Ausführungsgesetz GVG
| 1. Teil - Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) (§§ 1 - 21) |
| 1. Abschnitt - Gerichte (§§ 1 - 7) |
(1) Die den Gerichten durch Landesrecht zugewiesenen Geschäfte werden beim Amtsgericht vom Einzelrichter, bei den Landgerichten und bei den Oberlandesgerichten von den Kammern und Senaten in der im Gerichtsverfassungsgesetz bestimmten Besetzung erledigt, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) 1Das Justizministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass ein Amtsgericht die Geschäfte des Bereitschaftsdienstes ganz oder teilweise für Bezirke mehrerer Amtsgerichte in einem Landgerichtsbezirk wahrnimmt, wenn dies zur Sicherstellung einer gleichmäßigeren Belastung der Richter mit Bereitschaftsdiensten angezeigt ist. 2§ 22c Abs. 1 Satz 2 bis 5 GVG findet entsprechende Anwendung.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit vom 07.03.2006 (GBl. S. 77), in Kraft getreten am 14.03.2006.
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Querverweise
Auf § 4 AGGVG verweisen folgende Vorschriften:
- Polizeigesetz (PolG)
- Das Recht der Polizei
- Maßnahmen der Polizei
- Einzelmaßnahmen
- § 33 (Gewahrsam)