Hier: Polizeigesetz in der seit dem 17. Januar 2021 geltenden Fassung.
Zur alten Fassung von § 7 PolG (dort auch mit der bisherigen Rechtsprechung).

Polizeigesetz

   Erster Teil - Das Recht der Polizei (§§ 1 - 103)   
   Zweiter Abschnitt - Maßnahmen der Polizei (§§ 3 - 69)   
   Erster Unterabschnitt - Allgemeines (§§ 3 - 16)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 7
Maßnahmen gegenüber dem Eigentümer oder dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt

Wird die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch den Zustand einer Sache bedroht oder gestört, so hat die Polizei ihre Maßnahmen gegenüber dem Eigentümer oder gegenüber demjenigen zu treffen, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt.

Rechtsprechung zu § 7 PolG

12 Entscheidungen zu § 7 PolG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 7 PolG verweisen folgende Vorschriften:

    Polizeigesetz (PolG) 
      Das Recht der Polizei
        Maßnahmen der Polizei
          Allgemeines
            § 8 (Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme)
            § 9 (Maßnahmen gegenüber unbeteiligten Personen)
          Einzelmaßnahmen
            § 47 (Datenabgleich)
            § 49 (Besondere Mittel der Datenerhebung)
            § 50 (Besondere Bestimmungen über den Einsatz technischer Mittel zur Datenerhebung in oder aus Wohnungen)
            § 52 (Bestandsdatenauskunft)
            § 53 (Erhebung von Telekommunikationsverkehrsdaten und Nutzungsdaten)
            § 54 (Überwachung der Telekommunikation)
        Weitere Regelungen der Datenverarbeitung
          Pflichten der Polizei
            § 70 (Unterscheidung verschiedener Kategorien betroffener Personen)
        Entschädigung
          § 102 (Ersatz)
    Wassergesetz (WasserG) 
      Bewirtschaftung von Gewässern
        Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer
          § 33 (Beseitigung rechts- oder ordnungswidriger Zustände)
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