Polizeigesetz
1. Teil - Das Recht der Polizei (§§ 1 - 58) |
2. Abschnitt - Maßnahmen der Polizei (§§ 3 - 54) |
1. Unterabschnitt - Allgemeines (§§ 3 - 9a) |
Wird die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch den Zustand einer Sache bedroht oder gestört, so hat die Polizei ihre Maßnahmen gegenüber dem Eigentümer oder gegenüber demjenigen zu treffen, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt.
berechtigter Berufsgeheimnis-
träger
Rechtsprechung zu § 7 PolG bis 16.01.2021
145 Entscheidungen zu § 7 PolG bis 16.01.2021 in unserer Datenbank:
- VG Karlsruhe, 11.12.2018 - 14 K 532/17
Unterhaltspflicht für eine Ufermauer
- VG Freiburg, 16.03.2016 - 7 K 843/14
Heranziehung eines Containertransporteurs zur Feuerwehrkosten nach ...
- VG Karlsruhe, 24.09.2015 - 9 K 710/14
Bodenrechtlicher Bestandsschutz - Verwaltungsverfahrensrechtliche Bestandskraft ...
- VG Karlsruhe, 14.12.2017 - 2 K 5666/16
Kostenerhebung für die Beseitigung einer Ölspur
- VG Freiburg, 17.09.2020 - 4 K 2441/19
Denkmalschutzrechtliche Beseitigungsanordnung in Bezug auf eine ...
- VGH Baden-Württemberg, 15.05.1997 - 8 S 272/97
Erbbauberechtigter als Zustandsstörer wegen vom Grundstück ausgehender Gefahr
- VG Freiburg, 16.03.2016 - 7 K 821/14
Heranziehung eines Containertransporteurs zu Feuerwehrkosten nach ...
- VG Karlsruhe, 28.03.2018 - 12 K 2714/16
Pflicht zur Aufbahrung einer Leiche in einer Leichenhalle als Verpflichtung der ...
- VG Karlsruhe, 27.01.2016 - 4 K 924/14
Anwendung der Landesbauordnung bei einer Stützmauer die Bestandteil der ...
- VG Karlsruhe, 05.10.2016 - 7 K 3953/15
Wegfall eines öffentlichen Fußweges, wenn Pfad nur noch zu erahnen?