Jugendgerichtsgesetz
2. Teil - Jugendliche (§§ 3 - 104) |
2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren (§§ 33 - 81a) |
1. Abschnitt - Jugendgerichtsverfassung (§§ 33 - 38) |
(1) 1Für Verfahren, die zur Zuständigkeit der Jugendgerichte gehören, werden Jugendstaatsanwälte bestellt. 2Richter auf Probe und Beamte auf Probe sollen im ersten Jahr nach ihrer Ernennung nicht zum Jugendstaatsanwalt bestellt werden.
(2) 1Jugendstaatsanwaltliche Aufgaben dürfen Amtsanwälten nur übertragen werden, wenn diese die besonderen Anforderungen erfüllen, die für die Wahrnehmung jugendstaatsanwaltlicher Aufgaben an Staatsanwälte gestellt werden. 2Referendaren kann im Einzelfall die Wahrnehmung jugendstaatsanwaltlicher Aufgaben unter Aufsicht eines Jugendstaatsanwalts übertragen werden. 3Die Sitzungsvertretung in Verfahren vor den Jugendgerichten dürfen Referendare nur unter Aufsicht und im Beisein eines Jugendstaatsanwalts wahrnehmen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (StORMG) vom 26.06.2013
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2014 | Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (StORMG) | 26.06.2013 |
Rechtsprechung zu § 36 JGG
8 Entscheidungen zu § 36 JGG in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 22.10.1987 - 4 Ss 84/87
Revisionsgründe bzgl. der Dauer der Ausschließung des Angeklagten von der ...
- LG Duisburg, 30.08.2010 - 33 Qs 43/10
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- LG Berlin, 02.10.2014 - 539 KLs 2/14
- BGH, 29.11.1960 - 5 StR 263/60
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- OLG Hamm, 23.06.1993 - 1 Ss 182/93
Wahrnehmung des Sitzungsdienstes in einer Hauptverhandlung gegen einen ...
- LG Berlin, 28.05.1997 - 507 Qs 20/97
- LG Berlin, 14.05.1997 - 509 Qs 21/97
- BGH, 03.02.1976 - 1 StR 818/75
BtMG § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Querverweise
Auf § 36 JGG verweisen folgende Vorschriften:
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Heranwachsende
- Gerichtsverfassung und Verfahren
- § 107 (Gerichtsverfassung)
Redaktionelle Querverweise zu § 36 JGG:
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Staatsanwaltschaft
- §§ 141 ff.