Gerichtsverfassungsgesetz
| 2. Titel - Allgemeine Vorschriften über das Präsidium und die Geschäftsverteilung (§§ 21a - 21j) |
(1) Bei jedem Gericht wird ein Präsidium gebildet.
(2) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten oder aufsichtführenden Richter als Vorsitzenden und
| 1. | bei Gerichten mit mindestens achtzig Richterplanstellen aus zehn gewählten Richtern, | |
| 2. | bei Gerichten mit mindestens vierzig Richterplanstellen aus acht gewählten Richtern, | |
| 3. | bei Gerichten mit mindestens zwanzig Richterplanstellen aus sechs gewählten Richtern, | |
| 4. | bei Gerichten mit mindestens acht Richterplanstellen aus vier gewählten Richtern, | |
| 5. | bei den anderen Gerichten aus den nach § 21b Abs. 1 wählbaren Richtern. |
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Unabhängigkeit der Richter und Gerichte vom 22.12.1999
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 30.12.1999 | Gesetz zur Stärkung der Unabhängigkeit der Richter und Gerichte | 22.12.1999 |
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Rechtsprechung zu § 21a GVG
60 Entscheidungen zu § 21a GVG in unserer Datenbank:
- OVG Schleswig-Holstein, 12.11.2020 - 2 LB 1/20
Beurteilungsklage einer Richterin; Rechtsschutzbedürfnis nach Beförderung; ...
- VerfG Hamburg, 23.01.2017 - HVerfG 8/15
- BGH, 01.03.2022 - RiZ 2/16
Prüfungsverfahren gegen Handlungen und Unterlassungen des Präsidiums des ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 13.04.2021 - RiZ 2/16
Unbegründeter Ablehnungsgesuch gegen einen Richter wegen der Besorgnis der ...
- BGH, 13.04.2021 - RiZ 2/16
- BVerwG, 23.09.2014 - 1 A 1.14
Gültigkeit der Nachwahl zum Präsidium des Truppendienstgerichts i.R.v. ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 06.09.2024 - L 3 R 619/22
- OVG Berlin-Brandenburg, 28.08.2024 - 4 B 4.23
Vorlagebeschluss an das brandenburgische Landesverfassungsgericht
Zum selben Verfahren:
- VG Gelsenkirchen, 17.02.2020 - 20 K 4062/18
Einsicht Geschäftsverteilungsplan Informationsfreiheit
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 02.06.2015 - 2 K 13/15
Justizverwaltungsrecht; hier: Feststellung der Nichtigkeit der GerStrNeuGVO ...
Querverweise
Auf § 21a GVG verweisen folgende Vorschriften:
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Amtsgerichte
- § 22a
Redaktionelle Querverweise zu § 21a GVG:
- Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 6a (Allgemeine Vorschriften über das Präsidium und die Geschäftsverteilung) (zu §§ 21a ff)
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Gerichtsverfassung
- Gerichte
- § 4 S. 1 [Präsidium und Geschäftsverteilung] (zu §§ 21a ff)