Polizeigesetz
| Erster Teil - Das Recht der Polizei (§§ 1 - 103) |
| Dritter Abschnitt - Weitere Regelungen der Datenverarbeitung (§§ 70 - 99) |
| Erster Unterabschnitt - Pflichten der Polizei (§§ 70 - 90) |
(1) 1Das Innenministerium unterliegt hinsichtlich der nach den §§ 47a, 49, 50, 53, 54 und 55 Absatz 1 erfolgten Maßnahmen sowie den Übermittlungen nach § 61 der Kontrolle durch das Parlamentarische Kontrollgremium. 2Zu diesem Zweck unterrichtet das Innenministerium das Parlamentarische Kontrollgremium mindestens vierteljährlich. 3Auf Verlangen des Parlamentarischen Kontrollgremiums hat das Innenministerium zu einer konkreten Maßnahme zu berichten.
(2) Das Innenministerium unterrichtet die Öffentlichkeit in geeigneter Weise jährlich über die Anzahl der in Absatz 1 Satz 1 genannten Maßnahmen.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Einführung einer automatisierten Datenanalyse und zur Änderung weiterer polizeirechtlicher Vorschriften vom 18.11.2025 (GBl. S. 117), in Kraft getreten am 03.12.2025.
pflicht § 73Protokollierungs-
pflicht § 74Protokollierungs-
pflicht bei verdeckten und eingriffsintensiven Maßnahmen § 75Pflicht zur Berichtigung, Löschung sowie Einschränkung der Verarbeitung § 76Überprüfung der Erforderlichkeit der Speicherung personenbezogener Daten § 77Berichtigung und Einschränkung der Verarbeitung in Akten sowie Vernichtung von Akten § 78Sicherheit der Datenverarbeitung § 79Technikgestaltung und datenschutz-
freundliche Voreinstellungen § 80Datenschutz-
Folgenabschätzung § 81Verzeichnis von Verarbeitungs-
tätigkeiten § 82Auftragsverarbeitung § 83Gemeinsam Verantwortliche § 84Automatisierte Entscheidungsfindung im Einzelfall § 85Allgemeine Informationspflicht § 86Benachrichtigung bei verdeckten und eingriffsintensiven Maßnahmen § 87Benachrichtigung bei der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten § 88Meldung bei der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten § 89Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde für den Datenschutz § 90Parlamentarische Kontrolle, Unterrichtung der Öffentlichkeit
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