Zur alten Fassung von § 6 PolG (dort auch mit der bisherigen Rechtsprechung).
Polizeigesetz
| Erster Teil - Das Recht der Polizei (§§ 1 - 103) |
| Zweiter Abschnitt - Maßnahmen der Polizei (§§ 3 - 69) |
| Erster Unterabschnitt - Allgemeines (§§ 3 - 16) |
(1) Wird die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch das Verhalten von Personen bedroht oder gestört, so hat die Polizei ihre Maßnahmen gegenüber demjenigen zu treffen, der die Bedrohung oder die Störung verursacht hat.
(2) 1Ist die Bedrohung oder Störung durch eine Person verursacht worden, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, so kann die Polizei ihre Maßnahmen auch gegenüber demjenigen treffen, dem die Sorge für diese Person obliegt. 2Ist für eine Person ein Betreuer bestellt, kann die Polizei ihre Maßnahmen auch gegenüber dem Betreuer im Rahmen seines Aufgabenbereichs treffen.
(3) Ist die Bedrohung oder die Störung durch eine Person verursacht worden, die von einem anderen zu einer Verrichtung bestellt worden ist, so kann die Polizei ihre Maßnahmen auch gegenüber dem anderen treffen.
berechtigter Berufsgeheimnis-
träger § 11Anwendungsbereich für die Datenverarbeitung § 12Begriffsbestimmungen für die Datenverarbeitung § 13Allgemeine Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten § 14Allgemeine Regeln für die Erhebung personenbezogener Daten § 15Allgemeine Regeln für die weitere Verarbeitung personenbezogener Daten § 16Allgemeine Regeln für die Übermittlung personenbezogener Daten
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Rechtsprechung zu § 6 PolG
26 Entscheidungen zu § 6 PolG in unserer Datenbank:
- VG Karlsruhe, 15.03.2024 - 2 K 2617/22
Heranziehung zu den Kosten für die Beseitigung einer Ölspur
- LG Stuttgart, 14.07.2026 - 7 O 148/25
Verschrottung eines abgeschleppten Fahrzeugs
- VGH Baden-Württemberg, 04.05.2026 - 1 S 325/24
Anpflanzung; Bäume; Eigentum; Erledigung; Enteignungsgleicher Eingriff; ...
- VGH Baden-Württemberg, 24.02.2022 - 1 S 2283/20
Kostenbescheid für eine Abschleppmaßnahme; Abwehr einer konkreten Gefahr; ...
- VG Stuttgart, 02.07.2024 - 5 K 2137/21 Corona
Gruppierung "Querdenken 711"; Feststellung der Rechtswidrigkeit polizeilicher ...
- VGH Baden-Württemberg, 19.07.2024 - 1 S 1704/22
Kostenhaftung für Polizeieinsätze aufgrund von Fehlalarmen einer Alarmanlage - ...
- VGH Baden-Württemberg, 12.11.2025 - 1 S 1744/24
Anscheinsstörer; Darlegungslast; Entlassung; Fesselung; Gefahrenprognose; ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 27.03.2024 - 6 C 1.22
Polizeiliche Maßnahmen bei Protestaktionen gegen den Bundesparteitag der AfD im ...
- VGH Baden-Württemberg, 18.11.2021 - 1 S 803/19
Auflösung einer Blockadeversammlung anlässlich eines AfD-Parteitags; ...
- BVerwG, 27.03.2024 - 6 C 1.22
- VG Freiburg, 17.06.2021 - 4 K 751/20
Wärmedämmung an einem Baudenkmal
Querverweise
Auf § 6 PolG verweisen folgende Vorschriften:
- Polizeigesetz (PolG)
- Das Recht der Polizei
- Maßnahmen der Polizei
- Allgemeines
- Einzelmaßnahmen
- § 30a (Wohnungsverweis, Rückkehrverbot, Betretungsverbot, Kontaktverbot, Annäherungsverbot, Beratungsverpflichtung, Datenübermittlung in Fällen häuslicher Gewalt)
§ 35 (Durchsuchung von Sachen)
§ 47 (Datenabgleich)
§ 47a (Automatisierte Datenanalyse)
§ 49 (Besondere Mittel der Datenerhebung)
§ 50 (Besondere Bestimmungen über den Einsatz technischer Mittel zur Datenerhebung in oder aus Wohnungen)
§ 52 (Bestandsdatenauskunft)
§ 53 (Erhebung von Telekommunikationsverkehrsdaten und Nutzungsdaten)
§ 54 (Überwachung der Telekommunikation)
- Weitere Regelungen der Datenverarbeitung
- Pflichten der Polizei
- § 70 (Unterscheidung verschiedener Kategorien betroffener Personen)
- Entschädigung
- § 102 (Ersatz)
- Wassergesetz (WasserG)
- Bewirtschaftung von Gewässern
- Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer
- § 33 (Beseitigung rechts- oder ordnungswidriger Zustände)