Zur alten Fassung von § 69 PolG (dort auch mit der bisherigen Rechtsprechung).
Polizeigesetz
| Erster Teil - Das Recht der Polizei (§§ 1 - 103) |
| Zweiter Abschnitt - Maßnahmen der Polizei (§§ 3 - 69) |
| Vierter Unterabschnitt - Polizeizwang (§§ 63 - 69) |
(1) Explosivmittel dürfen gegen Personen nur in den Fällen des § 68 Absatz 1 Nummern 1 und 4 angewendet werden, wenn der vorherige Gebrauch anderer Waffen erfolglos geblieben ist oder offensichtlich keinen Erfolg verspricht.
(2) Explosivmittel dürfen nicht gegen eine Menschenmenge gebraucht werden.
(3) 1Der Gebrauch von Explosivmitteln gegen Personen bedarf der Anordnung durch die Leitung eines regionalen Polizeipräsidiums, des Polizeipräsidiums Einsatz oder des Landeskriminalamts. 2Diese können die Anordnungsbefugnis auf besonders beauftragte Beamte des höheren Dienstes übertragen.
(4) Im Übrigen gelten für den Gebrauch von Explosivmitteln § 67 Absätze 1 und 2 Satz 1 sowie § 68 Absätze 2 und 4 entsprechend.
gebrauchs § 68Schusswaffengebrauch gegenüber Personen § 69Gebrauch von Explosivmitteln
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Querverweise
Auf § 69 PolG verweisen folgende Vorschriften:
- Polizeigesetz (PolG)
- Schlussbestimmungen
- § 130 (Durchführungsvorschriften)