Ausführungsgesetz GVG

   1. Teil - Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) (§§ 1 - 21)   
   1. Abschnitt - Gerichte (§§ 1 - 7)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 1
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr der Gerichte ist das Kalenderjahr.

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 1 AGGVG:

    Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) 
      Allgemeine Vorschriften über das Präsidium und die Geschäftsverteilung
     
      Schöffengerichte
     
      Landgerichte
     
      Zuständigkeit für Wiederaufnahmeverfahren in Strafsachen
Was ist das?

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