Infektionsschutzgesetz
4. Abschnitt - Verhütung übertragbarer Krankheiten (§§ 15a - 23a) |
(1) Die zur Durchführung von Schutzimpfungen berechtigte Person hat jede Schutzimpfung unverzüglich in einem Impfausweis oder, falls der Impfausweis nicht vorgelegt wird, in einer Impfbescheinigung zu dokumentieren (Impfdokumentation).
(2) 1Die Impfdokumentation muss zu jeder Schutzimpfung folgende Angaben enthalten:
2Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates festzulegen, dass abweichend von Satz 1 Nummer 5 die Bestätigung in elektronischer Form auch mit einem fortgeschrittenen elektronischen Siegel erfolgen kann, wenn das Siegel der zur Durchführung der Schutzimpfung verantwortlichen Person eindeutig zugeordnet werden kann. 3Bei Nachtragungen in einen Impfausweis kann jeder Arzt oder Apotheker oder Apotheker die Bestätigung nach Satz 1 Nummer 5 vornehmen oder hat das zuständige Gesundheitsamt die Bestätigung nach Satz 1 Nummer 5 vorzunehmen, wenn dem Arzt, dem Apotheker, dem Apotheker oder dem Gesundheitsamt eine frühere Impfdokumentation über die nachzutragende Schutzimpfung vorgelegt wird.
(3) In der Impfdokumentation ist hinzuweisen auf
1. | das zweckmäßige Verhalten bei ungewöhnlichen Impfreaktionen, | |
2. | die sich gegebenenfalls aus den §§ 60 bis 64 ergebenden Ansprüche bei Eintritt eines Impfschadens sowie | |
3. | Stellen, bei denen die sich aus einem Impfschaden ergebenden Ansprüche geltend gemacht werden können. |
(4) In der Impfdokumentation ist über notwendige Folge- und Auffrischimpfungen mit Terminvorschlägen zu informieren, so dass die geimpfte Person diese rechtzeitig wahrnehmen kann.
(4a) 1Die zur Durchführung oder Überwachung einer Testung in Bezug auf einen positiven Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 befugte Person hat jede Durchführung oder Überwachung einer solchen Testung unverzüglich zu dokumentieren (Genesenendokumentation). 2Andere als in Satz 1 genannte Personen dürfen eine dort genannte Testung nicht dokumentieren.
(4b) Die Genesenendokumentation muss zu jeder Testung folgende Angaben enthalten:
(4c) 1Die zur Durchführung oder Überwachung einer Testung in Bezug auf einen negativen Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 befugte Person hat jede Durchführung oder Überwachung einer solchen Testung unverzüglich zu dokumentieren (Testdokumentation). 2Andere als in Satz 1 genannte Personen dürfen eine dort genannte Testung nicht dokumentieren.
(4d) Die Testdokumentation muss zu jeder Testung folgende Angaben enthalten:
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften vom 18.03.2022
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
19.03.2022 | Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften | 18.03.2022 | |
12.12.2021 | Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie | 10.12.2021 | |
24.11.2021 | Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite | 22.11.2021 | |
01.06.2021 | Zweites Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze | 28.05.2021 | |
31.03.2021 | Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen | 29.03.2021 | |
01.03.2020 | Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) | 10.02.2020 | |
25.07.2015 | Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention (Präventionsgesetz) | 17.07.2015 |
hygienischen und hygienischen Überwachung § 16Allgemeine Maßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten § 17Besondere Maßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten, Verordnungs-
ermächtigung § 18Behördlich angeordnete Maßnahmen zur Desinfektion und zur Bekämpfung von Gesundheits-
schädlingen, Krätzmilben und Kopfläusen; Verordnungs-
ermächtigung § 19Aufgaben des Gesundheitsamtes in besonderen Fällen § 20Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe § 20aImmunitätsnachweis gegen COVID-19 § 20bDurchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 § 21Impfstoffe § 22Impf-, Genesenen- und Testdokumentation § 22aImpf-, Genesenen-
und Testnachweis bei COVID-
19; COVID-
19-
Zertifikate; Verordnungs-
ermächtigung § 23Nosokomiale Infektionen; Resistenzen; Rechtsverordnungen durch die Länder § 23aPersonenbezogene Daten über den Impf- und Serostatus von Beschäftigten
Rechtsprechung zu § 22 IfSG
64 Entscheidungen zu § 22 IfSG in unserer Datenbank:
- LG Hamburg, 01.03.2022 - 634 KLs 8/21
- VG Ansbach, 05.05.2022 - AN 18 S 22.00535
Eilantrag gegen Betretungs- untersagung von KiTa-Einrichtung stattgegeben: ...
- LG München I, 29.03.2022 - 12 Qs 7/22 Corona
Beschwerde, Marke, Verteidiger, Staatsanwaltschaft, Gesundheitszustand, ...
- VG Düsseldorf, 28.02.2022 - 29 L 253/22 Corona
Kein Anspruch auf Ausstellung eines gesonderten Genesenennachweises durch eine ...
- VGH Baden-Württemberg, 05.04.2022 - 1 S 645/22 Corona
Verkürzung Genesenenstatus - einstweilige Verfügung - Rechtsschutzbedürfnis
- OLG Hamburg, 27.01.2022 - 1 Ws 114/21 Corona
Corona, Fälschung von Impfausweisen, Sperrwirkung, Urkundenfälschung
- VG Schwerin, 28.02.2022 - 7 B 177/22 Corona
Erfolgreicher Eilantrag auf Ausstellung eines 6-monatigen Genesenennachweises
- VG München, 22.02.2022 - M 26b E 22.730 Corona
Geltungsdauer des Genesenennachweises - Erfolgreicher Antrag auf vorläufige ...
- LG Paderborn, 01.12.2021 - 5 Qs 33/21 Corona
Corona, Impfausweis, Gesundheitszeugnis, Vorlage, digitales Impfzertifikat
- VG Greifswald, 03.03.2022 - 4 B 171/22 Corona
Fortgeltung des Genesenennachweises auf 6 Monaten; § 2 Nr. 5 SchAusnahmV ...
Querverweise
Auf § 22 IfSG verweisen folgende Vorschriften:
- Infektionsschutzgesetz (IfSG)
- Überwachung
- § 9 (Namentliche Meldung)
- Verhütung übertragbarer Krankheiten
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Leistungen der Krankenversicherung
- Leistungen zur Verhütung von Krankheiten, betriebliche Gesundheitsförderung und Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren, Förderung der Selbsthilfe sowie Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
- § 20i (Leistungen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten, Verordnungsermächtigung)
- Telematikinfrastruktur
- Anwendungen der Telematikinfrastruktur
- Elektronische Patientenakte
- Angebot und Einrichtung der elektronischen Patientenakte
- § 341 (Elektronische Patientenakte)
- Festlegungen für technische Voraussetzungen und semantische und syntaktische Interoperabilität von Daten
- § 354 (Festlegungen der Gesellschaft für Telematik für die elektronische Patientenakte)