Gerichtsverfassungsgesetz

   10. Titel - Staatsanwaltschaft (§§ 141 - 152)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/GVG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ GVG (https://dejure.org/gesetze/GVG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ GVG
__paste_bez____paste_norm__ Gerichtsverfassungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/GVG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Gerichtsverfassungsgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 141

Bei jedem Gericht soll eine Staatsanwaltschaft bestehen.

Rechtsprechung zu § 141 GVG

38 Entscheidungen zu § 141 GVG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 38 Entscheidungen

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 141 GVG:

    Jugendgerichtsgesetz (JGG) 
      Jugendliche
        2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
          Jugendgerichtsverfassung
            § 36 f (Jugendstaatsanwalt) (zu §§ 141 ff)
    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Öffentliche Klage
          § 152 (Anklagebehörde; Legalitätsgrundsatz) (zu §§ 141 ff)
     
      Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
        Strafvollstreckung
          § 451 (Vollstreckungsbehörde) (zu §§ 141 ff)
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht