Hier: Polizeigesetz in der seit dem 17. Januar 2021 geltenden Fassung.

Polizeigesetz

   Erster Teil - Das Recht der Polizei (§§ 1 - 103)   
   Dritter Abschnitt - Weitere Regelungen der Datenverarbeitung (§§ 70 - 99)   
   Erster Unterabschnitt - Pflichten der Polizei (§§ 70 - 90)   
Gliederung
Zitiervorschläge
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Textdarstellung

  

§ 90
Berichtspflicht gegenüber dem Landtag

1Die Landesregierung unterrichtet den Landtag alle zwei Jahre über die nach den §§ 49, 50, 53, 54 und 55 Absatz 1 erfolgten Maßnahmen sowie über Übermittlungen nach § 61. 2Das Ergebnis der Unterrichtung ist öffentlich zugänglich zu machen.

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