Zur alten Fassung von § 55 PolG (dort auch mit der bisherigen Rechtsprechung).
Polizeigesetz
Erster Teil - Das Recht der Polizei (§§ 1 - 103) |
Zweiter Abschnitt - Maßnahmen der Polizei (§§ 3 - 69) |
Dritter Unterabschnitt - Einzelmaßnahmen (§§ 27 - 62) |
(1) 1Der Polizeivollzugsdienst kann unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 1 technische Mittel einsetzen, um
1. | den Standort eines Mobilfunkendgerätes oder | |
2. | die Kennung eines Telekommunikationsanschlusses oder eines Endgerätes |
zu ermitteln. 2Personenbezogene Daten Dritter dürfen anlässlich solcher Maßnahmen nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen zur Erreichung des Zwecks unvermeidbar ist. 3§ 53 Absätze 2 und 5 gelten entsprechend. 4Die Anordnung ergeht schriftlich. 5In ihr sind die wesentlichen Gründe anzugeben. 6Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen. 7Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei Monate ist zulässig, solange die Voraussetzungen für die Maßnahme fortbestehen. 8Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, sind die aufgrund der Anordnung ergriffenen Maßnahmen unverzüglich zu beenden.
(2) 1Der Polizeivollzugsdienst kann unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 1 bei Vorliegen einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr technische Mittel einsetzen, um Telekommunikationsverbindungen der dort genannten Personen zu unterbrechen oder zu verhindern. 2Telekommunikationsverbindungen Dritter dürfen nur unterbrochen oder verhindert werden, wenn dies aus technischen Gründen zur Erreichung des Zwecks unvermeidbar ist. 3Der Einsatz von Mitteln nach Satz 1 bedarf der Anordnung durch die Leitung eines regionalen Polizeipräsidiums oder des Landeskriminalamts. 4Diese können die Anordnungsbefugnis auf besonders beauftragte Beamte des höheren Dienstes übertragen.
überwachung zur Verhütung terroristischer Straftaten § 33Gewahrsam § 34Durchsuchung von Personen § 35Durchsuchung von Sachen § 36Betreten und Durchsuchung von Wohnungen § 37Sicherstellung § 38Beschlagnahme § 39Einziehung § 40Vernehmung § 41Erkennungs-
dienstliche Maßnahmen § 42Verarbeitung personenbezogener Daten aufgrund einer Einwilligung § 43Befragung und Datenerhebung § 44Offener Einsatz technischer Mittel zur Bild- und Tonaufzeichnung § 45Aufzeichnung eingehender Telefonanrufe § 46Projektbezogene gemeinsame Dateien mit dem Landesamt für Verfassungsschutz § 47Datenabgleich § 48Rasterfahndung § 49Besondere Mittel der Datenerhebung § 50Besondere Bestimmungen über den Einsatz technischer Mittel zur Datenerhebung in oder aus Wohnungen § 51Einsatz automatischer Kennzeichen-
lesesysteme § 52Bestandsdaten-
auskunft § 53Erhebung von Telekommunikations-
verkehrsdaten und Nutzungsdaten § 54Überwachung der Telekommunikation § 55Weitere Bestimmungen über polizeiliche Maßnahmen mit Bezug zur Telekommunikation § 56Ausschreibung von Personen und Kraftfahrzeugen § 57Weitere Verarbeitung zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung § 58Weitere Verarbeitung zu Zwecken der Aus- und Fortbildung, zu statistischen Zwecken und zur Vorgangsverwaltung § 59Datenübermittlung im nationalen Bereich § 60Datenübermittlung an Mitgliedstaaten der Europäischen Union § 61Datenübermittlung im internationalen Bereich § 62Übermittlungsverbote und Verweigerungsgründe
Rechtsprechung zu § 55 PolG
Entscheidung zu § 55 PolG in unserer Datenbank:
- OLG Stuttgart, 09.02.2022 - 4 U 28/21 Corona
Infektionsschutzrecht: Entschädigung wegen der Anordnung einer Betriebsschließung ...
Querverweise
Auf § 55 PolG verweisen folgende Vorschriften:
- Polizeigesetz (PolG)
- Das Recht der Polizei
- Maßnahmen der Polizei
- Allgemeines
- § 10 (Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Berufsgeheimnisträger)
- Weitere Regelungen der Datenverarbeitung
- Pflichten der Polizei
- Datenschutzaufsicht
- § 98 (Aufgaben der Aufsichtsbehörde für den Datenschutz)
- Schlussbestimmungen
- § 130 (Durchführungsvorschriften)