Grundgesetz

   I. Die Grundrechte (Art. 1 - 19)   
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Textdarstellung

  

Art. 8

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

Rechtsprechung zu Art. 8 GG

2.986 Entscheidungen zu Art. 8 GG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf Art. 8 GG verweisen folgende Vorschriften:

    Polizeigesetz (PolG) 
      Das Recht der Polizei
        Maßnahmen der Polizei
          Allgemeines
            § 4 (Einschränkung von Grundrechten)
    Infektionsschutzgesetz (IfSG) 
      Verhütung übertragbarer Krankheiten
        § 17 (Besondere Maßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten, Verordnungsermächtigung)
     
      Bekämpfung übertragbarer Krankheiten
        § 28 (Schutzmaßnahmen)
        § 28a (Besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) bei epidemischer Lage von nationaler Tragweite)
        § 32 (Erlass von Rechtsverordnungen)

Redaktionelle Querverweise zu Art. 8 GG:

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