Polizeigesetz
| 1. Teil - Das Recht der Polizei (§§ 1 - 58) |
| 2. Abschnitt - Maßnahmen der Polizei (§§ 3 - 54) |
| 1. Unterabschnitt - Allgemeines (§§ 3 - 9a) |
Wird die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch den Zustand einer Sache bedroht oder gestört, so hat die Polizei ihre Maßnahmen gegenüber dem Eigentümer oder gegenüber demjenigen zu treffen, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt.
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Rechtsprechung zu § 7 PolG bis 16.01.2021
144 Entscheidungen zu § 7 PolG bis 16.01.2021 in unserer Datenbank:
- VG Karlsruhe, 11.12.2018 - 14 K 532/17
Unterhaltspflicht für eine Ufermauer
- VG Freiburg, 16.03.2016 - 7 K 843/14
Heranziehung eines Containertransporteurs zur Feuerwehrkosten nach ...
- VG Karlsruhe, 24.09.2015 - 9 K 710/14
Bodenrechtlicher Bestandsschutz - Verwaltungsverfahrensrechtliche Bestandskraft ...
- VGH Baden-Württemberg, 15.05.1997 - 8 S 272/97
Erbbauberechtigter als Zustandsstörer wegen vom Grundstück ausgehender Gefahr
- VG Karlsruhe, 14.12.2017 - 2 K 5666/16
Kostenerhebung für die Beseitigung einer Ölspur
- VG Freiburg, 16.03.2016 - 7 K 821/14
Heranziehung eines Containertransporteurs zu Feuerwehrkosten nach ...
- VG Karlsruhe, 21.04.2017 - 2 K 4554/15
Erhebung von Verwaltungsgebühren für das Verbringen eines umherstreunenden Hundes ...
- VG Karlsruhe, 27.01.2016 - 4 K 924/14
Anwendung der Landesbauordnung bei einer Stützmauer die Bestandteil der ...