Ausführungsgesetz GVG

   1. Teil - Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) (§§ 1 - 21)   
   1. Abschnitt - Gerichte (§§ 1 - 7)   
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Textdarstellung

  

§ 3
Landgerichte

Soweit der ordentliche Rechtsweg eröffnet und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig

1. für die Ansprüche gegen den Staat oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts wegen Verfügungen der Verwaltungsbehörden,
2. für Ansprüche wegen öffentlicher Abgaben.

Rechtsprechung zu § 3 AGGVG

2 Entscheidungen zu § 3 AGGVG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 3 AGGVG:

    Polizeigesetz (PolG) 
      Das Recht der Polizei
        Maßnahmen der Polizei
          Einzelmaßnahmen
            § 58 (Weitere Verarbeitung zu Zwecken der Aus- und Fortbildung, zu statistischen Zwecken und zur Vorgangsverwaltung) (zu § 3 Nr. 1)
    Wassergesetz (WasserG) 
      Wasserbenutzungsabgaben
        Wasserentnahmeentgelt
          § 112 IV 2 (Aufhebung oder Änderung, Nacherhebung) (zu § 3 Nr. 1)
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