Infektionsschutzgesetz
| 11. Abschnitt - Angleichung an Gemeinschaftsrecht (§ 55) |
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können auch zum Zwecke der Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten der Europäischen Union erlassen werden, soweit dies zur Durchführung von Verordnungen oder zur Umsetzung von Richtlinien oder Entscheidungen des Rates der Europäischen Union oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, erforderlich ist.
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Rechtsprechung zu § 55 IfSG
Entscheidung zu § 55 IfSG in unserer Datenbank:
- LAG Baden-Württemberg, 21.12.2022 - 19 Ta 13/22 Corona
Entschädigungsanspruch - Infektionsschutzgesetz - Rechtsweg - Arbeitsgerichte - ...