.2021 - 4 K 6/21

    Coronapandemie: Prozesskostenhilfe bewilligt für Klage gegen Maskenpflicht in

    Soweit Verwaltungsgerichte vereinzelt die Erforderlichkeit einer von der Einhaltung eines Mindestabstandes unabhängigen Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Fußgängerbereichen in Zweifel gezogen haben (vgl. VG Karlsruhe, Beschl. v. 26.10.2020 - 7 K 4209/20 -, juris, Rn. 11, 12; VG Stuttgart, Beschl. v. 10.11.2020 - 16 K 5206/20 -, juris, Rn. 44 ff., offen gelassen bei VG Regensburg, Beschl. v. 18.11.2020 - RN 14 S 20.2756 -, juris, Rn. 64), vermag dem die Kammer mit der deutlichen Mehrzahl der veröffentlichten einschlägigen Entscheidungen anderer Verwaltungsgerichte nicht zu folgen (wie auch VG Freiburg, Beschl. v. 26.10.2020 - 3 K 3340/20 -, juris, Rn. 12; VG Freiburg, Beschl. .v. 30.10.2020 - 5 K 3403/20 -, juris, Rn. 13; VG Gera, Beschl. v. 01.12.2020 - 3 E 1801/20 -, juris, Rn. 37 ff.; VG Düsseldorf, Beschl. v. 18.11.2020 - 29 L 2277/20 -, juris, Rn. 58, allerdings unter Hinweis auf den dort auch zeitlich beschränkten Geltungsbereich; VG Neustadt, Beschl. 05.11.2020 - 5 L 958/20.NW -, juris, Rn. 21).
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