Hier: Polizeigesetz in der seit dem 17. Januar 2021 geltenden Fassung.
Zur alten Fassung von § 7 PolG (dort auch mit der bisherigen Rechtsprechung).
Zur alten Fassung von § 7 PolG (dort auch mit der bisherigen Rechtsprechung).
Polizeigesetz
Erster Teil - Das Recht der Polizei (§§ 1 - 103) |
Zweiter Abschnitt - Maßnahmen der Polizei (§§ 3 - 69) |
Erster Unterabschnitt - Allgemeines (§§ 3 - 16) |
Zitiervorschläge
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Wird die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch den Zustand einer Sache bedroht oder gestört, so hat die Polizei ihre Maßnahmen gegenüber dem Eigentümer oder gegenüber demjenigen zu treffen, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt.
§ 3Polizeiliche Maßnahmen
§ 4Einschränkung von Grundrechten
§ 5Art der Maßnahmen
§ 6Maßnahmen gegenüber dem Verursacher
§ 7Maßnahmen gegenüber dem Eigentümer oder dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt
§ 8Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme
§ 9Maßnahmen gegenüber unbeteiligten Personen
§ 10Schutz zeugnisverweigerungs-
berechtigter Berufsgeheimnis-
träger § 11Anwendungsbereich für die Datenverarbeitung § 12Begriffsbestimmungen für die Datenverarbeitung § 13Allgemeine Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten § 14Allgemeine Regeln für die Erhebung personenbezogener Daten § 15Allgemeine Regeln für die weitere Verarbeitung personenbezogener Daten § 16Allgemeine Regeln für die Übermittlung personenbezogener Daten
berechtigter Berufsgeheimnis-
träger § 11Anwendungsbereich für die Datenverarbeitung § 12Begriffsbestimmungen für die Datenverarbeitung § 13Allgemeine Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten § 14Allgemeine Regeln für die Erhebung personenbezogener Daten § 15Allgemeine Regeln für die weitere Verarbeitung personenbezogener Daten § 16Allgemeine Regeln für die Übermittlung personenbezogener Daten
Rechtsprechung zu § 7 PolG
5 Entscheidungen zu § 7 PolG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 24.02.2022 - 1 S 2283/20
M. gegen Land Baden-Württemberg wegen Abschleppkosten
- VG Stuttgart, 18.02.2021 - 1 K 9602/18
Abschiebung zur Nachtzeit - Personenfeststellung in Erstaufnahmeeinrichtung
- VGH Baden-Württemberg, 13.04.2021 - 10 S 1071/20
Auslegung einer für sofort vollziehbar erklärten Altlastensanierungsanordnung
- VG Freiburg, 17.06.2021 - 4 K 751/20
Wärmedämmung an einem Baudenkmal
- VG Freiburg, 22.04.2021 - 10 K 2592/19
Prognoseentscheidung: ex ante Einschätzung als Anscheinsstörer
Querverweise
Auf § 7 PolG verweisen folgende Vorschriften:
- Polizeigesetz (PolG)
- Das Recht der Polizei
- Maßnahmen der Polizei
- Allgemeines
- Einzelmaßnahmen
- § 47 (Datenabgleich)
§ 49 (Besondere Mittel der Datenerhebung)
§ 50 (Besondere Bestimmungen über den Einsatz technischer Mittel zur Datenerhebung in oder aus Wohnungen)
§ 52 (Bestandsdatenauskunft)
§ 53 (Erhebung von Telekommunikationsverkehrsdaten und Nutzungsdaten)
§ 54 (Überwachung der Telekommunikation)
- Weitere Regelungen der Datenverarbeitung
- Pflichten der Polizei
- § 70 (Unterscheidung verschiedener Kategorien betroffener Personen)
- Entschädigung
- § 102 (Ersatz)
- Wassergesetz (WasserG)
- Bewirtschaftung von Gewässern
- Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer
- § 33 (Beseitigung rechts- oder ordnungswidriger Zustände)