Infektionsschutzgesetz
4. Abschnitt - Verhütung übertragbarer Krankheiten (§§ 15a - 23a) |
1Soweit es zur Erfüllung von Verpflichtungen aus § 23 Absatz 3 in Bezug auf übertragbare Krankheiten erforderlich ist, darf der Arbeitgeber personenbezogene Daten eines Beschäftigten über dessen Impf- und Serostatus verarbeiten, um über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder über die Art und Weise einer Beschäftigung zu entscheiden. 2Dies gilt nicht in Bezug auf übertragbare Krankheiten, die im Rahmen einer leitliniengerechten Behandlung nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft nicht mehr übertragen werden können. 3Im Übrigen gelten die Bestimmungen des allgemeinen Datenschutzrechts.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 19.05.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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23.05.2020 | Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite | 19.05.2020 | |
26.11.2019 | Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU) | 20.11.2019 | |
25.07.2017 | Gesetz zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Krankheiten | 17.07.2017 | |
25.07.2015 | Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention (Präventionsgesetz) | 17.07.2015 |
hygienischen und hygienischen Überwachung § 16Allgemeine Maßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten § 17Besondere Maßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten, Verordnungs-
ermächtigung § 18Behördlich angeordnete Maßnahmen zur Desinfektion und zur Bekämpfung von Gesundheits-
schädlingen, Krätzmilben und Kopfläusen; Verordnungs-
ermächtigung § 19Aufgaben des Gesundheitsamtes in besonderen Fällen § 20Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe § 20aImmunitätsnachweis gegen COVID-19 § 20bDurchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 § 20cDurchführung von Grippeschutz-
impfungen § 21Impfstoffe § 22Impf-, Genesenen- und Testdokumentation § 22aImpf-, Genesenen-
und Testnachweis bei COVID-
19; COVID-
19-
Zertifikate; Verordnungs-
ermächtigung § 23Nosokomiale Infektionen; Resistenzen; Rechtsverordnungen durch die Länder § 23aPersonenbezogene Daten über den Impf- und Serostatus von Beschäftigten
Rechtsprechung zu § 23a IfSG
3 Entscheidungen zu § 23a IfSG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 02.06.2022 - 1 S 1079/20 Corona
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- VG Minden, 24.08.2020 - 7 L 662/20 Corona
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