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Hier: Polizeigesetz in der seit dem 17. Januar 2021 geltenden Fassung.
Zur alten Fassung von § 6 PolG (dort auch mit der bisherigen Rechtsprechung).

Polizeigesetz

   Erster Teil - Das Recht der Polizei (§§ 1 - 103)   
   Zweiter Abschnitt - Maßnahmen der Polizei (§§ 3 - 69)   
   Erster Unterabschnitt - Allgemeines (§§ 3 - 16)   
Gliederung
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§ 6
Maßnahmen gegenüber dem Verursacher

(1) Wird die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch das Verhalten von Personen bedroht oder gestört, so hat die Polizei ihre Maßnahmen gegenüber demjenigen zu treffen, der die Bedrohung oder die Störung verursacht hat.

(2) 1Ist die Bedrohung oder Störung durch eine Person verursacht worden, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, so kann die Polizei ihre Maßnahmen auch gegenüber demjenigen treffen, dem die Sorge für diese Person obliegt. 2Ist für eine Person ein Betreuer bestellt, kann die Polizei ihre Maßnahmen auch gegenüber dem Betreuer im Rahmen seines Aufgabenbereichs treffen.

(3) Ist die Bedrohung oder die Störung durch eine Person verursacht worden, die von einem anderen zu einer Verrichtung bestellt worden ist, so kann die Polizei ihre Maßnahmen auch gegenüber dem anderen treffen.

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Rechtsprechung zu § 6 PolG

26 Entscheidungen zu § 6 PolG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 6 PolG verweisen folgende Vorschriften:

    Polizeigesetz (PolG) 
      Das Recht der Polizei
        Maßnahmen der Polizei
          Allgemeines
            § 8 (Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme)
            § 9 (Maßnahmen gegenüber unbeteiligten Personen)
          Einzelmaßnahmen
            § 30a (Wohnungsverweis, Rückkehrverbot, Betretungsverbot, Kontaktverbot, Annäherungsverbot, Beratungsverpflichtung, Datenübermittlung in Fällen häuslicher Gewalt)
            § 35 (Durchsuchung von Sachen)
            § 47 (Datenabgleich)
            § 47a (Automatisierte Datenanalyse)
            § 49 (Besondere Mittel der Datenerhebung)
            § 50 (Besondere Bestimmungen über den Einsatz technischer Mittel zur Datenerhebung in oder aus Wohnungen)
            § 52 (Bestandsdatenauskunft)
            § 53 (Erhebung von Telekommunikationsverkehrsdaten und Nutzungsdaten)
            § 54 (Überwachung der Telekommunikation)
        Weitere Regelungen der Datenverarbeitung
          Pflichten der Polizei
            § 70 (Unterscheidung verschiedener Kategorien betroffener Personen)
        Entschädigung
          § 102 (Ersatz)
    Wassergesetz (WasserG) 
      Bewirtschaftung von Gewässern
        Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer
          § 33 (Beseitigung rechts- oder ordnungswidriger Zustände)
Was ist das?

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