Hier: Polizeigesetz in der seit dem 17. Januar 2021 geltenden Fassung.
Zur alten Fassung von § 8 PolG (dort auch mit der bisherigen Rechtsprechung).
Zur alten Fassung von § 8 PolG (dort auch mit der bisherigen Rechtsprechung).
Polizeigesetz
Erster Teil - Das Recht der Polizei (§§ 1 - 103) |
Zweiter Abschnitt - Maßnahmen der Polizei (§§ 3 - 69) |
Erster Unterabschnitt - Allgemeines (§§ 3 - 16) |
Zitiervorschläge
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(1) 1Die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme durch die Polizei ist nur zulässig, wenn der polizeiliche Zweck durch Maßnahmen gegen die in den §§ 6 und 7 bezeichneten Personen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. 2Die von der Maßnahme betroffene Person ist unverzüglich zu unterrichten.
(2) 1Entstehen der Polizei durch die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme Kosten, so sind die in den §§ 6 und 7 bezeichneten Personen zu deren Ersatz verpflichtet. 2Die Kosten können im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.
§ 3Polizeiliche Maßnahmen
§ 4Einschränkung von Grundrechten
§ 5Art der Maßnahmen
§ 6Maßnahmen gegenüber dem Verursacher
§ 7Maßnahmen gegenüber dem Eigentümer oder dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt
§ 8Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme
§ 9Maßnahmen gegenüber unbeteiligten Personen
§ 10Schutz zeugnisverweigerungs-
berechtigter Berufsgeheimnis-
träger § 11Anwendungsbereich für die Datenverarbeitung § 12Begriffsbestimmungen für die Datenverarbeitung § 13Allgemeine Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten § 14Allgemeine Regeln für die Erhebung personenbezogener Daten § 15Allgemeine Regeln für die weitere Verarbeitung personenbezogener Daten § 16Allgemeine Regeln für die Übermittlung personenbezogener Daten
berechtigter Berufsgeheimnis-
träger § 11Anwendungsbereich für die Datenverarbeitung § 12Begriffsbestimmungen für die Datenverarbeitung § 13Allgemeine Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten § 14Allgemeine Regeln für die Erhebung personenbezogener Daten § 15Allgemeine Regeln für die weitere Verarbeitung personenbezogener Daten § 16Allgemeine Regeln für die Übermittlung personenbezogener Daten
Rechtsprechung zu § 8 PolG
2 Entscheidungen zu § 8 PolG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 24.02.2022 - 1 S 2283/20
Heranziehung eines Betroffenen als Kostenpflichtiger für die Abschleppmaßnahme ...
- VGH Baden-Württemberg, 13.04.2021 - 10 S 1071/20
Auslegung einer für sofort vollziehbar erklärten Altlastensanierungsanordnung
Querverweise
Auf § 8 PolG verweisen folgende Vorschriften:
- Polizeigesetz (PolG)
- Das Recht der Polizei
- Maßnahmen der Polizei
- Allgemeines
- § 9 (Maßnahmen gegenüber unbeteiligten Personen)
- Die Kosten der Polizei
- § 129 (Zurückbehaltungsbefugnis)
Redaktionelle Querverweise zu § 8 PolG:
- Polizeigesetz (PolG)
- Das Recht der Polizei
- Weitere Regelungen der Datenverarbeitung
- Pflichten der Polizei
- § 82 (Auftragsverarbeitung) (zu § 8 II)
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg (LVwVG)
- Gemeinsame Vorschriften
- §§ 1 ff. (Geltungsbereich) (zu § 8 II 2)