Zur alten Fassung von § 5 PolG (dort auch mit der bisherigen Rechtsprechung).
Polizeigesetz
| Erster Teil - Das Recht der Polizei (§§ 1 - 103) |
| Zweiter Abschnitt - Maßnahmen der Polizei (§§ 3 - 69) |
| Erster Unterabschnitt - Allgemeines (§§ 3 - 16) |
(1) Kommen für die Wahrnehmung einer polizeilichen Aufgabe mehrere Maßnahmen in Betracht, so hat die Polizei die Maßnahme zu treffen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.
(2) Durch eine polizeiliche Maßnahme darf kein Nachteil herbeigeführt werden, der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht.
berechtigter Berufsgeheimnis-
träger § 11Anwendungsbereich für die Datenverarbeitung § 12Begriffsbestimmungen für die Datenverarbeitung § 13Allgemeine Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten § 14Allgemeine Regeln für die Erhebung personenbezogener Daten § 15Allgemeine Regeln für die weitere Verarbeitung personenbezogener Daten § 16Allgemeine Regeln für die Übermittlung personenbezogener Daten
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Rechtsprechung zu § 5 PolG
7 Entscheidungen zu § 5 PolG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 24.02.2022 - 1 S 2283/20
Kostenbescheid für eine Abschleppmaßnahme; Abwehr einer konkreten Gefahr; ...
- LAG Baden-Württemberg, 20.03.2024 - 10 Sa 58/23
Eingruppierung - Mitarbeiterin im Gemeindevollzugsdienst - Entgeltgruppe 9a ...
- BVerfG, 08.06.2021 - 1 BvR 2771/18
Unzulässige Verfassungsbeschwerde zum Umgang der Polizeibehörden mit ...
- VG Stuttgart, 18.02.2021 - 1 K 9602/18
Abschiebung zur Nachtzeit - Personenfeststellung in Erstaufnahmeeinrichtung
- VG Karlsruhe, 14.04.2025 - 14 K 29/25
Anordnung von Leinen- und Maulkorbzwang; Austausch der Rechtsgrundlage
Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 12.02.2026 - 1 S 812/25
Anordnung mehrerer Halterpflichten hinsichtlich eines gefährlichen Hundes
- VGH Baden-Württemberg, 12.02.2026 - 1 S 812/25
- VGH Baden-Württemberg, 15.02.2021 - 4 S 1967/20
Aufrechterhaltung einer polizeilichen Beschlagnahme über 6 Monate hinaus
Querverweise
Auf § 5 PolG verweisen folgende Vorschriften:
- Polizeigesetz (PolG)
- Das Recht der Polizei
- Maßnahmen der Polizei
- Einzelmaßnahmen
- § 43 (Befragung und Datenerhebung)
Redaktionelle Querverweise zu § 5 PolG:
- Polizeigesetz (PolG)
- Das Recht der Polizei
- Maßnahmen der Polizei
- Einzelmaßnahmen
- § 52 (Bestandsdatenauskunft)