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Ausführungsgesetz GVG

   1. Teil - Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) (§§ 1 - 21)   
   1. Abschnitt - Gerichte (§§ 1 - 7)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/AGGVG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ AGGVG (https://dejure.org/gesetze/AGGVG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ AGGVG
__paste_bez__ __paste_norm__ Ausführungsgesetz GVG (https://dejure.org/gesetze/AGGVG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Ausführungsgesetz GVG
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 3
Landgerichte

Soweit der ordentliche Rechtsweg eröffnet und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig

1. für die Ansprüche gegen den Staat oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts wegen Verfügungen der Verwaltungsbehörden,
2. für Ansprüche wegen öffentlicher Abgaben.

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Rechtsprechung zu § 3 AGGVG

2 Entscheidungen zu § 3 AGGVG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 3 AGGVG:

    Polizeigesetz (PolG) 
      Das Recht der Polizei
        Maßnahmen der Polizei
          Einzelmaßnahmen
            § 58 (Weitere Verarbeitung zu Zwecken der Aus- und Fortbildung, zu statistischen Zwecken und zur Vorgangsverwaltung) (zu § 3 Nr. 1)
    Wassergesetz (WasserG) 
      Wasserbenutzungsabgaben
        Wasserentnahmeentgelt
          § 112 IV 2 (Aufhebung oder Änderung, Nacherhebung) (zu § 3 Nr. 1)
Was ist das?

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