Zur alten Fassung von § 81 PolG (dort auch mit der bisherigen Rechtsprechung).
Polizeigesetz
| Erster Teil - Das Recht der Polizei (§§ 1 - 103) |
| Dritter Abschnitt - Weitere Regelungen der Datenverarbeitung (§§ 70 - 99) |
| Erster Unterabschnitt - Pflichten der Polizei (§§ 70 - 90) |
(1) 1Die Polizei hat schriftlich oder elektronisch ein Verzeichnis aller Kategorien von Verarbeitungstätigkeiten zu führen, die ihrer Zuständigkeit unterliegen. 2Bei zentral organisierten Verarbeitungstätigkeiten genügt es, wenn das Verzeichnis von der für das Verfahren verantwortlichen Stelle innerhalb der Polizei geführt wird. 3Satz 1 gilt nicht für Verarbeitungstätigkeiten, die allgemeinen Verwaltungszwecken dienen, insbesondere der Textverarbeitung. 4Das Verzeichnis hat die folgenden Angaben zu enthalten:
| 1. | die Art oder die Kategorie der Verarbeitungstätigkeit oder die Bezeichnung des Verfahrens, | |
| 2. | den Namen und die Kontaktdaten der verantwortlichen Stelle innerhalb der Polizei und gegebenenfalls des gemeinsam mit dieser Stelle Verantwortlichen sowie des Datenschutzbeauftragten, | |
| 3. | die zugriffsberechtigten Personen oder Personengruppen, | |
| 4. | die Zwecke der Verarbeitung, | |
| 5. | die Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden sollen, | |
| 6. | eine Beschreibung der Kategorien betroffener Personen und der Kategorien personenbezogener Daten, | |
| 7. | die Verwendung von Profiling, | |
| 8. | die Kategorien von Übermittlungen personenbezogener Daten an Stellen in einem Drittstaat oder an eine internationale Organisation, | |
| 9. | Angaben über die Rechtsgrundlagen der Verarbeitung, | |
| 10. | die vorgesehenen Fristen für die Löschung oder die Überprüfung der Erforderlichkeit der Speicherung der verschiedenen Kategorien personenbezogener Daten, | |
| 11. | eine allgemeine Beschreibung der eingesetzten Hardware, der Vernetzung und der Software, und | |
| 12. | eine allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß § 78. |
(2) Das Verzeichnis ist auf Anforderung der Aufsichtsbehörde für den Datenschutz zur Verfügung zu stellen.
pflicht § 73Protokollierungs-
pflicht § 74Protokollierungs-
pflicht bei verdeckten und eingriffsintensiven Maßnahmen § 75Pflicht zur Berichtigung, Löschung sowie Einschränkung der Verarbeitung § 76Überprüfung der Erforderlichkeit der Speicherung personenbezogener Daten § 77Berichtigung und Einschränkung der Verarbeitung in Akten sowie Vernichtung von Akten § 78Sicherheit der Datenverarbeitung § 79Technikgestaltung und datenschutz-
freundliche Voreinstellungen § 80Datenschutz-
Folgenabschätzung § 81Verzeichnis von Verarbeitungs-
tätigkeiten § 82Auftragsverarbeitung § 83Gemeinsam Verantwortliche § 84Automatisierte Entscheidungsfindung im Einzelfall § 85Allgemeine Informationspflicht § 86Benachrichtigung bei verdeckten und eingriffsintensiven Maßnahmen § 87Benachrichtigung bei der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten § 88Meldung bei der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten § 89Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde für den Datenschutz § 90Parlamentarische Kontrolle, Unterrichtung der Öffentlichkeit
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Querverweise
Auf § 81 PolG verweisen folgende Vorschriften:
- Polizeigesetz (PolG)
- Das Recht der Polizei
- Maßnahmen der Polizei
- Einzelmaßnahmen
- § 46 (Projektbezogene gemeinsame Dateien mit dem Landesamt für Verfassungsschutz)
Redaktionelle Querverweise zu § 81 PolG:
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Staatsanwaltschaft
- § 152