Hier: Polizeigesetz in der seit dem 17. Januar 2021 geltenden Fassung.
Zur alten Fassung von § 72 PolG (dort auch mit der bisherigen Rechtsprechung).

Polizeigesetz

   Erster Teil - Das Recht der Polizei (§§ 1 - 103)   
   Dritter Abschnitt - Weitere Regelungen der Datenverarbeitung (§§ 70 - 99)   
   Erster Unterabschnitt - Pflichten der Polizei (§§ 70 - 90)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 72
Kennzeichnungspflicht

(1) 1Bei der Speicherung in polizeilichen Informationssystemen sind personenbezogene Daten wie folgt zu kennzeichnen:

1. Angabe des Mittels der Erhebung der Daten einschließlich der Angabe, ob die Daten offen oder verdeckt erhoben wurden,
2. Angabe der Kategorie betroffener Personen bei denjenigen Personen, zu denen der Identifizierung dienende Grunddaten gemäß § 15 Absatz 3 Satz 2 angelegt wurden,
3. Angabe der Rechtsgüter, deren Schutz die Erhebung dient, oder der Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, deren Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung die Erhebung dient, sowie
4. Angabe der Stelle, die sie erhoben hat.

2Die Kennzeichnung nach Satz 1 Nummer 1 kann auch durch Angabe der Rechtsgrundlage der jeweiligen Mittel der Datenerhebung ergänzt werden. 3Personenbezogene Daten, denen keine Erhebung vorausgegangen ist, sind, soweit möglich, nach Satz 1 zu kennzeichnen unter zusätzlicher Angabe

1. der ersten datenverarbeitenden Stelle sowie
2. des Dritten, von dem die Daten erlangt wurden.

(2) Personenbezogene Daten, die nicht entsprechend den Anforderungen des Absatzes 1 gekennzeichnet sind, dürfen so lange nicht weiterverarbeitet oder übermittelt werden, bis eine Kennzeichnung entsprechend den Anforderungen des Absatzes 1 erfolgt ist.

(3) Bei einer Übermittlung an eine andere Stelle ist die empfangende Stelle darauf hinzuweisen, dass die Kennzeichnung nach Absatz 1 aufrechtzuerhalten ist.

(4) 1Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, soweit eine Kennzeichnung tatsächlich nicht möglich ist. 2Die Absätze 1 bis 3 gelten ebenfalls nicht, solange eine Kennzeichnung technisch nicht möglich ist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.

Hinweis der Redaktion:

Absatz 4 Satz 2 tritt gemäß § 135 am 1. Januar 2030 außer Kraft.

Querverweise

Auf § 72 PolG verweisen folgende Vorschriften:

    Polizeigesetz (PolG) 
      Das Recht der Polizei
        Maßnahmen der Polizei
          Einzelmaßnahmen
            § 32 (Elektronische Aufenthaltsüberwachung zur Verhütung terroristischer Straftaten)
            § 46 (Projektbezogene gemeinsame Dateien mit dem Landesamt für Verfassungsschutz)
     
      Schlussbestimmungen
        § 135 (Übergangsregelung zur Datenverarbeitung)
Was ist das?

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