Hier: Polizeigesetz in der seit dem 17. Januar 2021 geltenden Fassung.

Polizeigesetz

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§ 132
Gerichtliche Zuständigkeiten, Verfahren

(1) Für in diesem Gesetz vorgesehene gerichtliche Entscheidungen ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die zuständige Polizeidienststelle ihren Sitz hat.

(2) 1Für in diesem Gesetz vorgesehene gerichtliche Entscheidungen sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden. 2Die Entscheidungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Bekanntmachung an die betroffene Person. 3Soweit nichts anderes bestimmt ist, findet gegen die Entscheidungen die Beschwerde zum Oberlandesgericht statt. 4Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. 5Eine Rechtsbeschwerde findet nicht statt. 6Der Polizeivollzugsdienst ist nicht zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente oder zu Auskünften verpflichtet, wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente oder Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen.

(3) Ist eine richterliche Entscheidung nach diesem Gesetz ergangen, so ist die Anfechtungsklage ausgeschlossen.

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Rechtsprechung zu § 132 PolG

4 Entscheidungen zu § 132 PolG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 132 PolG verweisen folgende Vorschriften:

    Polizeigesetz (PolG) 
      Das Recht der Polizei
        Maßnahmen der Polizei
          Einzelmaßnahmen
            § 31 (Aufenthaltsvorgabe und Kontaktverbot zur Verhütung terroristischer Straftaten)
            § 32 (Elektronische Aufenthaltsüberwachung zur Verhütung terroristischer Straftaten)
            § 33 (Gewahrsam)
            § 38 (Beschlagnahme)
        Entschädigung
          § 103 (Rechtsweg)
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