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Ausführungsgesetz GVG

   1. Teil - Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) (§§ 1 - 21)   
   1. Abschnitt - Gerichte (§§ 1 - 7)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/AGGVG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ AGGVG (https://dejure.org/gesetze/AGGVG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ AGGVG
__paste_bez__ __paste_norm__ Ausführungsgesetz GVG (https://dejure.org/gesetze/AGGVG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Ausführungsgesetz GVG
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 4
Landesrechtliche Zuständigkeiten

(1) Die den Gerichten durch Landesrecht zugewiesenen Geschäfte werden beim Amtsgericht vom Einzelrichter, bei den Landgerichten und bei den Oberlandesgerichten von den Kammern und Senaten in der im Gerichtsverfassungsgesetz bestimmten Besetzung erledigt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) 1Das Justizministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass ein Amtsgericht die Geschäfte des Bereitschaftsdienstes ganz oder teilweise für Bezirke mehrerer Amtsgerichte in einem Landgerichtsbezirk wahrnimmt, wenn dies zur Sicherstellung einer gleichmäßigeren Belastung der Richter mit Bereitschaftsdiensten angezeigt ist. 2§ 22c Abs. 1 Satz 2 bis 5 GVG findet entsprechende Anwendung.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit vom 07.03.2006 (GBl. S. 77), in Kraft getreten am 14.03.2006.

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Querverweise

Auf § 4 AGGVG verweisen folgende Vorschriften:

Was ist das?

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