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Gerichtsverfassungsgesetz

   10. Titel - Staatsanwaltschaft (§§ 141 - 152)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ GVG (https://dejure.org/gesetze/GVG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ GVG
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__paste_bez__ __paste_norm__ Gerichtsverfassungsgesetz
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§ 141

Bei jedem Gericht soll eine Staatsanwaltschaft bestehen.

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Rechtsprechung zu § 141 GVG

43 Entscheidungen zu § 141 GVG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 141 GVG:

    Jugendgerichtsgesetz (JGG) 
      Jugendliche
        2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
          Jugendgerichtsverfassung
            § 36 f (Jugendstaatsanwalt) (zu §§ 141 ff)
    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Öffentliche Klage
          § 152 (Anklagebehörde; Legalitätsgrundsatz) (zu §§ 141 ff)
     
      Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
        Strafvollstreckung
          § 451 (Vollstreckungsbehörde) (zu §§ 141 ff)
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