Hier: Polizeigesetz in der seit dem 17. Januar 2021 geltenden Fassung.
Polizeigesetz
Vierter Teil - Schlussbestimmungen (§§ 130 - 135) |
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(1) § 72 Absatz 4 Satz 2 tritt am 1. Januar 2030 außer Kraft.
(2) Ist die Erfüllung der Pflichten aus § 73 für automatisierte Verarbeitungssysteme, die vor dem 6. Mai 2016 eingerichtet wurden, mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden, sind diese Verarbeitungssysteme bis zum 6. Mai 2023 mit den Anforderungen des § 73 in Einklang zu bringen.
§ 130Durchführungs-
vorschriften § 131Schadenersatz-
regelung zur Datenverarbeitung § 134Strafvorschriften § 135Übergangsregelung zur Datenverarbeitung
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