Polizeigesetz
| Vierter Teil - Schlussbestimmungen (§§ 130 - 135) |
(1) 1Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über
| 1. | die Übertragung der Anordnungsbefugnis gemäß § 47a Absatz 7 Satz 2, § 49 Absatz 4 Satz 8, § 53 Absatz 5 Satz 2 und Absatz 7 Satz 2, § 55 Absatz 1 Satz 3, § 56 Absatz 2 Satz 1 und § 69 Absatz 3 Satz 2 sowie der Antragsbefugnis gemäß § 49 Absatz 4 Satz 8 und § 53 Absatz 2 Satz 3, | |
| 2. | die Durchführung des Gewahrsams gemäß § 33, | |
| 3. | die Durchführung von Durchsuchungen gemäß § 36, | |
| 4. | die Verwahrung und Notveräußerung sichergestellter und beschlagnahmter Sachen gemäß § 37 Absatz 3 und § 38 Absatz 3 Satz 3, | |
| 5. | die Überprüfungsfristen und deren Voraussetzungen gemäß § 76 Absätze 1 und 2, | |
| 6. | die Übertragung von Zuständigkeiten auf Polizeidienststellen anderer Länder gemäß § 123 Absatz 1 Satz 4 und | |
| 7. | die Voraussetzungen der Bestellung, die Ausbildung, die Dienstkleidung, die Gestaltung der Dienstausweise, die Ausrüstung und die Aufgaben der gemeindlichen Vollzugsbediensteten gemäß § 125. |
2Das Innenministerium kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die Dienst- und Fachaufsicht abweichend von §§ 117 und 118 auf nachgeordnete Polizeidienststellen oder Einrichtungen für den Polizeivollzugsdienst übertragen wird. 3Rechtsverordnungen nach Satz 1 und 2 ergehen, soweit erforderlich, im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium.
(2) Das Innenministerium erlässt, soweit erforderlich im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einführung einer automatisierten Datenanalyse und zur Änderung weiterer polizeirechtlicher Vorschriften vom 18.11.2025 (GBl. S. 117), in Kraft getreten am 03.12.2025.
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