Gerichtsverfassungsgesetz
2. Titel - Allgemeine Vorschriften über das Präsidium und die Geschäftsverteilung (§§ 21a - 21j) |
(1) 1Wird ein Gericht errichtet und ist das Präsidium nach § 21a Abs. 2 Nr. 1 bis 4 zu bilden, so werden die in § 21e bezeichneten Anordnungen bis zur Bildung des Präsidiums von dem Präsidenten oder aufsichtführenden Richter getroffen. 2§ 21i Abs. 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(2) 1Ein Präsidium nach § 21a Abs. 2 Nr. 1 bis 4 ist innerhalb von drei Monaten nach der Errichtung des Gerichts zu bilden. 2Die in § 21b Abs. 4 Satz 1 bestimmte Frist beginnt mit dem auf die Bildung des Präsidiums folgenden Geschäftsjahr, wenn das Präsidium nicht zu Beginn eines Geschäftsjahres gebildet wird.
(3) An die Stelle des in § 21d Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkts tritt der Tag der Errichtung des Gerichts.
(4) 1Die Aufgaben nach § 1 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 der Wahlordnung für die Präsidien der Gerichte vom 19. September 1972 (BGBl. I S. 1821) nimmt bei der erstmaligen Bestellung des Wahlvorstandes der Präsident oder aufsichtführende Richter wahr. 2Als Ablauf des Geschäftsjahres in § 1 Abs. 2 Satz 2 und § 3 Satz 1 der Wahlordnung für die Präsidien der Gerichte gilt der Ablauf der in Absatz 2 Satz 1 genannten Frist.
Vorschrift eingefügt durch das Erste Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 19.04.2006
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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25.04.2006 | Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz | 19.04.2006 |
Rechtsprechung zu § 21j GVG
4 Entscheidungen zu § 21j GVG in unserer Datenbank:
- VGH Bayern, 01.02.2022 - 6 CE 21.2708
Bund darf Vizepräsidentenstelle am Bundesfinanzhof vorläufig nicht besetzen
- VGH Bayern, 01.02.2022 - 6 CE 21.2696
Besetzung der Vizepräsidentenstelle am Bundesfinanzhof
- VGH Bayern, 01.02.2022 - 6 CE 21.2709
Besetzung der Vizepräsidentenstelle am Bundesfinanzhofs
- VG Gießen, 04.01.2012 - 5 L 4705/11