Hier: Polizeigesetz in der seit dem 17. Januar 2021 geltenden Fassung.
Zur alten Fassung von § 33 PolG (dort auch mit der bisherigen Rechtsprechung).

Polizeigesetz

   Erster Teil - Das Recht der Polizei (§§ 1 - 103)   
   Zweiter Abschnitt - Maßnahmen der Polizei (§§ 3 - 69)   
   Dritter Unterabschnitt - Einzelmaßnahmen (§§ 27 - 62)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 33
Gewahrsam

(1) Die Polizei kann eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn

1. auf andere Weise eine unmittelbar bevorstehende erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit nicht verhindert oder eine bereits eingetretene erhebliche Störung nicht beseitigt werden kann, oder
2. der Gewahrsam zum eigenen Schutz einer Person gegen drohende Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist und die Person
a) um Gewahrsam nachsucht oder
b) sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in einer hilflosen Lage befindet oder
c) Selbsttötung begehen will, oder
3. die Identität einer Person auf andere Weise nicht festgestellt werden kann.

(2) Der in Gewahrsam genommenen Person sind der Grund dieser Maßnahme und die gegen sie zulässigen Rechtsbehelfe unverzüglich bekanntzugeben.

(3) 1Der Gewahrsam ist aufzuheben, sobald sein Zweck erreicht ist. 2Er darf ohne richterliche Entscheidung nicht länger als bis zum Ende des Tags nach dem Ergreifen aufrechterhalten werden. 3Eine richterliche Entscheidung über den Gewahrsam ist unverzüglich herbeizuführen. 4Der Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung bedarf es nicht, wenn anzunehmen ist, dass die Entscheidung erst nach Wegfall des Grundes des Gewahrsams ergehen würde. 5In der Entscheidung nach Satz 3 ist die höchstzulässige Dauer des Gewahrsams zu bestimmen; diese darf nicht mehr als zwei Wochen betragen.

(4) 1Für die Entscheidung nach Absatz 3 Satz 3 ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die in Gewahrsam genommene Person festgehalten wird. 2Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Buches 1 Abschnitte 1 bis 3, Abschnitt 5 Unterabschnitt 1 sowie Abschnitte 6, 7 und 9 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend, soweit

1. in den Sätzen 3 bis 7 nichts anderes bestimmt ist oder
2. sich aus den Besonderheiten der richterlichen Entscheidung als einer Eilentscheidung nichts anderes ergibt.

3Die richterliche Entscheidung kann ohne persönliche Anhörung der in Gewahrsam genommenen Person ergehen, wenn diese rauschbedingt oder aus sonstigen Gründen außerstande ist, den Gegenstand der persönlichen Anhörung durch das Gericht ausreichend zu erfassen und in der Anhörung zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen beizutragen. 4Sofern eine persönliche Anhörung durch das Gericht erforderlich ist, kann sie im Bereitschaftsdienst nach § 4 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit auch telefonisch durchgeführt werden. 5Die richterliche Entscheidung wird mit Erlass wirksam. 6Die Entscheidung kann im Bereitschaftsdienst auch mündlich ergehen; in diesem Fall ist sie unverzüglich schriftlich niederzulegen und zu begründen. 7Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts findet die Beschwerde zum Landgericht statt. 8§ 132 Absatz 2 Sätze 2 und 4 bis 6 sowie Absatz 3 bleibt unberührt.

Zu unübersichtlich? Probieren Sie die Darstellungsvariante "Lesefreundlicher" (Einstellung oben )
§ 27Personenfeststellung § 28Vorladung § 29Gefährderansprache und -anschreiben, Gefährdetenansprache § 30Platzverweis, Aufenthaltsverbot, Wohnungsverweis, Rückkehrverbot, Annäherungsverbot § 31Aufenthaltsvorgabe und Kontaktverbot zur Verhütung terroristischer Straftaten § 32Elektronische Aufenthalts-
überwachung zur Verhütung terroristischer Straftaten
§ 33Gewahrsam § 34Durchsuchung von Personen § 35Durchsuchung von Sachen § 36Betreten und Durchsuchung von Wohnungen § 37Sicherstellung § 38Beschlagnahme § 39Einziehung § 40Vernehmung § 41Erkennungs-
dienstliche Maßnahmen
§ 42Verarbeitung personenbezogener Daten aufgrund einer Einwilligung § 43Befragung und Datenerhebung § 44Offener Einsatz technischer Mittel zur Bild- und Tonaufzeichnung § 45Aufzeichnung eingehender Telefonanrufe § 46Projektbezogene gemeinsame Dateien mit dem Landesamt für Verfassungsschutz § 47Datenabgleich § 48Rasterfahndung § 49Besondere Mittel der Datenerhebung § 50Besondere Bestimmungen über den Einsatz technischer Mittel zur Datenerhebung in oder aus Wohnungen § 51Einsatz automatischer Kennzeichen-
lesesysteme
§ 52Bestandsdaten-
auskunft
§ 53Erhebung von Telekommunikations-
verkehrsdaten und Nutzungsdaten
§ 54Überwachung der Telekommunikation § 55Weitere Bestimmungen über polizeiliche Maßnahmen mit Bezug zur Telekommunikation § 56Ausschreibung von Personen und Kraftfahrzeugen § 57Weitere Verarbeitung zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung § 58Weitere Verarbeitung zu Zwecken der Aus- und Fortbildung, zu statistischen Zwecken und zur Vorgangsverwaltung § 59Datenübermittlung im nationalen Bereich § 60Datenübermittlung an Mitgliedstaaten der Europäischen Union § 61Datenübermittlung im internationalen Bereich § 62Übermittlungsverbote und Verweigerungsgründe
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Rechtsprechung zu § 33 PolG

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Querverweise

Auf § 33 PolG verweisen folgende Vorschriften:

    Polizeigesetz (PolG) 
      Die Organisation der Polizei
        Gliederung und Aufgabenverteilung
          § 105 (Zuständigkeitsabgrenzung)
     
      Schlussbestimmungen
        § 130 (Durchführungsvorschriften)

Redaktionelle Querverweise zu § 33 PolG:

    Polizeigesetz (PolG) 
      Das Recht der Polizei
        Aufgaben der Polizei
          § 2 II (Tätigwerden für andere Stellen) (zu § 33 I Nr. 1)
Was ist das?

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