Zur alten Fassung von § 33 PolG (dort auch mit der bisherigen Rechtsprechung).
Polizeigesetz
Erster Teil - Das Recht der Polizei (§§ 1 - 103) |
Zweiter Abschnitt - Maßnahmen der Polizei (§§ 3 - 69) |
Dritter Unterabschnitt - Einzelmaßnahmen (§§ 27 - 62) |
(1) Die Polizei kann eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn
(2) Der in Gewahrsam genommenen Person sind der Grund dieser Maßnahme und die gegen sie zulässigen Rechtsbehelfe unverzüglich bekanntzugeben.
(3) 1Der Gewahrsam ist aufzuheben, sobald sein Zweck erreicht ist. 2Er darf ohne richterliche Entscheidung nicht länger als bis zum Ende des Tags nach dem Ergreifen aufrechterhalten werden. 3Eine richterliche Entscheidung über den Gewahrsam ist unverzüglich herbeizuführen. 4Der Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung bedarf es nicht, wenn anzunehmen ist, dass die Entscheidung erst nach Wegfall des Grundes des Gewahrsams ergehen würde. 5In der Entscheidung nach Satz 3 ist die höchstzulässige Dauer des Gewahrsams zu bestimmen; diese darf nicht mehr als zwei Wochen betragen.
(4) 1Für die Entscheidung nach Absatz 3 Satz 3 ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die in Gewahrsam genommene Person festgehalten wird. 2Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Buches 1 Abschnitte 1 bis 3, Abschnitt 5 Unterabschnitt 1 sowie Abschnitte 6, 7 und 9 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend, soweit
1. | in den Sätzen 3 bis 7 nichts anderes bestimmt ist oder | |
2. | sich aus den Besonderheiten der richterlichen Entscheidung als einer Eilentscheidung nichts anderes ergibt. |
3Die richterliche Entscheidung kann ohne persönliche Anhörung der in Gewahrsam genommenen Person ergehen, wenn diese rauschbedingt oder aus sonstigen Gründen außerstande ist, den Gegenstand der persönlichen Anhörung durch das Gericht ausreichend zu erfassen und in der Anhörung zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen beizutragen. 4Sofern eine persönliche Anhörung durch das Gericht erforderlich ist, kann sie im Bereitschaftsdienst nach § 4 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit auch telefonisch durchgeführt werden. 5Die richterliche Entscheidung wird mit Erlass wirksam. 6Die Entscheidung kann im Bereitschaftsdienst auch mündlich ergehen; in diesem Fall ist sie unverzüglich schriftlich niederzulegen und zu begründen. 7Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts findet die Beschwerde zum Landgericht statt. 8§ 132 Absatz 2 Sätze 2 und 4 bis 6 sowie Absatz 3 bleibt unberührt.
überwachung zur Verhütung terroristischer Straftaten § 33Gewahrsam § 34Durchsuchung von Personen § 35Durchsuchung von Sachen § 36Betreten und Durchsuchung von Wohnungen § 37Sicherstellung § 38Beschlagnahme § 39Einziehung § 40Vernehmung § 41Erkennungs-
dienstliche Maßnahmen § 42Verarbeitung personenbezogener Daten aufgrund einer Einwilligung § 43Befragung und Datenerhebung § 44Offener Einsatz technischer Mittel zur Bild- und Tonaufzeichnung § 45Aufzeichnung eingehender Telefonanrufe § 46Projektbezogene gemeinsame Dateien mit dem Landesamt für Verfassungsschutz § 47Datenabgleich § 48Rasterfahndung § 49Besondere Mittel der Datenerhebung § 50Besondere Bestimmungen über den Einsatz technischer Mittel zur Datenerhebung in oder aus Wohnungen § 51Einsatz automatischer Kennzeichen-
lesesysteme § 52Bestandsdaten-
auskunft § 53Erhebung von Telekommunikations-
verkehrsdaten und Nutzungsdaten § 54Überwachung der Telekommunikation § 55Weitere Bestimmungen über polizeiliche Maßnahmen mit Bezug zur Telekommunikation § 56Ausschreibung von Personen und Kraftfahrzeugen § 57Weitere Verarbeitung zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung § 58Weitere Verarbeitung zu Zwecken der Aus- und Fortbildung, zu statistischen Zwecken und zur Vorgangsverwaltung § 59Datenübermittlung im nationalen Bereich § 60Datenübermittlung an Mitgliedstaaten der Europäischen Union § 61Datenübermittlung im internationalen Bereich § 62Übermittlungsverbote und Verweigerungsgründe
Rechtsprechung zu § 33 PolG
6 Entscheidungen zu § 33 PolG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 18.11.2021 - 1 S 803/19
Auflösung einer Blockadeversammlung anlässlich eines AfD-Parteitags; ...
- VGH Baden-Württemberg, 15.02.2021 - 4 S 1967/20
Aufrechterhaltung einer polizeilichen Beschlagnahme über 6 Monate hinaus
- OLG Stuttgart, 19.08.2022 - 8 W 122/22
Durchsuchungsanordnung infolge Strafanzeige; Beschlagnahme einer Schusswaffe nach ...
- VGH Baden-Württemberg, 13.02.2023 - DL 16 S 821/22
Förmliche Ausdehnung eines Disziplinarverfahrens; Änderung der ...
- OLG Stuttgart, 11.07.2022 - 4 Rv 26 Ss 378/22
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, tatsächliche Feststellungen
- VG Karlsruhe, 09.12.2021 - 14 K 3375/20
Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Befahren des Seitenstreifens auf ...
§ 33 PolG in Nachschlagewerken
- § 33 PolG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Beschlagnahme
Querverweise
Auf § 33 PolG verweisen folgende Vorschriften:
- Polizeigesetz (PolG)
- Die Organisation der Polizei
- Gliederung und Aufgabenverteilung
- § 105 (Zuständigkeitsabgrenzung)
- Schlussbestimmungen
- § 130 (Durchführungsvorschriften)
Redaktionelle Querverweise zu § 33 PolG:
- Polizeigesetz (PolG)
- Das Recht der Polizei
- Aufgaben der Polizei
- § 2 II (Tätigwerden für andere Stellen) (zu § 33 I Nr. 1)