Hier: Polizeigesetz in der seit dem 17. Januar 2021 geltenden Fassung.

Polizeigesetz

   Vierter Teil - Schlussbestimmungen (§§ 130 - 135)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 135
Übergangsregelung zur Datenverarbeitung

(1) § 72 Absatz 4 Satz 2 tritt am 1. Januar 2030 außer Kraft.

(2) Ist die Erfüllung der Pflichten aus § 73 für automatisierte Verarbeitungssysteme, die vor dem 6. Mai 2016 eingerichtet wurden, mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden, sind diese Verarbeitungssysteme bis zum 6. Mai 2023 mit den Anforderungen des § 73 in Einklang zu bringen.

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