Infektionsschutzgesetz
4. Abschnitt - Verhütung übertragbarer Krankheiten (§§ 15a - 23a) |
(1) Die zur Durchführung von Schutzimpfungen berechtigte Person hat jede Schutzimpfung unverzüglich in einem Impfausweis oder, falls der Impfausweis nicht vorgelegt wird, in einer Impfbescheinigung zu dokumentieren (Impfdokumentation).
(2) 1Die Impfdokumentation muss zu jeder Schutzimpfung folgende Angaben enthalten:
2Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates festzulegen, dass abweichend von Satz 1 Nummer 5 die Bestätigung in elektronischer Form auch mit einem fortgeschrittenen elektronischen Siegel erfolgen kann, wenn das Siegel der zur Durchführung der Schutzimpfung verantwortlichen Person eindeutig zugeordnet werden kann. 3Bei Nachtragungen in einen Impfausweis kann jeder Arzt oder Apotheker oder Apotheker die Bestätigung nach Satz 1 Nummer 5 vornehmen oder hat das zuständige Gesundheitsamt die Bestätigung nach Satz 1 Nummer 5 vorzunehmen, wenn dem Arzt, dem Apotheker, dem Apotheker oder dem Gesundheitsamt eine frühere Impfdokumentation über die nachzutragende Schutzimpfung vorgelegt wird.
(3) In der Impfdokumentation ist hinzuweisen auf
1. | das zweckmäßige Verhalten bei ungewöhnlichen Impfreaktionen, | |
2. | die sich gegebenenfalls aus den §§ 60 bis 64 ergebenden Ansprüche bei Eintritt eines Impfschadens sowie | |
3. | Stellen, bei denen die sich aus einem Impfschaden ergebenden Ansprüche geltend gemacht werden können. |
(4) In der Impfdokumentation ist über notwendige Folge- und Auffrischimpfungen mit Terminvorschlägen zu informieren, so dass die geimpfte Person diese rechtzeitig wahrnehmen kann.
(4a) 1Die zur Durchführung oder Überwachung einer Testung in Bezug auf einen positiven Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 befugte Person hat jede Durchführung oder Überwachung einer solchen Testung unverzüglich zu dokumentieren (Genesenendokumentation). 2Andere als in Satz 1 genannte Personen dürfen eine dort genannte Testung nicht dokumentieren.
(4b) Die Genesenendokumentation muss zu jeder Testung folgende Angaben enthalten:
(4c) 1Die zur Durchführung oder Überwachung einer Testung in Bezug auf einen negativen Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 befugte Person hat jede Durchführung oder Überwachung einer solchen Testung unverzüglich zu dokumentieren (Testdokumentation). 2Andere als in Satz 1 genannte Personen dürfen eine dort genannte Testung nicht dokumentieren.
(4d) Die Testdokumentation muss zu jeder Testung folgende Angaben enthalten:
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften vom 18.03.2022
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
19.03.2022 | Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften | 18.03.2022 | |
12.12.2021 | Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie | 10.12.2021 | |
24.11.2021 | Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite | 22.11.2021 | |
01.06.2021 | Zweites Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze | 28.05.2021 | |
31.03.2021 | Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen | 29.03.2021 | |
01.03.2020 | Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) | 10.02.2020 | |
25.07.2015 | Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention (Präventionsgesetz) | 17.07.2015 |
hygienischen und hygienischen Überwachung § 16Allgemeine Maßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten § 17Besondere Maßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten, Verordnungs-
ermächtigung § 18Behördlich angeordnete Maßnahmen zur Desinfektion und zur Bekämpfung von Gesundheits-
schädlingen, Krätzmilben und Kopfläusen; Verordnungs-
ermächtigung § 19Aufgaben des Gesundheitsamtes in besonderen Fällen § 20Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe § 20a(weggefallen) § 20b(weggefallen) § 20cDurchführung von Grippeschutz-
impfungen und Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-
CoV-
2 durch Apotheker § 21Impfstoffe § 22Impf-, Genesenen- und Testdokumentation § 22aImpf-, Genesenen-
und Testnachweis bei COVID-
19; COVID-
19-
Zertifikate; Verordnungs-
ermächtigung § 23Nosokomiale Infektionen; Resistenzen; Rechtsverordnungen durch die Länder § 23aPersonenbezogene Daten über den Impf- und Serostatus von Beschäftigten
Rechtsprechung zu § 22 IfSG
71 Entscheidungen zu § 22 IfSG in unserer Datenbank:
- OVG Niedersachsen, 16.02.2023 - 14 KN 41/22 Corona
Corona; Feststellungsinteresse; Laienselbsttest; Schule; Schüler; Selbsttest; ...
- VG Berlin, 20.09.2021 - 14 L 512.21 Corona
Coronapandemie - Erfolgloser Eilantrag auf Ausstellung eines Genesenenausweises
- VG Düsseldorf, 28.02.2022 - 29 L 253/22 Corona
Kein Anspruch auf Ausstellung eines gesonderten Genesenennachweises durch eine ...
- OLG Hamburg, 27.01.2022 - 1 Ws 114/21 Corona
Sperrwirkung der Fälschung von Impfausweisen in Altfällen
Zum selben Verfahren:
- BGH, 10.11.2022 - 5 StR 283/22 Corona
Fälschung von Corona-Impfbescheinigungen auch nach altem Recht strafbar
- LG Hamburg, 01.03.2022 - 634 KLs 8/21 Corona
Impfausweisfälschung: Gesundheitszeugnisse §§ 277 bis 279 StGB
- BGH, 10.11.2022 - 5 StR 283/22 Corona
- LG Paderborn, 01.12.2021 - 5 Qs 33/21 Corona
Corona, Impfausweis, Gesundheitszeugnis, Vorlage, digitales Impfzertifikat
- OLG Karlsruhe, 26.07.2022 - 2 Rv 21 Ss 262/22 Corona
Vorlagefrage an BGH zur Sperrwirkung bei Vorlage eines Impfausweises mit ...
- VG Bayreuth, 05.04.2022 - B 7 E 22.319 Corona
"Verkürzung" des Genesenenstatus durch § 2 Nr. 4 SchAusnahmV i.V.m. § 22a Abs. 2 ...
- VG Ansbach, 05.11.2021 - AN 18 S 21.01884
Eilantrag gegen behördliche Aufforderung zum Nachweis der Masern-Impfung
Querverweise
Auf § 22 IfSG verweisen folgende Vorschriften:
- Infektionsschutzgesetz (IfSG)
- Überwachung
- § 9 (Namentliche Meldung)
- Verhütung übertragbarer Krankheiten
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Leistungen der Krankenversicherung
- Leistungen zur Verhütung von Krankheiten, betriebliche Gesundheitsförderung und Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren, Förderung der Selbsthilfe sowie Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
- § 20i (Leistungen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten, Verordnungsermächtigung)
- Telematikinfrastruktur
- Anwendungen der Telematikinfrastruktur
- Elektronische Patientenakte
- Angebot und Einrichtung der elektronischen Patientenakte
- § 341 (Elektronische Patientenakte)
- Festlegungen für technische Voraussetzungen und semantische und syntaktische Interoperabilität von Daten
- § 354 (Festlegungen der Gesellschaft für Telematik für die elektronische Patientenakte)
- Weitere Übergangsvorschriften
- § 421 (Übergangsregelung zur Vergütung von pharmazeutischem Großhandel und von Apotheken für die Abgabe von COVID-19-Impfstoff)