Infektionsschutzgesetz
| 4. Abschnitt - Verhütung übertragbarer Krankheiten (§§ 15a - 23a) |
(1) Die zur Durchführung von Schutzimpfungen berechtigte Person hat jede Schutzimpfung unverzüglich in einem Impfausweis oder, falls der Impfausweis nicht vorgelegt wird, in einer Impfbescheinigung zu dokumentieren (Impfdokumentation).
(2) 1Die Impfdokumentation muss zu jeder Schutzimpfung folgende Angaben enthalten:
2Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates festzulegen, dass abweichend von Satz 1 Nummer 5 die Bestätigung in elektronischer Form auch mit einem fortgeschrittenen elektronischen Siegel erfolgen kann, wenn das Siegel der zur Durchführung der Schutzimpfung verantwortlichen Person eindeutig zugeordnet werden kann. 3Bei Nachtragungen in einen Impfausweis kann jeder Arzt oder Apotheker oder Apotheker die Bestätigung nach Satz 1 Nummer 5 vornehmen oder hat das zuständige Gesundheitsamt die Bestätigung nach Satz 1 Nummer 5 vorzunehmen, wenn dem Arzt, dem Apotheker, dem Apotheker oder dem Gesundheitsamt eine frühere Impfdokumentation über die nachzutragende Schutzimpfung vorgelegt wird.
(3) In der Impfdokumentation ist hinzuweisen auf
(4) In der Impfdokumentation ist über notwendige Folge- und Auffrischimpfungen mit Terminvorschlägen zu informieren, so dass die geimpfte Person diese rechtzeitig wahrnehmen kann.
(4a) 1Die zur Durchführung oder Überwachung einer Testung in Bezug auf einen positiven Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 befugte Person hat jede Durchführung oder Überwachung einer solchen Testung unverzüglich zu dokumentieren (Genesenendokumentation). 2Andere als in Satz 1 genannte Personen dürfen eine dort genannte Testung nicht dokumentieren.
(4b) Die Genesenendokumentation muss zu jeder Testung folgende Angaben enthalten:
(4c) 1Die zur Durchführung oder Überwachung einer Testung in Bezug auf einen negativen Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 befugte Person hat jede Durchführung oder Überwachung einer solchen Testung unverzüglich zu dokumentieren (Testdokumentation). 2Andere als in Satz 1 genannte Personen dürfen eine dort genannte Testung nicht dokumentieren.
(4d) Die Testdokumentation muss zu jeder Testung folgende Angaben enthalten:
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12.12.2019
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2024 | Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts | 12.12.2019 | |
| 19.03.2022 | Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften | 18.03.2022 | |
| 12.12.2021 | Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie | 10.12.2021 | |
| 24.11.2021 | Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite | 22.11.2021 | |
| 01.06.2021 | Zweites Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze | 28.05.2021 | |
| 31.03.2021 | Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen | 29.03.2021 | |
| 01.03.2020 | Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) | 10.02.2020 | |
| 25.07.2015 | Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention (Präventionsgesetz) | 17.07.2015 |
hygienischen und hygienischen Überwachung § 16Allgemeine Maßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten § 17Besondere Maßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten, Verordnungs-
ermächtigung § 18Behördlich angeordnete Maßnahmen zur Desinfektion und zur Bekämpfung von Gesundheits-
schädlingen, Krätzmilben und Kopfläusen; Verordnungs-
ermächtigung § 19Aufgaben des Gesundheitsamtes in besonderen Fällen § 20Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe § 20a(weggefallen) § 20b(weggefallen) § 20cDurchführung von Schutzimpfungen durch Apotheker § 21Impfstoffe § 22Impf-, Genesenen- und Testdokumentation § 22aImpf-, Genesenen-
und Testnachweis bei COVID-
19; COVID-
19-
Zertifikate; Verordnungs-
ermächtigung § 23Nosokomiale Infektionen; Resistenzen; Rechtsverordnungen durch die Länder § 23aPersonenbezogene Daten über den Impf- und Serostatus von Beschäftigten
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Rechtsprechung zu § 22 IfSG
142 Entscheidungen zu § 22 IfSG in unserer Datenbank:
- BGH, 11.09.2024 - 4 StR 75/24 Corona
Unrichtige Dokumentation einer Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 ...
Zum selben Verfahren:
- LG Bochum, 29.06.2023 - 12 KLs 6/23 Corona
"Schein-Impfungen": Haftstrafe für Recklinghäuser Arzt
- LG Bochum, 29.06.2023 - 12 KLs 6/23 Corona
- BGH, 18.10.2023 - 1 StR 146/23 Corona
Unrichtige Bescheinigung der Durchführung einer COVID-19-Schutzimpfung in 1.073 ...
Zum selben Verfahren:
- LG München I, 25.11.2022 - 8 KLs 109 Js 10221/21 Corona
Unrichtige Bescheinigung einer Covid-19-Schutzimpfung
- LG München I, 25.11.2022 - 8 KLs 109 Js 10221/21 Corona
- LG München II, 15.06.2023 - 2 KLs 41 Js 44324/21 Corona
Zur Strafbarkeit der Fälschung von Blankett-Impfausweisen und von digitalen ...
- BGH, 06.06.2024 - 2 ARs 85/24 Corona
Ausschließung des Verteidigers wegen Anstiftung zum Ausstellen unrichtiger ...
Zum selben Verfahren:
- VG Berlin, 20.09.2021 - 14 L 512.21 Corona
Coronapandemie - Erfolgloser Eilantrag auf Ausstellung eines Genesenenausweises
- VG Düsseldorf, 28.02.2022 - 29 L 253/22 Corona
Kein Anspruch auf Ausstellung eines gesonderten Genesenennachweises durch eine ...
- VG Greifswald, 03.03.2022 - 4 B 171/22 Corona
Fortgeltung des Genesenennachweises auf 6 Monaten; § 2 Nr. 5 SchAusnahmV ...
Querverweise
Auf § 22 IfSG verweisen folgende Vorschriften:
- Infektionsschutzgesetz (IfSG)
- Überwachung
- § 9 (Namentliche Meldung)
- Verhütung übertragbarer Krankheiten
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Leistungen der Krankenversicherung
- Leistungen zur Verhütung von Krankheiten, betriebliche Gesundheitsförderung und Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren, Förderung der Selbsthilfe sowie Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
- § 20i (Leistungen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten, Verordnungsermächtigung)
- Telematikinfrastruktur
- Anwendungen der Telematikinfrastruktur
- Elektronische Patientenakte
- Angebot und Einrichtung der elektronischen Patientenakte
- § 341 (Elektronische Patientenakte)
- Festlegungen für technische Voraussetzungen und semantische und syntaktische Interoperabilität von Daten
- § 354 (Festlegungen der Gesellschaft für Telematik für die elektronische Patientenakte)
- Weitere Übergangsvorschriften
- § 421 (Übergangsregelung zur Vergütung von pharmazeutischem Großhandel und von Apotheken für die Abgabe von COVID-19-Impfstoff)