Gerichtsverfassungsgesetz
2. Titel - Allgemeine Vorschriften über das Präsidium und die Geschäftsverteilung (§§ 21a - 21j) |
(1) 1Das Präsidium bestimmt die Besetzung der Spruchkörper, bestellt die Ermittlungsrichter, regelt die Vertretung und verteilt die Geschäfte. 2Es trifft diese Anordnungen vor dem Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer. 3Der Präsident bestimmt, welche richterlichen Aufgaben er wahrnimmt. 4Jeder Richter kann mehreren Spruchkörpern angehören.
(2) Vor der Geschäftsverteilung ist den Richtern, die nicht Mitglied des Präsidiums sind, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(3) 1Die Anordnungen nach Absatz 1 dürfen im Laufe des Geschäftsjahres nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung oder ungenügender Auslastung eines Richters oder Spruchkörpers oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Richter nötig wird. 2Vor der Änderung ist den Vorsitzenden Richtern, deren Spruchkörper von der Änderung der Geschäftsverteilung berührt wird, Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.
(4) Das Präsidium kann anordnen, daß ein Richter oder Spruchkörper, der in einer Sache tätig geworden ist, für diese nach einer Änderung der Geschäftsverteilung zuständig bleibt.
(5) Soll ein Richter einem anderen Spruchkörper zugeteilt oder soll sein Zuständigkeitsbereich geändert werden, so ist ihm, außer in Eilfällen, vorher Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.
(6) Soll ein Richter für Aufgaben der Justizverwaltung ganz oder teilweise freigestellt werden, so ist das Präsidium vorher zu hören.
(7) 1Das Präsidium entscheidet mit Stimmenmehrheit. 2§ 21i Abs. 2 gilt entsprechend.
(8) 1Das Präsidium kann beschließen, dass Richter des Gerichts bei den Beratungen und Abstimmungen des Präsidiums für die gesamte Dauer oder zeitweise zugegen sein können. 2§ 171b gilt entsprechend.
(9) Der Geschäftsverteilungsplan des Gerichts ist in der von dem Präsidenten oder aufsichtführenden Richter bestimmten Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsichtnahme aufzulegen; einer Veröffentlichung bedarf es nicht.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Unabhängigkeit der Richter und Gerichte vom 22.12.1999
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
30.12.1999 | Gesetz zur Stärkung der Unabhängigkeit der Richter und Gerichte | 22.12.1999 |
Rechtsprechung zu § 21e GVG
863 Entscheidungen zu § 21e GVG in unserer Datenbank:
- VG Gelsenkirchen, 17.02.2020 - 20 K 4062/18
Einsicht Geschäftsverteilungsplan Informationsfreiheit
Zum selben Verfahren:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 14.01.2019 - 15 E 1027/18
- OVG Nordrhein-Westfalen, 03.03.2021 - 15 A 761/20
- VG Gelsenkirchen, 18.10.2018 - 20 K 4062/18
Informationszugang Geschäftsverteilungsplan
- VG Gelsenkirchen, 17.02.2020 - 20 K 1034/19
Streitwert Informationszugang Geschäftsverteilungspläne
Zum selben Verfahren:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 15.05.2019 - 15 E 375/19
- OVG Nordrhein-Westfalen, 06.10.2022 - 15 A 760/20
Anwendungsbereich; berechtigtes Interesse; Einsichtnahme; ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 29.03.2023 - 4 E 5/23
- OVG Nordrhein-Westfalen, 29.03.2023 - 4 E 175/23
- BGH, 25.03.2021 - 3 StR 10/20
Änderung der Geschäftsverteilung während des laufenden Geschäftsjahres aufgrund ...
§ 21e GVG in Nachschlagewerken
- § 21e GVG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Geschäftsverteilungsplan
Querverweise
Auf § 21e GVG verweisen folgende Vorschriften:
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Amtsgerichte
- § 22c
- Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)
- Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht)
- Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrat, Schwerbehindertenvertretung, Inklusionsbeauftragter des Arbeitgebers
- § 178 (Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung)
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Gerichtsverfassung
- Verwaltungsrechtsweg und Zuständigkeit
- § 48 [Sachliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts in erster Instanz]
Redaktionelle Querverweise zu § 21e GVG:
- Ausführungsgesetz GVG (AGGVG)
- Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG)
- 1. Abschnitt - Gerichte
- § 1 (Geschäftsjahr) (zu § 21e I 2, III 1)
- Grundgesetz (GG)
- IX. Die Rechtsprechung
- Art. 101 I 1