Infektionsschutzgesetz
4. Abschnitt - Verhütung übertragbarer Krankheiten (§§ 15a - 23a) |
(1) 1Ein Impfnachweis ist ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens eines vollständigen Impfschutzes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form. 2Ein vollständiger Impfschutz gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 liegt vor, wenn
3Abweichend von Satz 2 Nummer 2 liegt ein vollständiger Impfschutz bis zum 30. September 2022 auch bei zwei Einzelimpfungen vor und ab dem 1. Oktober 2022 bei zwei Einzelimpfungen nur vor, wenn
4Abweichend von Satz 3 liegt in den in Satz 3 Nummer 1 bis 3 genannten Fällen ein vollständiger Impfschutz bis zum 30. September 2022 auch bei einer Einzelimpfung vor; an die Stelle der zweiten Einzelimpfung tritt die erste Einzelimpfung.
(2) Ein Genesenennachweis ist ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens eines durch vorherige Infektion erworbenen Immunschutzes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn
(3) Ein Testnachweis ist ein Nachweis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrundeliegende Testung durch In-vitro-Diagnostika erfolgt ist, die für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt sind oder auf Grund ihrer CE-Kennzeichnung oder auf Grund einer gemäß § 11 Absatz 1 des Medizinproduktegesetzes erteilten Sonderzulassung verkehrsfähig sind, und die zugrundeliegende Testung maximal 24 Stunden zurückliegt und
(4) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft und Forschung von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Anforderungen an einen Impf-, einen Genesenen- und einen Testnachweis zu regeln. 2In der Rechtsverordnung darf die Bundesregierung
3In der Rechtsverordnung sind angemessene Übergangsfristen für die Anwendung der von den Absätzen 1 bis 3 abweichenden Anforderungen an einen Impf-, einen Genesenen- oder einen Testnachweis vorzusehen.
(5) 1Zusätzlich zu der Impfdokumentation ist auf Wunsch der geimpften Person die Durchführung einer Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in einem digitalen Zertifikat (COVID-19-Impfzertifikat) durch folgende Personen zu bescheinigen:
1. | die zur Durchführung der Schutzimpfung berechtigte Person oder | |
2. | nachträglich von jedem Arzt oder Apotheker. |
2Die Verpflichtung nach Satz 1 Nummer 2 besteht nur, wenn dem Arzt oder Apotheker eine Impfdokumentation über eine Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 vorgelegt wird und er sich zum Nachtrag unter Verwendung geeigneter Maßnahmen zur Vermeidung der Ausstellung eines unrichtigen COVID-19-Impfzertifikats, insbesondere, um die Identität der geimpften Person und die Authentizität der Impfdokumentation nachzuprüfen, bereit erklärt hat. 3Zur Erstellung des COVID-19-Impfzertifikats übermittelt die zur Bescheinigung der Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 verpflichtete Person die in § 22 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 genannten personenbezogenen Daten an das Robert Koch-Institut, das das COVID-19-Impfzertifikat technisch generiert. 4Das Robert Koch-Institut ist befugt, die zur Erstellung und Bescheinigung des COVID-19-Impfzertifikats erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten.
(6) 1Die Durchführung oder Überwachung einer Testung in Bezug auf einen positiven Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 ist auf Wunsch der betroffenen Person in einem digitalen Zertifikat (COVID-19-Genesenenzertifikat) zu bescheinigen:
1. | durch die zur Durchführung oder Überwachung der Testung berechtigte Person oder | |
2. | nachträglich von jedem Arzt oder Apotheker. |
2Die Verpflichtung nach Satz 1 Nummer 2 besteht nur, wenn dem Arzt oder Apotheker eine Testdokumentation in Bezug auf einen positiven Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 vorgelegt wird und er sich zum Nachtrag unter Verwendung geeigneter Maßnahmen zur Vermeidung der Ausstellung eines unrichtigen COVID-19-Genesenenzertifikats, insbesondere, um die Identität der getesteten Person und die Authentizität der Testdokumentation nachzuprüfen, bereit erklärt hat. 3Zur Erstellung des COVID-19-Genesenenzertifikats übermittelt die zur Bescheinigung der Testung in Bezug auf einen positiven Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 verpflichtete Person folgende Daten an das Robert Koch-Institut, das das COVID-19-Genesenenzertifikat technisch generiert:
1. | den Namen der getesteten Person, ihr Geburtsdatum, | |
2. | das Datum der Testung und | |
3. | Angaben zur Testung, einschließlich der Art der Testung, und zum Aussteller. |
4Absatz 5 Satz 4 gilt entsprechend.
(7) 1Die Durchführung oder Überwachung einer Testung in Bezug auf einen negativen Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 ist auf Wunsch der getesteten Person durch die zur Durchführung oder Überwachung der Testung berechtigte Person in einem digitalen Zertifikat (COVID-19-Testzertifikat) zu bescheinigen. 2Zur Erstellung des COVID-19-Testzertifikats übermittelt die zur Bescheinigung verpflichtete Person folgende Daten an das Robert Koch-Institut, das das COVID-19-Testzertifikat technisch generiert:
1. | den Namen der getesteten Person, ihr Geburtsdatum, | |
2. | das Datum der Testung und | |
3. | Angaben zur Testung, einschließlich der Art der Testung, und zum Aussteller. |
3Absatz 5 Satz 4 gilt entsprechend.
(8) 1Zur Sperrung von entgegen Absatz 5 Satz 1, Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1 nicht richtig bescheinigten COVID-19-Impfzertifikaten, COVID-19-Genesenenzertifikaten oder COVID-19-Testzertifikaten übermitteln die Bundespolizei und die zur Gefahrenabwehr zuständigen Behörden der Länder dem Robert Koch-Institut auf das Zertifikat bezogene Daten sowie unmittelbar im Zertifikat enthaltene Daten. 2Angaben zu Namen, Geburtsdaten oder der eindeutigen Zertifikatkennung gemäß Nummer 1 Buchstabe a, b und k, Nummer 2 Buchstabe a, b und l und Nummer 3 Buchstabe a, b und i des Anhangs zur Verordnung (EU) 953/2021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) mit der Zielsetzung der Erleichterung der Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie (ABl. L 211 vom 15.6.2021, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 256/2022 (ABl. L 42 vom 23.2.2022, S. 4) geändert worden ist, werden nicht übermittelt. 3Das Robert Koch-Institut führt die Sperrung durch Aufnahme des jeweiligen Zertifikats in eine Zertifikatssperrliste aus. 4Das Robert Koch-Institut ist befugt, die für die Durchführung der Sperrung eines Zertifikats erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten.
(9) Vorbehaltlich nationaler oder europäischer Regelungen besteht kein individueller Anspruch auf Anschluss eines Leistungserbringers zur Generierung eines COVID-19-Zertifikats nach den Absätzen 5 bis 7.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
17.09.2022 | Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 | 16.09.2022 | |
19.03.2022 | Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften | 18.03.2022 |
hygienischen und hygienischen Überwachung § 16Allgemeine Maßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten § 17Besondere Maßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten, Verordnungs-
ermächtigung § 18Behördlich angeordnete Maßnahmen zur Desinfektion und zur Bekämpfung von Gesundheits-
schädlingen, Krätzmilben und Kopfläusen; Verordnungs-
ermächtigung § 19Aufgaben des Gesundheitsamtes in besonderen Fällen § 20Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe § 20a(weggefallen) § 20bDurchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 § 20cDurchführung von Grippeschutz-
impfungen und Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-
CoV-
2 durch Apotheker § 21Impfstoffe § 22Impf-, Genesenen- und Testdokumentation § 22aImpf-, Genesenen-
und Testnachweis bei COVID-
19; COVID-
19-
Zertifikate; Verordnungs-
ermächtigung § 23Nosokomiale Infektionen; Resistenzen; Rechtsverordnungen durch die Länder § 23aPersonenbezogene Daten über den Impf- und Serostatus von Beschäftigten
Rechtsprechung zu § 22a IfSG
87 Entscheidungen zu § 22a IfSG in unserer Datenbank:
- OVG Niedersachsen, 06.04.2022 - 14 ME 180/22 Corona
Genesenenstatus i.S.d. § 22a Abs. 2 IfSG
- VG Gießen, 24.01.2023 - 10 K 969/22 Corona
- OVG Nordrhein-Westfalen, 23.12.2022 - 13 B 1256/22 Corona
- BVerfG, 27.04.2022 - 1 BvR 2649/21 Corona
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Pflicht zum Nachweis einer Impfung ...
- VGH Baden-Württemberg, 06.04.2022 - 1 S 690/22 Corona
Corona-Krise; einstweiliger Rechtsschutz; Ausstellung eines Genesenennachweises
- OVG Nordrhein-Westfalen, 15.12.2022 - 13 B 1245/22 Corona
Eilrechtsschutz gegen Betretungs- und Tätigkeitsverbot durch Ordnungsverfügung ...
- VGH Baden-Württemberg, 05.04.2022 - 1 S 645/22 Corona
Genesenenstatus; digitales COVID-Zertifikat der EU; nationaler Genesenennachweis; ...
- VG Bayreuth, 05.04.2022 - B 7 E 22.319 Corona
"Verkürzung" des Genesenenstatus durch § 2 Nr. 4 SchAusnahmV i.V.m. § 22a Abs. 2 ...
- VG Saarlouis, 12.12.2022 - 6 L 1548/22 Corona
Tätigkeitsverbot gekippt: Pfleger darf ohne Coronaimpfung arbeiten
- ArbG Stuttgart, 12.10.2022 - 15 Ca 2557/22 Corona
Einrichtungsbezogene Impfpflicht - Tätigkeitsverbot - unbezahlte Freistellung ...
Querverweise
Auf § 22a IfSG verweisen folgende Vorschriften:
- Infektionsschutzgesetz (IfSG)
- Bekämpfung übertragbarer Krankheiten
- § 28a (Besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) bei epidemischer Lage von nationaler Tragweite)
§ 28b (Besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) unabhängig von einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite bei saisonal hoher Dynamik)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 75a (Weitere Strafvorschriften)
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Leistungen der Krankenversicherung
- Leistungen zur Verhütung von Krankheiten, betriebliche Gesundheitsförderung und Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren, Förderung der Selbsthilfe sowie Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
- § 20i (Leistungen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten, Verordnungsermächtigung)
- Weitere Übergangsvorschriften
- § 421 (Übergangsregelung zur Vergütung von pharmazeutischem Großhandel und von Apotheken für die Abgabe von COVID-19-Impfstoff)