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Hier: Polizeigesetz in der bis zum 16. Januar 2021 geltenden Fassung. Zur neuen Fassung von § 4 PolG.

Polizeigesetz

   1. Teil - Das Recht der Polizei (§§ 1 - 58)   
   2. Abschnitt - Maßnahmen der Polizei (§§ 3 - 54)   
   1. Unterabschnitt - Allgemeines (§§ 3 - 9a)   
Gliederung
Alte Fassung
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 4
Einschränkung von Grundrechten

Durch polizeiliche Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes können im Rahmen des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland eingeschränkt werden

1. das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes),
2. die Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes),
3. das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes),
4. die Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes),
5. die Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes),
6. das Eigentum (Artikel 14 des Grundgesetzes).

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Polizeigesetzes vom 18.11.2008 (GBl. S. 390), in Kraft getreten am 22.11.2008.

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Rechtsprechung zu § 4 PolG bis 16.01.2021

9 Entscheidungen zu § 4 PolG bis 16.01.2021 in unserer Datenbank:

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