Gerichtsverfassungsgesetz
2. Titel - Allgemeine Vorschriften über das Präsidium und die Geschäftsverteilung (§§ 21a - 21j) |
(1) 1Wahlberechtigt sind die Richter auf Lebenszeit und die Richter auf Zeit, denen bei dem Gericht ein Richteramt übertragen ist, sowie die bei dem Gericht tätigen Richter auf Probe, die Richter kraft Auftrags und die für eine Dauer von mindestens drei Monaten abgeordneten Richter, die Aufgaben der Rechtsprechung wahrnehmen. 2Wählbar sind die Richter auf Lebenszeit und die Richter auf Zeit, denen bei dem Gericht ein Richteramt übertragen ist. 3Nicht wahlberechtigt und nicht wählbar sind Richter, die für mehr als drei Monate an ein anderes Gericht abgeordnet, für mehr als drei Monate beurlaubt oder an eine Verwaltungsbehörde abgeordnet sind.
(2) Jeder Wahlberechtigte wählt höchstens die vorgeschriebene Zahl von Richtern.
(3) 1Die Wahl ist unmittelbar und geheim. 2Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereint. 3Durch Landesgesetz können andere Wahlverfahren für die Wahl zum Präsidium bestimmt werden; in diesem Fall erlässt die Landesregierung durch Rechtsverordnung die erforderlichen Wahlordnungsvorschriften; sie kann die Ermächtigung hierzu auf die Landesjustizverwaltung übertragen. 4Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(4) 1Die Mitglieder werden für vier Jahre gewählt. 2Alle zwei Jahre scheidet die Hälfte aus. 3Die zum ersten Mal ausscheidenden Mitglieder werden durch das Los bestimmt.
(5) Das Wahlverfahren wird durch eine Rechtsverordnung geregelt, die von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen wird.
(6) 1Ist bei der Wahl ein Gesetz verletzt worden, so kann die Wahl von den in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Richtern angefochten werden. 2Über die Wahlanfechtung entscheidet ein Senat des zuständigen Oberlandesgerichts, bei dem Bundesgerichtshof ein Senat dieses Gerichts. 3Wird die Anfechtung für begründet erklärt, so kann ein Rechtsmittel gegen eine gerichtliche Entscheidung nicht darauf gestützt werden, das Präsidium sei deswegen nicht ordnungsgemäß zusammengesetzt gewesen. 4Im Übrigen sind auf das Verfahren die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) vom 17.12.2008
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.09.2009 | Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) | 17.12.2008 | |
30.12.1999 | Gesetz zur Stärkung der Unabhängigkeit der Richter und Gerichte | 22.12.1999 |
Rechtsprechung zu § 21b GVG
53 Entscheidungen zu § 21b GVG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 22.03.2018 - 2 BvR 780/16
Vorschriften zum Einsatz von Verwaltungsrichtern auf Zeit sind mit der Verfassung ...
- BGH, 08.02.2010 - AnwZ (B) 80/09
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Zum selben Verfahren:
- BGH, 08.02.2010 - AnwZ (B) 112/09
Zulässigkeit eines anderen Turnus als zwei Jahre hinsichtlich der Teilneuwahl des ...
- BGH, 08.02.2010 - AnwZ (B) 112/09
- BVerwG, 23.09.2014 - 1 A 1.14
Gültigkeit der Nachwahl zum Präsidium des Truppendienstgerichts i.R.v. ...
- OVG Schleswig-Holstein, 12.11.2020 - 2 LB 1/20
Beurteilungsklage einer Richterin; Rechtsschutzbedürfnis nach Beförderung; ...
- KG, 14.06.2010 - 1 Ss 486/09
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- BGH, 18.10.1990 - III ZB 35/90
Vorlagepflicht im Verfahren der Wahlanfechtung; Neueintritt eines Mitglieds in ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 14.04.2016 - 4 A 1.16
Anfechtung der Wahl zum Präsidium
- OVG Berlin-Brandenburg, 05.03.2020 - 4 L 1.20
Wahlanfechtung; Richterwahlausschuss; Vorschlagslisten; richtige Verfahrensart; ...
- OLG Frankfurt, 08.03.2007 - 20 W 42/07
Gerichtspräsidium: Bestimmung der Amtszeit eines nächstberufenen Mitgliedes; ...
Querverweise
Auf § 21b GVG verweisen folgende Vorschriften:
- Patentgesetz (PatG)
- Patentgericht
- § 68
Redaktionelle Querverweise zu § 21b GVG:
- Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG)
- Allgemeine Vorschriften
- §§ 1 ff.