Jugendgerichtsgesetz
| 2. Teil - Jugendliche (§§ 3 - 104) |
| 2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren (§§ 33 - 81a) |
| 1. Abschnitt - Jugendgerichtsverfassung (§§ 33 - 38) |
(1) 1Die Richter bei den Jugendgerichten und die Jugendstaatsanwälte sollen erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein. 2Sie sollen über Kenntnisse auf den Gebieten der Kriminologie, Pädagogik und Sozialpädagogik sowie der Jugendpsychologie verfügen. 3Einem Richter oder Staatsanwalt, dessen Kenntnisse auf diesen Gebieten nicht belegt sind, sollen die Aufgaben eines Jugendrichters oder Jugendstaatsanwalts erstmals nur zugewiesen werden, wenn der Erwerb der Kenntnisse durch die Wahrnehmung von einschlägigen Fortbildungsangeboten oder eine anderweitige einschlägige Weiterqualifizierung alsbald zu erwarten ist.
(2) Von den Anforderungen des Absatzes 1 kann bei Richtern und Staatsanwälten, die nur im Bereitschaftsdienst zur Wahrnehmung jugendgerichtlicher oder jugendstaatsanwaltlicher Aufgaben eingesetzt werden, abgewichen werden, wenn andernfalls ein ordnungsgemäßer und den betroffenen Richtern und Staatsanwälten zumutbarer Betrieb des Bereitschaftsdiensts nicht gewährleistet wäre.
(3) 1Als Jugendrichter beim Amtsgericht oder als Vorsitzender einer Jugendkammer sollen nach Möglichkeit Personen eingesetzt werden, die bereits über Erfahrungen aus früherer Wahrnehmung jugendgerichtlicher oder jugendstaatsanwaltlicher Aufgaben verfügen. 2Davon kann bei Richtern, die nur im Bereitschaftsdienst Geschäfte des Jugendrichters wahrnehmen, abgewichen werden. 3Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung Geschäfte des Jugendrichters nicht wahrnehmen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder vom 16.06.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2022 | Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder | 16.06.2021 |
gerichts § 33bBesetzung der Jugendkammer § 34Aufgaben des Jugendrichters § 35Jugendschöffen § 36Jugendstaatsanwalt § 37Auswahl der Jugendrichter und Jugendstaatsanwälte § 37aZusammenarbeit in gemeinsamen Gremien § 38Jugendgerichtshilfe
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Rechtsprechung zu § 37 JGG
31 Entscheidungen zu § 37 JGG in unserer Datenbank:
- VG Berlin, 27.02.2018 - 5 L 649.17
Einstellung in den Polizeivollzugsdienst
- VG Berlin, 28.02.2018 - 5 L 636.17
Einstellung in den Polizeivollzugsdienst
- VG Gelsenkirchen, 02.03.2020 - 20 K 5442/19
Informationszugang, Qualifikation, Familienrichter, personenbezogene Daten, ...
- VGH Baden-Württemberg, 27.10.2005 - 4 S 1830/05
Kein Anordnungsanspruch gegen die Entscheidung des Präsidiums eines Gerichts bei ...
- VGH Bayern, 18.09.2026 - 3 CS 26.1580
Bundesbeamtenrecht, Polizeimeisteranwärter, Verbot der Führung der ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 29.09.2017 - 4 S 32.17
Begründung des Beamtenverhältnisses; Einstellung; Vorbereitungsdienst; ...
- BGH, 21.01.1958 - 1 StR 602/57
- OLG Hamm, 23.06.1993 - 1 Ss 182/93
Wahrnehmung des Sitzungsdienstes in einer Hauptverhandlung gegen einen ...
- LG Duisburg, 30.08.2010 - 33 Qs 43/10
Beschwerde gegen die ohne Zusammenhang zur Urteilsfällung stehende Aussetzung ...
Querverweise
Auf § 37 JGG verweisen folgende Vorschriften:
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Heranwachsende
- Gerichtsverfassung und Verfahren
- § 107 (Gerichtsverfassung)