Hier: Polizeigesetz in der seit dem 17. Januar 2021 geltenden Fassung.
Zur alten Fassung von § 4 PolG (dort auch mit der bisherigen Rechtsprechung).
Zur alten Fassung von § 4 PolG (dort auch mit der bisherigen Rechtsprechung).
Polizeigesetz
Erster Teil - Das Recht der Polizei (§§ 1 - 103) |
Zweiter Abschnitt - Maßnahmen der Polizei (§§ 3 - 69) |
Erster Unterabschnitt - Allgemeines (§§ 3 - 16) |
Zitiervorschläge
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Durch polizeiliche Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes können im Rahmen des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland eingeschränkt werden
1. | das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), | |
2. | die Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), | |
3. | die Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Absatz 1 des Grundgesetzes), | |
4. | das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes), | |
5. | die Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes), | |
6. | die Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes), | |
7. | das Eigentum (Artikel 14 des Grundgesetzes). |
§ 3Polizeiliche Maßnahmen
§ 4Einschränkung von Grundrechten
§ 5Art der Maßnahmen
§ 6Maßnahmen gegenüber dem Verursacher
§ 7Maßnahmen gegenüber dem Eigentümer oder dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt
§ 8Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme
§ 9Maßnahmen gegenüber unbeteiligten Personen
§ 10Schutz zeugnisverweigerungs-
berechtigter Berufsgeheimnis-
träger § 11Anwendungsbereich für die Datenverarbeitung § 12Begriffsbestimmungen für die Datenverarbeitung § 13Allgemeine Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten § 14Allgemeine Regeln für die Erhebung personenbezogener Daten § 15Allgemeine Regeln für die weitere Verarbeitung personenbezogener Daten § 16Allgemeine Regeln für die Übermittlung personenbezogener Daten
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berechtigter Berufsgeheimnis-
träger § 11Anwendungsbereich für die Datenverarbeitung § 12Begriffsbestimmungen für die Datenverarbeitung § 13Allgemeine Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten § 14Allgemeine Regeln für die Erhebung personenbezogener Daten § 15Allgemeine Regeln für die weitere Verarbeitung personenbezogener Daten § 16Allgemeine Regeln für die Übermittlung personenbezogener Daten
Querverweise
Auf § 4 PolG verweisen folgende Vorschriften:
- Polizeigesetz (PolG)
- Das Recht der Polizei
- Maßnahmen der Polizei
- Einzelmaßnahmen
- § 51 (Einsatz automatischer Kennzeichenlesesysteme)
- Polizeizwang
- § 69 (Gebrauch von Explosivmitteln)
- Weitere Regelungen der Datenverarbeitung
- Pflichten der Polizei
- § 87 (Benachrichtigung bei der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten)