Jugendgerichtsgesetz
| 2. Teil - Jugendliche (§§ 3 - 104) |
| 2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren (§§ 33 - 81a) |
| 1. Abschnitt - Jugendgerichtsverfassung (§§ 33 - 38) |
(1) 1Für Verfahren, die zur Zuständigkeit der Jugendgerichte gehören, werden Jugendstaatsanwälte bestellt. 2Richter auf Probe und Beamte auf Probe sollen im ersten Jahr nach ihrer Ernennung nicht zum Jugendstaatsanwalt bestellt werden.
(2) 1Jugendstaatsanwaltliche Aufgaben dürfen Amtsanwälten nur übertragen werden, wenn diese die besonderen Anforderungen erfüllen, die für die Wahrnehmung jugendstaatsanwaltlicher Aufgaben an Staatsanwälte gestellt werden. 2Referendaren kann im Einzelfall die Wahrnehmung jugendstaatsanwaltlicher Aufgaben unter Aufsicht eines Jugendstaatsanwalts übertragen werden. 3Die Sitzungsvertretung in Verfahren vor den Jugendgerichten dürfen Referendare nur unter Aufsicht und im Beisein eines Jugendstaatsanwalts wahrnehmen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (StORMG) vom 26.06.2013
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2014 | Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (StORMG) | 26.06.2013 |
gerichts § 33bBesetzung der Jugendkammer § 34Aufgaben des Jugendrichters § 35Jugendschöffen § 36Jugendstaatsanwalt § 37Auswahl der Jugendrichter und Jugendstaatsanwälte § 37aZusammenarbeit in gemeinsamen Gremien § 38Jugendgerichtshilfe
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Rechtsprechung zu § 36 JGG
8 Entscheidungen zu § 36 JGG in unserer Datenbank:
- LG Duisburg, 30.08.2010 - 33 Qs 43/10
Beschwerde gegen die ohne Zusammenhang zur Urteilsfällung stehende Aussetzung ...
- OLG Hamm, 23.06.1993 - 1 Ss 182/93
Wahrnehmung des Sitzungsdienstes in einer Hauptverhandlung gegen einen ...
- BGH, 29.11.1960 - 5 StR 263/60
Auswirkungen einer Rücknahmeerklärung eines Angeklagten auf die ...
- OLG Karlsruhe, 22.10.1987 - 4 Ss 84/87
Revisionsgründe bzgl. der Dauer der Ausschließung des Angeklagten von der ...
- BGH, 03.02.1976 - 1 StR 818/75
- LG Berlin, 14.05.1997 - 509 Qs 21/97
- LG Berlin, 28.05.1997 - 507 Qs 20/97
- LG Berlin, 02.10.2014 - 539 KLs 2/14
Querverweise
Auf § 36 JGG verweisen folgende Vorschriften:
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Heranwachsende
- Gerichtsverfassung und Verfahren
- § 107 (Gerichtsverfassung)
Redaktionelle Querverweise zu § 36 JGG:
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Staatsanwaltschaft
- §§ 141 ff.