Hier: Polizeigesetz in der seit dem 17. Januar 2021 geltenden Fassung.
Zur alten Fassung von § 81 PolG (dort auch mit der bisherigen Rechtsprechung).

Polizeigesetz

   Erster Teil - Das Recht der Polizei (§§ 1 - 103)   
   Dritter Abschnitt - Weitere Regelungen der Datenverarbeitung (§§ 70 - 99)   
   Erster Unterabschnitt - Pflichten der Polizei (§§ 70 - 90)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 81
Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten

(1) 1Die Polizei hat schriftlich oder elektronisch ein Verzeichnis aller Kategorien von Verarbeitungstätigkeiten zu führen, die ihrer Zuständigkeit unterliegen. 2Bei zentral organisierten Verarbeitungstätigkeiten genügt es, wenn das Verzeichnis von der für das Verfahren verantwortlichen Stelle innerhalb der Polizei geführt wird. 3Satz 1 gilt nicht für Verarbeitungstätigkeiten, die allgemeinen Verwaltungszwecken dienen, insbesondere der Textverarbeitung. 4Das Verzeichnis hat die folgenden Angaben zu enthalten:

1. die Art oder die Kategorie der Verarbeitungstätigkeit oder die Bezeichnung des Verfahrens,
2. den Namen und die Kontaktdaten der verantwortlichen Stelle innerhalb der Polizei und gegebenenfalls des gemeinsam mit dieser Stelle Verantwortlichen sowie des Datenschutzbeauftragten,
3. die zugriffsberechtigten Personen oder Personengruppen,
4. die Zwecke der Verarbeitung,
5. die Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden sollen,
6. eine Beschreibung der Kategorien betroffener Personen und der Kategorien personenbezogener Daten,
7. die Verwendung von Profiling,
8. die Kategorien von Übermittlungen personenbezogener Daten an Stellen in einem Drittstaat oder an eine internationale Organisation,
9. Angaben über die Rechtsgrundlagen der Verarbeitung,
10. die vorgesehenen Fristen für die Löschung oder die Überprüfung der Erforderlichkeit der Speicherung der verschiedenen Kategorien personenbezogener Daten,
11. eine allgemeine Beschreibung der eingesetzten Hardware, der Vernetzung und der Software, und
12. eine allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß § 78.

(2) Das Verzeichnis ist auf Anforderung der Aufsichtsbehörde für den Datenschutz zur Verfügung zu stellen.

Querverweise

Auf § 81 PolG verweisen folgende Vorschriften:

    Polizeigesetz (PolG) 
      Das Recht der Polizei
        Maßnahmen der Polizei
          Einzelmaßnahmen
            § 46 (Projektbezogene gemeinsame Dateien mit dem Landesamt für Verfassungsschutz)
        Weitere Regelungen der Datenverarbeitung
          Pflichten der Polizei
            § 82 (Auftragsverarbeitung)
          Datenschutzbeauftragter
            § 96 (Aufgaben des Datenschutzbeauftragten)

Redaktionelle Querverweise zu § 81 PolG:

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