Polizeigesetz
1. Teil - Das Recht der Polizei (§§ 1 - 58) |
2. Abschnitt - Maßnahmen der Polizei (§§ 3 - 54) |
1. Unterabschnitt - Allgemeines (§§ 3 - 9a) |
(1) 1Die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme durch die Polizei ist nur zulässig, wenn der polizeiliche Zweck durch Maßnahmen gegen die in den §§ 6 und 7 bezeichneten Personen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. 2Der von der Maßnahme Betroffene ist unverzüglich zu unterrichten.
(2) 1Entstehen der Polizei durch die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme Kosten, so sind die in den §§ 6 und 7 bezeichneten Personen zu deren Ersatz verpflichtet. 2Die Kosten können im Verwaltungzwangsverfahren beigetrieben werden.
berechtigter Berufsgeheimnis-
träger
Rechtsprechung zu § 8 PolG bis 16.01.2021
89 Entscheidungen zu § 8 PolG bis 16.01.2021 in unserer Datenbank:
- VG Karlsruhe, 20.10.2011 - 9 K 2215/10
Abgrenzung von unmittelbarer Ausführung und Ersatzvornahme; Auswahl eines völlig ...
- VG Stuttgart, 20.05.2020 - 6 K 4029/18
- VGH Baden-Württemberg, 18.07.2019 - 1 S 871/19
Kosten einer Ersatzvornahme - hier: Abschleppkosten - als öffentlichen Abgaben ...
Zum selben Verfahren:
- VG Freiburg, 12.03.2019 - 4 K 7058/18
Kostenforderung mit Blick auf das Abschleppen eines Fahrzeugs; ...
- VG Freiburg, 12.03.2019 - 4 K 7058/18
- VG Freiburg, 16.03.2016 - 7 K 821/14
Heranziehung eines Containertransporteurs zu Feuerwehrkosten nach ...
- VG Freiburg, 14.11.2002 - 6 K 763/01
Ein Hangrutsch kann eine schädliche Bodenveränderung darstellen. Die ...
- VG Stuttgart, 12.08.2009 - 12 K 4675/08
Zum Anspruch auf Neubewertung von im Rahmen der Ersten juristischen Staatsprüfung ...
- VG Sigmaringen, 27.07.2011 - 5 K 2547/09
Drohende Obdachlosigkeit; fristlos gekündigte Erntehelfer; unmittelbare ...
- VGH Baden-Württemberg, 17.09.1990 - 1 S 2805/89
Abschleppkosten bei kurzfristiger Aufstellung von Halteverbotsschildern
Zum selben Verfahren:
- VG Karlsruhe, 08.09.1989 - 3 K 189/89
Halteverbotszeichen; Ersatzvornahme; Abschleppen; Aufstellung eines ...
- VG Karlsruhe, 08.09.1989 - 3 K 189/89