Gerichtsverfassungsgesetz
| 9a. Titel - Zuständigkeit für Wiederaufnahmeverfahren in Strafsachen (§ 140a) |
(1) 1Im Wiederaufnahmeverfahren entscheidet ein anderes Gericht mit gleicher sachlicher Zuständigkeit als das Gericht, gegen dessen Entscheidung sich der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens richtet. 2Über einen Antrag gegen ein im Revisionsverfahren erlassenes Urteil entscheidet ein anderes Gericht der Ordnung des Gerichts, gegen dessen Urteil die Revision eingelegt war.
(2) Das Präsidium des Oberlandesgerichts bestimmt vor Beginn des Geschäftsjahres die Gerichte, die innerhalb seines Bezirks für die Entscheidungen in Wiederaufnahmeverfahren örtlich zuständig sind.
(3) 1Ist im Bezirk eines Oberlandesgerichts nur ein Landgericht eingerichtet, so entscheidet über den Antrag, für den nach Absatz 1 das Landgericht zuständig ist, eine andere Strafkammer des Landgerichts, die vom Präsidium des Oberlandesgerichts vor Beginn des Geschäftsjahres bestimmt wird. 2Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die nach Absatz 2 zu treffende Entscheidung des Präsidiums eines Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk nur ein Landgericht eingerichtet ist, dem Präsidium eines benachbarten Oberlandesgerichts für solche Anträge zuzuweisen, für die nach Absatz 1 das Landgericht zuständig ist. 3Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(4) 1In den Ländern, in denen nur ein Oberlandesgericht und nur ein Landgericht eingerichtet sind, gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend. 2Die Landesregierungen dieser Länder werden ermächtigt, mit einem benachbarten Land zu vereinbaren, daß die Aufgaben des Präsidiums des Oberlandesgerichts nach Absatz 2 einem benachbarten, zu einem anderen Land gehörenden Oberlandesgericht für Anträge übertragen werden, für die nach Absatz 1 das Landgericht zuständig ist.
(5) In den Ländern, in denen nur ein Landgericht eingerichtet ist und einem Amtsgericht die Strafsachen für die Bezirke der anderen Amtsgerichte zugewiesen sind, gelten Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 2 entsprechend.
(6) 1Wird die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt, das von einem Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden worden war, so ist ein anderer Senat dieses Oberlandesgerichts zuständig. 2§ 120 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.
(7) Für Entscheidungen über Anträge zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens gelten die Absätze 1 bis 6 entsprechend.
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Rechtsprechung zu § 140a GVG
113 Entscheidungen zu § 140a GVG in unserer Datenbank:
- BGH, 09.06.2026 - StB 35/26
Sofortige Beschwerde eines Verurteilten gegen die Verwerfung seines Antrages auf ...
- BGH, 21.09.2024 - AnwSt (B) 4/21
Verwerfung des Ablehnungsgesuchs gegen die Richter als unzulässig wegen ...
- BGH, 21.09.2024 - AnwSt (B) 3/21
Verwerfung des Ablehnungsgesuchs gegen die Richter als unzulässig wegen ...
- OLG Dresden, 07.06.2024 - 2 Ws 95/24
Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges für die Neufestsetzung einer ...
- BVerwG, 28.02.2022 - 9 A 12.21
Herleitung der Ablehnung der Richter wegen der Besorgnis einer Befangenheit aus ...
- OLG Brandenburg, 02.10.2019 - 1 (Str) Sa 2/19
Zum selben Verfahren:
- LG Potsdam, 06.05.2019 - BRH 79/17
Anspruch des Betroffenen auf strarechtliche Rehabilitierung wegen einer 1972 in ...
- LG Potsdam, 06.05.2019 - BRH 79/17
- LG Mannheim, 18.01.2023 - 12 Ns 206 Js 31212/22
- OLG Koblenz, 12.02.1996 - 1 Ws 71/96
Nötigung durch Sitzblockade; Wiederaufnahmeantrag gegen ein im Revisionsverfahren ...
- OLG Dresden, 23.08.2017 - 1 (S) AR 30/17
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 140a GVG:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Ausführungsgesetz GVG (AGGVG)
- Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG)
- 1. Abschnitt - Gerichte
- § 1 (Geschäftsjahr) (zu § 140a II, III 1)