Ausführungsgesetz GVG
1. Teil - Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) (§§ 1 - 21) |
1. Abschnitt - Gerichte (§§ 1 - 7) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Ausführungsgesetz GVG (https://dejure.org/gesetze/AGGVG/__paste_norm__.html)
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Soweit der ordentliche Rechtsweg eröffnet und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig
1. | für die Ansprüche gegen den Staat oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts wegen Verfügungen der Verwaltungsbehörden, | |
2. | für Ansprüche wegen öffentlicher Abgaben. |
Rechtsprechung zu § 3 AGGVG
2 Entscheidungen zu § 3 AGGVG in unserer Datenbank:
- VG Karlsruhe, 05.09.2017 - 1 K 397/15
Klage gegen abfallrechtliche Maßnahmen
- BVerwG, 01.06.2022 - 3 B 29.21 Corona
Rechtsweg bei Geltendmachung eines auf § 56 IfSG analog gestützten ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 3 AGGVG:
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Landgerichte
- § 71 III
- Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (LVwVfG)
- Verwaltungsakt
- Bestandskraft des Verwaltungsaktes
- § 49 VI 3 (Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes) (zu § 3 Nr. 1)
- Landesenteignungsgesetz (LEntG)
- Verfahren
- Antrag auf gerichtliche Entscheidung
- § 41
- Polizeigesetz (PolG)
- Das Recht der Polizei
- Maßnahmen der Polizei
- Einzelmaßnahmen
- § 58 (Weitere Verarbeitung zu Zwecken der Aus- und Fortbildung, zu statistischen Zwecken und zur Vorgangsverwaltung) (zu § 3 Nr. 1)
- Wassergesetz (WasserG)
- Wasserbenutzungsabgaben
- Wasserentnahmeentgelt
- § 112 IV 2 (Aufhebung oder Änderung, Nacherhebung) (zu § 3 Nr. 1)
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Gerichtsverfassung
- Verwaltungsrechtsweg und Zuständigkeit
- § 40 II [Verwaltungsrechtsweg]