Zur alten Fassung von § 42 PolG (dort auch mit der bisherigen Rechtsprechung).
Polizeigesetz
| Erster Teil - Das Recht der Polizei (§§ 1 - 103) |
| Zweiter Abschnitt - Maßnahmen der Polizei (§§ 3 - 69) |
| Dritter Unterabschnitt - Einzelmaßnahmen (§§ 27 - 62) |
(1) Der Polizeivollzugsdienst kann zur Durchführung von Zuverlässigkeitsüberprüfungen personenbezogene Daten von Personen verarbeiten, denen zur Ausführung von Tätigkeiten bei Großveranstaltungen oder in öffentlichen Liegenschaften Zutritt gewährt werden soll, wenn ihm zuvor von der um Zuverlässigkeitsüberprüfung ersuchenden Stelle die Überprüfung der Identität der betroffenen Personen und deren Einwilligung in die dafür erforderliche Datenverarbeitung gemäß den Anforderungen des Absatzes 2 schriftlich oder elektronisch bestätigt werden.
(2) 1Mit der Einwilligung hat die betroffene Person zu bestätigen, dass sie
2Soweit die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des § 12 Nummer 15 unbedingt erforderlich ist, muss sich die Einwilligung ausdrücklich auch auf diese Daten beziehen.
(3) 1Bei der Übermittlung von Daten hat der Polizeivollzugsdienst die ersuchende Stelle darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Daten nur zum Zweck der Zuverlässigkeitsüberprüfung verarbeitet werden dürfen. 2Der Polizeivollzugsdienst unterrichtet eine ersuchende öffentliche Stelle darüber, ob sicherheitsrelevante Erkenntnisse vorliegen, soweit erforderlich durch Angabe derselben. 3Die Rückmeldung an eine ersuchende nichtöffentliche Stelle beschränkt sich auf die Auskunft, ob Sicherheitsbedenken vorliegen. 4In diesen Fällen ist die ersuchende Stelle zu verpflichten, der übermittelnden Stelle mitzuteilen, ob sie beabsichtigt, der Empfehlung zu folgen.
(4) 1Der Polizeivollzugsdienst hat die Ergebnisse der Zuverlässigkeitsüberprüfung zu Dokumentationszwecken aufzubewahren und nach Ablauf von zwölf Monaten seit Abschluss der Überprüfung zu löschen. 2Bei einem Widerruf der Einwilligung sind die im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfung angefallenen Daten unverzüglich zu löschen.
(5) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Verarbeitung personenbezogener Daten auf der Grundlage einer Einwilligung der betroffenen Person, wenn für diese ein Vorteil erreicht werden soll oder sie und die Polizei gleichgelagerte Interessen verfolgen, insbesondere
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zum Abbau verzichtbarer Formerfordernisse und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 10.02.2026 (GBl. S. 20), in Kraft getreten am 28.02.2026.
überwachung § 33Gewahrsam § 34Durchsuchung von Personen § 35Durchsuchung von Sachen § 36Betreten und Durchsuchung von Wohnungen § 37Sicherstellung § 38Beschlagnahme § 39Einziehung § 40Vernehmung § 41Erkennungs-
dienstliche Maßnahmen § 42Verarbeitung personenbezogener Daten aufgrund einer Einwilligung § 43Befragung und Datenerhebung § 44Offener Einsatz technischer Mittel zur Bild- und Tonaufzeichnung § 45Aufzeichnung eingehender Telefonanrufe § 45aVerarbeitung von Standortdaten bei Anwahl der Notrufnummer 110 § 46Projektbezogene gemeinsame Dateien mit dem Landesamt für Verfassungsschutz § 47Datenabgleich § 47aAutomatisierte Datenanalyse § 48Rasterfahndung § 49Besondere Mittel der Datenerhebung § 50Besondere Bestimmungen über den Einsatz technischer Mittel zur Datenerhebung in oder aus Wohnungen § 51Einsatz automatischer Kennzeichen-
lesesysteme § 52Bestandsdaten-
auskunft § 53Erhebung von Telekommunikations-
verkehrsdaten und Nutzungsdaten § 54Überwachung der Telekommunikation § 55Weitere Bestimmungen über polizeiliche Maßnahmen mit Bezug zur Telekommunikation § 56Ausschreibung von Personen und Kraftfahrzeugen § 57Weitere Verarbeitung zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung § 57aWeitere Verarbeitung zu Zwecken der Entwicklung, des Trainings, des Testens, der Validierung und der Beobachtung von informations-
technischen Produkten § 58Weitere Verarbeitung zu Zwecken der Aus- und Fortbildung, zu statistischen Zwecken und zur Vorgangsverwaltung § 59Datenübermittlung im nationalen Bereich § 60Datenübermittlung an Mitgliedstaaten der Europäischen Union § 61Datenübermittlung im internationalen Bereich § 62Übermittlungsverbote und Verweigerungsgründe
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Rechtsprechung zu § 42 PolG
2 Entscheidungen zu § 42 PolG in unserer Datenbank:
- VerfGH Baden-Württemberg, 04.04.2022 - 1 GR 69/21
Erfolglose Organklage gegen Regelungen der Hausordnung des Landtags (juris: LTHO ...
- VGH Baden-Württemberg, 03.08.2023 - 1 S 1718/22
Anspruch des Anliegers eines städtischen Platzes auf Einschreiten der Polizei ...
Querverweise
Auf § 42 PolG verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 42 PolG:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Schutz und Verwendung von Daten
- Regelungen über die Datenverarbeitung
- § 484 (Datenverarbeitung für Zwecke künftiger Strafverfahren; Verordnungsermächtigung) (zu §§ 42 ff)