Hier: Polizeigesetz in der seit dem 17. Januar 2021 geltenden Fassung.
Zur alten Fassung von § 37 PolG (dort auch mit der bisherigen Rechtsprechung).

Polizeigesetz

   Erster Teil - Das Recht der Polizei (§§ 1 - 103)   
   Zweiter Abschnitt - Maßnahmen der Polizei (§§ 3 - 69)   
   Dritter Unterabschnitt - Einzelmaßnahmen (§§ 27 - 62)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 37
Sicherstellung

(1) Die Polizei kann eine Sache sicherstellen, wenn dies erforderlich ist, um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung der Sache zu schützen.

(2) Der Eigentümer oder der rechtmäßige Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist unverzüglich zu unterrichten.

(3) Bei der Verwahrung sichergestellter Sachen ist den Belangen des Eigentümers oder des rechtmäßigen Inhabers der tatsächlichen Gewalt Rechnung zu tragen.

(4) Die Sicherstellung ist aufzuheben, wenn der Eigentümer oder der rechtmäßige Inhaber der tatsächlichen Gewalt dies verlangt oder wenn ein Schutz nicht mehr erforderlich ist, spätestens jedoch nach zwei Wochen.

(5) Diese Bestimmungen finden auf verlorene Sachen Anwendung, soweit in den gesetzlichen Vorschriften über den Fund nichts anderes bestimmt ist.

§ 27Personenfeststellung § 28Vorladung § 29Gefährderansprache und -anschreiben, Gefährdetenansprache § 30Platzverweis, Aufenthaltsverbot, Wohnungsverweis, Rückkehrverbot, Annäherungsverbot § 31Aufenthaltsvorgabe und Kontaktverbot zur Verhütung terroristischer Straftaten § 32Elektronische Aufenthalts-
überwachung zur Verhütung terroristischer Straftaten
§ 33Gewahrsam § 34Durchsuchung von Personen § 35Durchsuchung von Sachen § 36Betreten und Durchsuchung von Wohnungen § 37Sicherstellung § 38Beschlagnahme § 39Einziehung § 40Vernehmung § 41Erkennungs-
dienstliche Maßnahmen
§ 42Verarbeitung personenbezogener Daten aufgrund einer Einwilligung § 43Befragung und Datenerhebung § 44Offener Einsatz technischer Mittel zur Bild- und Tonaufzeichnung § 45Aufzeichnung eingehender Telefonanrufe § 46Projektbezogene gemeinsame Dateien mit dem Landesamt für Verfassungsschutz § 47Datenabgleich § 48Rasterfahndung § 49Besondere Mittel der Datenerhebung § 50Besondere Bestimmungen über den Einsatz technischer Mittel zur Datenerhebung in oder aus Wohnungen § 51Einsatz automatischer Kennzeichen-
lesesysteme
§ 52Bestandsdaten-
auskunft
§ 53Erhebung von Telekommunikations-
verkehrsdaten und Nutzungsdaten
§ 54Überwachung der Telekommunikation § 55Weitere Bestimmungen über polizeiliche Maßnahmen mit Bezug zur Telekommunikation § 56Ausschreibung von Personen und Kraftfahrzeugen § 57Weitere Verarbeitung zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung § 58Weitere Verarbeitung zu Zwecken der Aus- und Fortbildung, zu statistischen Zwecken und zur Vorgangsverwaltung § 59Datenübermittlung im nationalen Bereich § 60Datenübermittlung an Mitgliedstaaten der Europäischen Union § 61Datenübermittlung im internationalen Bereich § 62Übermittlungsverbote und Verweigerungsgründe
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Querverweise

Auf § 37 PolG verweisen folgende Vorschriften:

    Polizeigesetz (PolG) 
      Das Recht der Polizei
        Maßnahmen der Polizei
          Allgemeines
            § 10 (Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Berufsgeheimnisträger)
          Einzelmaßnahmen
            § 38 (Beschlagnahme)
     
      Die Organisation der Polizei
        Gliederung und Aufgabenverteilung
          § 105 (Zuständigkeitsabgrenzung)
     
      Die Kosten der Polizei
        § 129 (Zurückbehaltungsbefugnis)
     
      Schlussbestimmungen
        § 130 (Durchführungsvorschriften)

Redaktionelle Querverweise zu § 37 PolG:

    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Schutz und Verwendung von Daten
        Regelungen über die Datenverarbeitung
          § 483 III (Datenverarbeitung für Zwecke des Strafverfahrens) (zu §§ 37 ff)
          § 484 IV (Datenverarbeitung für Zwecke künftiger Strafverfahren; Verordnungsermächtigung) (zu §§ 37 ff)
Was ist das?

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